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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. AG PsychPbG - Zusammenarbeit und Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Die zuständige Stelle arbeitet in Bezug auf psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der durch Abkommen gleichgestellten Staaten eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. 2Sie übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines dieser Staaten die Daten, die für die Anerkennung oder zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.

(2) 1Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständige Behörde eines in Absatz 1 genannten Herkunfts- oder Niederlassungsstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, insbesondere über berufsbezogene Sanktionen. 2Wird die zuständige Stelle von der zuständigen Behörde eines der in Absatz 1 genannten Aufnahmestaaten über einen in Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.