Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15 NGesFBG - Ethikkommission für Berufe in der Pflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Das Land richtet eine Ethikkommission für Berufe in der Pflege ein. 2Ihre Aufgabe ist es, die Angehörigen der Berufe in der Pflege (§ 14 Satz 1 Nrn. 1 bis 3) und deren Organisationen in berufsethischen Fragen zu beraten sowie Empfehlungen für berufsethisches Handeln in der Pflege zu erarbeiten. 3Die Ethikkommission ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. 4Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden. 5Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung

  1. 1.

    das Nähere über die Aufgaben der Ethikkommission,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Ethikkommission sowie das Verfahren,

  3. 3.

    die Zusammensetzung der Ethikkommission,

  4. 4.

    die Berufung der Mitglieder der Ethikkommission einschließlich der Anforderungen an ihre Sachkunde und Unabhängigkeit,

  5. 5.

    die Pflichten und die Entschädigung der Mitglieder der Ethikkommission sowie

  6. 6.

    die Geschäftsführung der Ethikkommission.