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§ 6 NKWG - Allgemeiner Kommunalwahltag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt (allgemeiner Kommunalwahltag).

(2) Die Landesregierung bestimmt den allgemeinen Kommunalwahltag durch Verordnung.