§ 38 NVAbstG - Ausführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
1Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Vorschriften durch Verordnung zu erlassen. 2Dann können insbesondere geregelt werden:
- 1.
das Verfahren bei der Sammlung von Unterschriften und der Aufstellung und Auslegung der Abstimmungsverzeichnisse einschließlich der Form und des Inhalts der Unterschriftenbögen und Verzeichnisse,
- 2.
das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie die Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen,
- 3.
Form und Inhalt des Stimmzettels,
- 4.
die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume, die Abstimmungsvorrichtungen sowie Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses und gegen die Beeinflussung der Abstimmenden,
- 5.
die Bildung und das Verfahren der Abstimmungsorgane, die Berufung in ein Abstimmungsehrenamt und die Entschädigung für Inhaber eines solchen Amtes,
- 6.
die Briefabstimmung,
- 7.
die Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses,
- 8.
die Gültigkeit von Unterschriftenlisten, Eintragungen, Stimmzetteln und Stimmen,
- 9.
die Feststellung der Ergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Aufbewahrung der Unterlagen,
- 10.
die Erstattung von Kosten.