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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 12 NGesFBG - Ombudsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Das Fachministerium kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG einrichten.

(2) 1Die Ombudsstelle besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 3Das Fachministerium bestellt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder und beruft diese ab. 4Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 5Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. 6Jedes Mitglied hat eine Stimme. 7Die Vorschläge der Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten und ihre sonstigen Entscheidungen in diesen Verfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 8Der Ombudsstelle ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. 9Für die Inanspruchnahme der Ombudsstelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(3) Die Ombudsstelle darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) über Auszubildende und die Träger der praktischen Ausbildung verarbeiten, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    das Nähere über die Zusammensetzung der Ombudsstelle und die Amtszeit ihrer Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,

  2. 2.

    das Nähere über das Verfahren der Ombudsstelle und die Kosten für die Inanspruchnahme,

  3. 3.

    das Nähere über die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds und der Geschäftsstelle,

  4. 4.

    die Erstattung von Auslagen und eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ombudsstelle sowie

  5. 5.

    das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 3

zu regeln.