NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

Vom 23. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 270 - VORIS 11240 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes *) vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 24)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Beteiligungsrecht1
Anwendung des Landeswahlrechts2
Zweiter Abschnitt
Volksinitiative
Gegenstand der Volksinitiative3
Unterschriftenbögen4
Vertreterinnen und Vertreter5
Anzeigeverfahren6
Eintragung in die Unterschriftenbögen7
Bestätigung des Stimmrechts der Eingetragenen8
Einreichung und Auswertung der Unterschriftenbögen9
Ungültigkeit von Eintragungen10
Behandlung im Landtag11
Dritter Abschnitt
Volksbegehren
Gegenstand des Volksbegehrens12
Unterschriftenbögen13
Vertreterinnen und Vertreter14
Anzeigeverfahren15
Eintragung in die Unterschriftenbögen16
Einreichung und Auswertung der Unterschriftenbögen17
Ungültigkeit von Eintragungen18
Entscheidung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens19
Verfahren nach Feststellung der Zulässigkeit20
Änderung und Rücknahme des Volksbegehrens21
Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens22
Vorlage des Volksbegehrens beim Landtag23
Vierter Abschnitt
Volksentscheid
Volksentscheid24
Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids25
Gliederung des Abstimmungsgebiets26
Abstimmungsorgane27
Stimmzettel, Abstimmungsfrage28
Teilnahme an der Abstimmung29
Stimmabgabe30
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Stimmbriefen, Auslegungsregeln31
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses32
Ergebnis des Volksentscheids33
Anfechtung des Volksentscheids34
Ausfertigung und Verkündung35
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten36
Fristen und Termine37
Ausführungsbestimmungen38
Kosten39
Statistik und Datenschutz40
Mitwirkung der Samtgemeinden41
Sicherung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen42
(weggefallen)43
In-Kraft-Treten44
Anlage
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 in Bezug auf BerufsreglementierungenAnlage

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 NVAbstG - Beteiligungsrecht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) 1Die Teilnahme an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden ist frei. 2Sie darf weder behindert noch erzwungen werden.

(2) Stimmberechtigt sind die zur Wahl des Landtages Berechtigten (§§ 2 und 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes).

§ 2 NVAbstG - Anwendung des Landeswahlrechts

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

Soweit durch dieses Gesetz und durch Verordnung nach § 38 keine Regelung getroffen wird, gelten für die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden die Rechtsvorschriften über die Landtagswahl entsprechend.

§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative