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§ 50a NKWG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ein Ehrenamt nicht wahrnimmt, ohne dass dafür ein wichtiger Grund (§ 13 Abs. 3) vorliegt, oder

  2. 2.

    entgegen § 33 Abs. 3 das Ergebnis einer Wählerbefragung am Wahltag über die getroffene Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

    1. a)

      die Gemeinde, die Samtgemeinde oder der gemeindefreie Bezirk in Bezug auf die von ihr oder ihm berufenen Mitglieder des jeweiligen Wahlvorstandes,

    2. b)

      die jeweilige Wahlleitung in Bezug auf die von ihr berufenen weiteren Mitglieder des jeweiligen Wahlausschusses

    sowie

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 die für die betreffende Wahl zuständige Wahlleitung.