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  • ab 09.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 20 NVAbstG - Verfahren nach Feststellung der Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

1Ist die Zulässigkeit des Volksbegehrens festgestellt worden, so macht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Bekannt zu machen sind zugleich ein Muster der Unterschriftenbögen und das Ende der Frist für deren Einreichung (§ 17 Abs. 1).