§ 53 NKWG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen und ergänzende Regelungen zu folgenden Gegenständen zu treffen:

  1. 1.

    Bildung der Wahlorgane, Bildung besonderer Wahlvorstände für die Briefwahl, Verfahren für die Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlorgane einschließlich der Bestimmung von Durchschnittssätzen (§§ 9 bis 13),

  2. 2.

    Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume, Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,

  3. 3.

    Aufstellung, Führung und Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie Eintragung und Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 18),

  4. 4.

    Ausgabe von Wahlscheinen (§ 19),

  5. 5.

    Einreichung von Wahlvorschlägen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),

  6. 6.

    Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),

  7. 7.

    Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,

  8. 8.

    Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 30 bis 32, 34),

  9. 9.

    Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 34 bis 40),

  10. 10.

    Vorbereitung und Durchführung von Wahlen aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43 a) einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen,

  11. 11.

    Verfahren beim Ersatz von Abgeordneten und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§§ 44 und 45),

  12. 12.

    Zuständigkeit der Samtgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,

  13. 13.

    Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung,

  14. 14.

    Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl und der Abwahl.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 6 und 7 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.

(3) 2Ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die einzelne Neuwahlen und die einzelne Direktwahlen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien und Wählergruppen von Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Versammlungen zu ermöglichen. 2Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Landtages. 3Durch die Verordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien und Wählergruppen für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,

  1. 1.

    um die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung durchführen zu können,

  2. 2.

    um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,

  3. 3.

    um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,

  4. 4.

    um die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.

Ist die Sammlung von Unterschriften für Wahlvorschläge wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, so kann das Fachministerium durch Verordnung auch die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen absenken.