§ 2 Nds. AG PsychPbG - Länderübergreifende Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG PsychPbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
Als anerkannt gilt, wer in einem anderen Bundesland als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt ist und diese Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt.