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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 7 Nds. AG PsychPbG - Pflichten der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Wer nach § 1 als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt ist, hat

  1. 1.

    sicherzustellen, dass sie oder er Kenntnis vom Hilfsangebot vor Ort für Verletzte hat,

  2. 2.

    sich regelmäßig fortzubilden, um

    1. a)

      zu gewährleisten, dass sie oder er von wichtigen Entwicklungen und Veränderungen in den Fachgebieten, die nach § 8 Abs. 2 Inhalt der Aus- und Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin und zum psychosozialen Prozessbegleiter sind, Kenntnis erlangt, und

    2. b)

      die Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die notwendige persönliche Qualifikation nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 begründen, aufzufrischen und weiterzuentwickeln,

  3. 3.

    die zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt, und

  4. 4.

    der zuständigen Stelle auf Verlangen nachzuweisen, dass

    1. a)

      die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 weiterhin vorliegen und

    2. b)

      die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 erfüllt werden.