§ 24 DVO-NBauO - Wasserversorgungsanlagen, Anlagen für Abwässer, Dungstätten
(zu § 41 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Brunnen zur Trinkwasserversorgung müssen von Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Abwässern oder festen Abfallstoffen, wie Kleinkläranlagen, Sammelgruben und Dungstätten, sowie von Gärfutterbehältern einen Abstand von mindestens 25 m einhalten. 2Ein größerer Abstand muss eingehalten sein, wenn dies in der Umgebung von Verrieselungsanlagen oder wegen ungünstiger Untergrundverhältnisse erforderlich ist.
(2) 1Kleinkläranlagen und Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein; sie müssen dichte und sichere Abdeckungen sowie Öffnungen zum Reinigen und Entleeren haben. 2Öffnungen zum Reinigen und Entleeren dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. 3Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen geeignet sein.
(3) Dungstätten müssen, waagerecht gemessen, von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m und von den Grenzen des Baugrundstücks mindestens 2 m entfernt sein.