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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 12 Nds. AG PsychPbG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

1Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 2 können Personen, die eine nach § 8 anerkannte Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 vorliegen. 2Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.