NGesFBG,NI - Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz

Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208 - VORIS 21064 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen; Förderung von Schulen in freier Trägerschaft
Weiterbildungsbezeichnungen1
Voraussetzungen, Aufhebung und Unwirksamkeit der Erlaubnis2
Anerkennung von Weiterbildungsstätten3
Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr4
Zusammenarbeit und Amtshilfe5
Gegenseitige Unterrichtung6
Beschwerdeverfahren7
Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe und für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen sowie Atem-, Sprech- und Stimmlehrer8
Zuständige Behörde9
Ordnungswidrigkeiten10
Übergangsvorschriften11
Zweiter Abschnitt
Ausführung des Pflegeberufegesetzes
Ombudsstelle12
Finanzierung und Statistik13
Dritter Abschnitt
Berufe in der Pflege
Berufspflichten für Berufe in der Pflege14
Ethikkommission für Berufe in der Pflege15

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Berufsausübung und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208)

§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen; Förderung von Schulen in freier Trägerschaft

§ 1 NGesFBG - Weiterbildungsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Das Fachministerium regelt die Weiterbildungsbezeichnungen in Gesundheitsfachberufen durch Verordnung.

(2) Wer eine durch Verordnung nach Absatz 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 dürfen

  1. 1.

    Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates, und

  2. 2.

    Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

die in einem in Nummer 1 genannten Staat zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung durch Verordnung nach Absatz 1 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind, über die für die Ausübung des Berufs im Inland erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, ohne Erlaubnis diejenige Weiterbildungsbezeichnung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen. 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.

§ 2 NGesFBG - Voraussetzungen, Aufhebung und Unwirksamkeit der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 erhält auf Antrag, wer

  1. 1.

    eine Weiterbildung an einer niedersächsischen staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. 2.

    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

  3. 3.

    nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

  4. 4.

    über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die staatliche Abschlussprüfung nach Satz 1 Nr. 1 muss auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), liegen.

(2) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 erhält auf Antrag auch, wer

  1. 1.

    in einem anderen Bundesland die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erhalten hat, die einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung entspricht,

  2. 2.

    in einem anderen Bundesland eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

  3. 3.

    eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Befähigung besitzt

und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erfüllt.

(3) 1Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine Voraussetzung nach Absatz 1 oder 2 nicht vorgelegen hat. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht mehr vorliegt. 3Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) 1Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 wird unwirksam, wenn die Erlaubnis zum Führen der zugrunde liegenden Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 2Dies ist der betroffenen Person mitzuteilen.

(5) Soweit für die Weiterbildung nicht die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes gelten, trifft das Fachministerium durch Verordnung Regelungen über

  1. 1.

    die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung,

  2. 2.

    Inhalt, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildung einschließlich der Prüfung und

  3. 3.

    die Anrechnung anderer Aus- und Weiterbildungen und sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit.

§ 3 NGesFBG - Anerkennung von Weiterbildungsstätten

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Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Weiterbildungsstätten bedürfen einer staatlichen Anerkennung, wenn sie Weiterbildungslehrgänge durchführen, welche eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung schaffen sollen.

(2) Das Fachministerium regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten.