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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 11 Nds. AG PsychPbG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Das Justizministerium regelt durch Verordnung

  1. 1.

    Qualitätsstandards für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen,

  2. 2.

    Näheres zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1, darunter Mindeststandards für die Aus- und die Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung, und den Inhalten nach § 8 Abs. 2 sowie zu den Verfahren der Anerkennung nach den §§ 1 und 8,

  3. 3.

    Einzelheiten zum Verzeichnis nach § 6, insbesondere zur Verarbeitung personenbezogener Daten.