§ 25 NVAbstG - Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
1Im Niedersächsischen Ministerialblatt sind bekannt zu machen:
- 1.
der Tag der Abstimmung,
- 2.
der Text und die Begründung des Gesetzentwurfs und
- 3.
der Beschluss des Landtages zu dem Volksbegehren.
2Die Bekanntmachung kann auch eine Stellungnahme der Landesregierung enthalten.