§ 20 NVAbstG - Verfahren nach Feststellung der Zulässigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
1Ist die Zulässigkeit des Volksbegehrens festgestellt worden, so macht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Bekannt zu machen sind zugleich ein Muster der Unterschriftenbögen und das Ende der Frist für deren Einreichung (§ 17 Abs. 1).