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§ 10 DVO-NBauO - Decken
(zu § 31 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Decken müssen, ausgenommen in Kellergeschossen,

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mindestens hochfeuerhemmend und

  3. 3.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 sowie als oberste Decken, über denen Aufenthaltsräume nicht liegen, abweichend von den Nummern 1 und 2 mindestens feuerhemmend

sein. 2§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für Decken im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind,

  2. 2.

    für oberste Decken in Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und

  3. 3.

    für Balkone, die nicht als Rettungsweg dienen;

§ 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) 1In Kellergeschossen müssen Decken

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 feuerbeständig sowie

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 mindestens feuerhemmend

sein. 2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Decken von freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden ohne Aufenthaltsräume.

(4) Decken

  1. 1.

    unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, sowie

  2. 2.

    zwischen dem Wohnteil und dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes

müssen abweichend von den Absätzen 1 und 3 feuerbeständig sein.

(5) 1Decken nach Absatz 4 dürfen Öffnungen nicht haben. 2Decken, die nach Absatz 1 oder 3 feuerwiderstandsfähig sein müssen, dürfen Öffnungen nur haben

  1. 1.

    für notwendige Treppen und für Aufzüge sowie für Schächte, an die in der Niedersächsischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung Anforderungen bezüglich des Brandschutzes gestellt werden, und

  2. 2.

    für andere Zwecke, wenn die Öffnungen auf die für die Nutzung des Gebäudes erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind sowie dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse haben, die entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken feuerwiderstandsfähig sind.

3Der Anschluss der Decken an Außenwände muss die Anforderungen nach § 31 Abs. 3 Satz 2 NBauO erfüllen. 4Die Einschränkungen nach Satz 2 gelten nicht für Decken in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, in Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und nicht mehr als zwei Geschossen sowie in Wohnungen.