Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 NGesFBG - Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe und für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen sowie Atem-, Sprech- und Stimmlehrer

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Um dem Fachkräftemangel in Niedersachsen entgegenzuwirken, gewährt das Land zur Erhöhung der Anzahl von

  1. 1.

    Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

  2. 2.

    Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

  3. 3.

    Podologinnen und Podologen,

  4. 4.

    Logopädinnen und Logopäden,

  5. 5.

    Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Pharmazeutisch-technischen Assistenten,

  6. 6.

    Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,

  7. 7.

    Diätassistentinnen und Diätassistenten,

  8. 8.

    Orthoptistinnen und Orthoptisten sowie von

  9. 9.

    Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrern, die nach dem Konzept Schlaffhorst-Andersen ausgebildet sind,

dem freien Träger einer Schule, die ihren Sitz in Niedersachsen hat und die zu einem dieser Berufe ausbildet, für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers auf Antrag eine Förderung. 2Die Förderung für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 5 bis 8 absolvieren, wird ab dem Beginn des Schuljahres 2023/2024 gewährt. 3Förderung nach Satz 1 wird dem freien Träger nicht gewährt,

  1. 1.

    wenn die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers zur Zahlung eines Schulgeldes durch bundesrechtliche Regelung ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben,

  3. 3.

    für Ausbildungsmonate, für die der freie Träger von der Schülerin oder dem Schüler aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Schulgeld verlangt oder für die er von einer öffentlichen Stelle ein Schulgeld erhält.

(2) 1Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Ausgaben, soweit diese Ausgaben nicht durch Finanzhilfen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz oder nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gedeckt sind. 2Ab dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 nicht, wenn der freie Träger der Schule Ausbildungszuschläge nach § 17a KHG in Anspruch nimmt.

(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

(4) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung

  1. 1.

    das Antrags- und das Abrechnungsverfahren,

  2. 2.

    das Nähere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 3 sowie

  3. 3.

    das Nähere über die Höhe der Förderung.