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§ 6 DVO-NBauO - Außenwände
(zu § 28 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen

  1. 1.

    aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen von Außenwandkonstruktionen sowie Fugendichtungen unberücksichtigt bleiben, oder

  2. 2.

    als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.

(2) 1Außenseitige Oberflächen und Bekleidungen von Außenwänden einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen schwerentflammbar sein. 2Hinterlüftete Bekleidungen von Außenwänden mit Ausnahme der Dämmstoffe dürfen abweichend von Satz 1 auch aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 83 NBauO entsprechen; § 83 Abs. 1 Satz 3 NBauO findet keine Anwendung. 3Unterkonstruktionen außenseitiger Bekleidungen dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Brandausbreitung auf und in den Außenwänden ausreichend lang begrenzt ist. 4Bekleidungen von Balkonen müssen, soweit sie über die erforderliche Umwehrungshöhe hinausreichen, schwerentflammbar sein. 5Großflächige Bauteile wie Vorsatz- und Lichtblenden sowie Beschichtungen und Folien an Außenwänden gelten als Bekleidungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 6Baustoffe, die im Brandfall brennend abtropfen oder brennend abfallen können, dürfen in Bauteilen im Sinne der Sätze 1, 4 und 5 nicht verwendet werden.

(3) 1Solarenergieanlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein, wenn sie sich über mehr als zwei Geschosse erstrecken; Absatz 2 Sätze 3 und 6 gilt entsprechend. 2Sie dürfen Öffnungen in Außenwänden nicht überdecken.

(4) 1Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen, wie zum Beispiel hinterlüftete Außenwandbekleidungen, sind nur zulässig, wenn gegen eine Brandausbreitung in den Hohl- oder Lufträumen Vorkehrungen getroffen sind. 2Für geschossübergreifende Doppelfassaden gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 gelten nicht in Bezug auf Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 sowie Terrassenvorbauten und Windfänge; Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 gilt nicht in Bezug auf Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.