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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 19 NVAbstG - Entscheidung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) 1Sobald den Gemeinden gültige Eintragungen von insgesamt mindestens 25.000 Stimmberechtigten vorliegen, können die Vertreterinnen und Vertreter die Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens (Artikel 48 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung) beantragen. 2Wird die in Satz 1 genannte Zahl nicht binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 15 Abs. 4 erreicht oder wird innerhalb dieser Frist der Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, so ist das Volksbegehren erledigt. 3Wird den Vertreterinnen und Vertretern später als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist bekannt gegeben, dass die in Satz 1 genannte Zahl erreicht worden ist, so kann der Antrag nach Satz 1 auch noch binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe gestellt werden.

(2) Der Antrag ist bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzureichen, die oder der ihn der Landesregierung zur Beschlussfassung zuleitet.

(3) 1Die Entscheidung der Landesregierung ist vom zuständigen Ministerium den Vertreterinnen und Vertretern zuzustellen. 2Sie ist zu begründen, wenn die Unzulässigkeit des Volksbegehrens festgestellt wird.

(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung kann der Staatsgerichtshof binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung angerufen werden.