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§ 45n NKWG - Neue Direktwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) 1Eine neue Direktwahl ist durchzuführen, wenn

  1. 1.

    nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 45d Abs. 6 Satz 5),

  2. 2.

    kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist (§ 45d Abs. 7 Satz 1),

  3. 3.

    nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht die nach § 45g Abs. 3 Satz 1 erforderliche Stimmenzahl erhalten hat (§ 45g Abs. 3 Satz 2),

  4. 4.

    nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt und nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat (§ 45l Abs. 1 Satz 4),

  5. 5.

    beide an der Stichwahl Teilnahmeberechtigten auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet haben (§ 45g Abs. 2 Satz 5) oder

  6. 6.

    die gewählte Person die Wahl nicht annimmt (§ 45h Satz 4).

2Die Wahl nach Satz 1 Nr. 1 ist innerhalb von drei Monaten, die Wahlen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. 3Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist neu durchzuführen. 4Abweichend von Satz 3 bleiben bei einer Wahl nach Satz 1 Nr. 1 zugelassene Wahlvorschläge gültig, wenn sie unverändert bleiben.

(2) 1§ 42 Abs. 6 und 7 Nrn. 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.