§ 36 NVAbstG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
1Ordnungswidrig handelt, wer ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit für Aufgaben nach diesem Gesetz ablehnt oder sich den Pflichten einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit entzieht. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.