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§ 14 DVO-NBauO - Treppen
(zu § 34 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Notwendige Treppen müssen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen führen. 2Dies gilt nicht

  1. 1.

    für notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3,

  2. 2.

    für notwendige Treppen, die nach § 35 Abs. 2 NBauO ohne eigenen Treppenraum zulässig sind,

  3. 3.

    für notwendige Treppen, soweit sie zu einem Geschoss im Dachraum ohne Aufenthaltsräume führen, und

  4. 4.

    für notwendige Treppen, soweit sie zu einem obersten Geschoss im Dachraum mit Aufenthaltsräumen führen, wenn diese notwendigen Treppen mit den übrigen notwendigen Treppen unmittelbar verbunden sind.

(2) 1Tragende Teile notwendiger Treppen müssen

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und

  3. 3.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2Tragende Teile notwendiger Treppen als Außentreppen von Gebäuden der Gebäudeklassen 3, 4 und 5, die nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 NBauO zulässig sind, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3Satz 2 gilt entsprechend für Umwehrungen notwendiger Treppen in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, nicht jedoch für Handläufe. 3Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Treppen in Wohnungen, wenn ein notwendiger Treppenraum nicht erforderlich ist.

(3) Vor einer Treppe, die hinter einer Tür beginnt, welche in Richtung der Treppe aufschlägt, ist ein Treppenabsatz erforderlich, dessen Länge mindestens der Breite der Tür entsprechen muss.

(4) Statt notwendiger Treppen dürfen Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 10 Prozent vorhanden sein.