§ 24 NVAbstG - Volksentscheid
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
(1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluss des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt.
(2) 1Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen (Artikel 49 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung). 2Beschließt der Landtag einen durch Volksbegehren eingebrachten Gesetzentwurf mit nicht nur unwesentlichen Änderungen, so gilt dieser als eigener Gesetzentwurf des Landtages.
(3) Die Landesregierung beschließt den Tag und die Zeit der Abstimmung.