§ 7 NGesFBG - Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
- Amtliche Abkürzung
- NGesFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der zuständigen Behörde über eine in Niedersachsen gemäß § 1 Abs. 3 erbrachte Dienstleistung, so holt die zuständige Behörde die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates übermittelt die zuständige Behörde diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.