NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35 - VORIS 20330 01 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
- aufgehoben -3
Wahlgrundsätze, Wahlsystem4
Ausübung des Wahlrechts5
Allgemeiner Kommunalwahltag6
Zweiter Teil
Wahl der Abgeordneten
Erster Abschnitt
Gliederung des Wahlgebiets
Wahlbereiche7
Wahlbezirke, Wahlräume8
Zweiter Abschnitt
Wahlorgane und Wahlehrenämter
Wahlleitung9
Wahlausschuss10
Wahlvorstand11
Tätigkeit der Wahlvorstände12
Wahlehrenämter13
Dritter Abschnitt
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss14
- aufgehoben -15
Wahlbekanntmachung der Wahlleitung16
- aufgehoben -17
Wählerverzeichnis18
Wahlschein19
- aufgehoben -20
Wahlvorschläge21
Wahlanzeige22
Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge23
Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber24
Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern25
Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen26
Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung27
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge28
Stimmzettel29
Vierter Abschnitt
Wahlhandlung
Stimmabgabe30
Gültigkeit der Stimmen30a
Wahlgeräte30b
Briefwahl31
Wahrung des Wahlgeheimnisses; Wahlurnen32
Öffentlichkeit der Wahl, Wahlwerbung, Unterschriftensammlung, Wählerbefragung33
Fünfter Abschnitt
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken34
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen35
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich36
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen37
Ersatzpersonen38
Bekanntgabe des Wahlergebnisses39
Annahme der Wahl40
Sechster Abschnitt
Wahlen aus besonderem Anlass
Nachwahl41
Wiederholungswahl42
Einzelne Neuwahl43
Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode43a
Siebter Abschnitt
Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen
Ersatz von Abgeordneten44
Ausscheiden von Ersatzpersonen45
Dritter Teil
Direktwahl
Erster Abschnitt
Allgemeines
Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten45a
Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung45b
Wahlleitung und Wahlausschuss45c
Zweiter Abschnitt
Erste Wahl
Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge45d
Stimmzettel, Stimmabgabe45e
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken45f
Feststellungen des Wahlergebnisses im Wahlgebiet45g
Annahme der Wahl45h
Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers45i
Dritter Abschnitt
Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl
Allgemeine Regelungen zur Stichwahl45j
Wählerverzeichnis für die Stichwahl45k
Ergebnis der Stichwahl45l
Wiederholungswahl45m
Neue Direktwahl45n
Abwahl45o
Vierter Teil
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung
Allgemeines45p
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates45q
Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung45r
Fünfter Teil
Wahlprüfung und Wahlkosten
Wahleinspruch46
Verfahren der Wahlprüfung47
Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung48
Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel49
Einspruch gegen Feststellungen in Bezug auf den Ersatz von Abgeordneten sowie das Ausscheiden von Ersatzpersonen 49a
Wahlkosten50
Sechster Teil
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten50a
Wahlstatistik51
Maßgebende Einwohnerzahl52
Schriftform52a
Fristen und Termine52b
Sonderregelungen für den Fall des Vorliegens einer festgestellten epidemischen Lage52c
Verordnungsermächtigung53

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 6, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 NKWG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

(2) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Abgeordneten sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen, der Sitzerwerb und der Sitzverlust bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.

§ 2 NKWG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Vertretungen sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung.

(2) Abgeordnete sind die Ratsfrauen und Ratsherren in der Gemeinde und der Samtgemeinde, die Kreistagsabgeordneten und die Regionsabgeordneten.

(3) Gemeindewahl, Samtgemeindewahl, Kreiswahl und Regionswahl ist die jeweilige Wahl der Abgeordneten.

(4) Einwohnervertretung ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner eines gemeindefreien Bezirks.

(5) Wahlgebiet ist bei der Wahl der Abgeordneten sowie bei der Direktwahl das Gebiet der betreffenden Körperschaft, im Übrigen das Gebiet, für welches das zu wählende Gremium (Stadtbezirksrat, Ortsrat oder Einwohnervertretung) zuständig ist.

(6) 1Direktwahlen sind die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 2Allgemeine Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. 3Einzelne Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfinden.

(7) Wahlleitung ist

  1. 1.

    in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl und die Wahlen der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates sowie für die Direktwahl,

  2. 2.

    in den Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleiterin oder der Samtgemeindewahlleiter (Samtgemeindewahlleitung) für die Samtgemeindewahl sowie für die Direktwahl,

  3. 3.

    in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) für die Kreiswahl sowie für die Direktwahl,

  4. 4.

    in der Region Hannover die Regionswahlleiterin oder der Regionswahlleiter (Regionswahlleitung) für die Regionswahl sowie für die Direktwahl und

  5. 5.

    in den gemeindefreien Bezirken die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung.

(8) Allgemeine Neuwahlen sind die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen in allen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen und die Regionswahl in der Region Hannover, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist.

(9) Hauptwahlen sind

  1. 1.

    allgemeine Neuwahlen (Absatz 8),

  2. 2.

    einzelne Neuwahlen (§ 43),

  3. 3.

    Direktwahlen (§§ 45a bis 45o) und

  4. 4.

    Wiederholungswahlen (§§ 42 und 45 m), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das Wahlverfahren in allen Teilen erneut durchgeführt wird.

§ 3 NKWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

- aufgehoben -