§ 32 NVAbstG - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
(1) Nach dem Ende der Abstimmungszeit stellt der Abstimmungsvorstand für jeden zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf einzeln fest, wie viele gültige Stimmen hierzu mit "Ja" und wie viele mit "Nein" abgegeben worden sind und wie viele Stimmen ungültig sind.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt in gleicher Weise das Abstimmungsergebnis für das ganze Land fest und gibt es öffentlich bekannt.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Feststellung von Wahlergebnissen entsprechend.