§ 7 Nds. AG PsychPbG - Pflichten der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG PsychPbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
Wer nach § 1 als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt ist, hat
- 1.
sicherzustellen, dass sie oder er Kenntnis vom Hilfsangebot vor Ort für Verletzte hat,
- 2.
sich regelmäßig fortzubilden, um
- a)
zu gewährleisten, dass sie oder er von wichtigen Entwicklungen und Veränderungen in den Fachgebieten, die nach § 8 Abs. 2 Inhalt der Aus- und Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin und zum psychosozialen Prozessbegleiter sind, Kenntnis erlangt, und
- b)
die Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die notwendige persönliche Qualifikation nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 begründen, aufzufrischen und weiterzuentwickeln,
- 3.
die zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt, und
- 4.
der zuständigen Stelle auf Verlangen nachzuweisen, dass
- a)
die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 weiterhin vorliegen und
- b)
die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 erfüllt werden.