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  • ab 09.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 5 NVAbstG - Vertreterinnen und Vertreter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) 1Auf den Unterschriftenbögen sind mindestens fünf, höchstens neun stimmberechtigte Personen als Vertreterinnen oder Vertreter der Volksinitiative zu benennen. 2Anzugeben sind mindestens der Vor- und Familienname und die Postanschrift.

(2) 1Zur Wirksamkeit von Erklärungen der Vertreterinnen und Vertreter zur Volksinitiative genügt es, wenn sie von der Mehrheit der benannten Vertreterinnen und Vertreter abgegeben werden. 2Jede Vertreterin und jeder Vertreter ist allein befugt, Entscheidungen und andere Erklärungen zur Volksinitiative entgegenzunehmen.