§ 10 NGesFBG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
- Amtliche Abkürzung
- NGesFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
ohne Erlaubnis und ohne sonstige Berechtigung eine durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung führt oder
- 2.
ohne staatliche Anerkennung (§ 3 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1) eine Weiterbildungsstätte betreibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.