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§ 45 NKWG - Ausscheiden von Ersatzpersonen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) 1Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 2Das Gleiche gilt in Fällen des § 44 Abs. 2 und 3.

(2) 1Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. 2Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 3Der Verzicht ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(3) 1Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.

(4) Wer die Wahl in ein durch Direktwahl vermitteltes Amt annimmt, scheidet als Ersatzperson nach § 38 Abs. 1 aus.

(5) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. 2Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen. 3Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson über die Feststellung nach Satz 1 oder 2.