§ 13 NVAbstG - Unterschriftenbögen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
(1) Für das Volksbegehren sind Unterschriftenbögen zu verwenden, die den Vorschriften dieses Gesetzes und den durch Verordnung nach § 38 erlassenen Vorschriften entsprechen.
(2) Aus den Unterschriftenbögen muss der Gesetzentwurf, der durch das Volksbegehren eingebracht werden soll, mit der Begründung ersichtlich sein.