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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds. AG PsychPbG - Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter wird auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Stelle anerkannt, wer

  1. 1.

    einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche besitzt,

  2. 2.

    eine nach § 8 anerkannte Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen hat,

  3. 3.

    eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche hat,

  4. 4.

    über die notwendige persönliche Qualifikation verfügt, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,

  5. 5.

    die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, und

  6. 6.

    bei einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die psychosoziale Prozessbegleitung gemäß den in der Verordnung nach § 11 festgelegten Qualitätsstandards anbietet, beschäftigt ist oder in vergleichbarer Weise Gewähr für eine kontinuierliche und qualitativ gesicherte Berufsausübung bietet.

(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, und eine Erklärung, dass nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist.

(3) 1Die Anerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Endet die Anerkennungsfrist während eines Verfahrens, in dem die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter beigeordnet worden ist, so bleibt die Anerkennung insoweit bis zum Abschluss des Verfahrens wirksam. 3Eine erneute Anerkennung ist möglich.