§ 9 NVAbstG - Einreichung und Auswertung der Unterschriftenbögen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter haben die Unterschriftenbögen binnen eines Jahres nach der Anzeige bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzureichen.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt fest, ob die erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen vorliegt und übermittelt das Ergebnis und den Antrag dem Landtag.