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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 NGesFBG - Finanzierung und Statistik

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    Regelungen zu treffen, die § 33 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 PflBG und das hierzu in der Verordnung nach § 56 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 3 PflBG festgelegte Verfahren ergänzen,

  2. 2.

    gemäß § 34 Abs. 6 Satz 3 PflBG das Nähere zum Prüfverfahren zu regeln, soweit hierzu keine Regelungen durch Rechtsverordnung des Bundes getroffen worden sind, und

  3. 3.

    aufgrund des § 55 Abs. 2 PflBG Erhebungen über Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen anzuordnen, soweit diese nicht von § 55 Abs. 1 PflBG erfasst werden.