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  • ab 01.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14 NGesFBG - Berufspflichten für Berufe in der Pflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Personen, die die Erlaubnis haben, die Berufsbezeichnung

  1. 1.

    "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann",

  2. 2.

    "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger",

  3. 3.

    "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger"

zu führen, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Sie haben dabei insbesondere die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen zu respektieren und ihre pflegerischen Leistungen dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. 3Sie haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten. 4Sie haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. 5Sie sind verpflichtet, mit den Angehörigen der eigenen sowie anderer Berufsgruppen kollegial zusammenzuarbeiten. 6Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Berufspflichten durch Verordnung zu bestimmen.