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  • ab 09.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 36 NVAbstG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

1Ordnungswidrig handelt, wer ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit für Aufgaben nach diesem Gesetz ablehnt oder sich den Pflichten einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit entzieht. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.