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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 NGesFBG - Zusammenarbeit und Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die zuständige Behörde arbeitet in Bezug auf Berufe, deren Bezeichnungen durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützt sind, mit den zuständigen Behörden der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. 2Sie übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates die Daten, die für die Anerkennung einer Weiterbildung oder zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.