§ 5 NGesFBG - Zusammenarbeit und Amtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
- Amtliche Abkürzung
- NGesFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Die zuständige Behörde arbeitet in Bezug auf Berufe, deren Bezeichnungen durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützt sind, mit den zuständigen Behörden der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. 2Sie übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates die Daten, die für die Anerkennung einer Weiterbildung oder zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.