§ 45n NKWG - Neue Direktwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) 1Eine neue Direktwahl ist durchzuführen, wenn
- 1.
nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 45d Abs. 6 Satz 5),
- 2.
kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist (§ 45d Abs. 7 Satz 1),
- 3.
nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht die nach § 45g Abs. 3 Satz 1 erforderliche Stimmenzahl erhalten hat (§ 45g Abs. 3 Satz 2),
- 4.
nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt und nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat (§ 45l Abs. 1 Satz 4),
- 5.
beide an der Stichwahl Teilnahmeberechtigten auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet haben (§ 45g Abs. 2 Satz 5) oder
- 6.
die gewählte Person die Wahl nicht annimmt (§ 45h Satz 4).
2Die Wahl nach Satz 1 Nr. 1 ist innerhalb von drei Monaten, die Wahlen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. 3Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist neu durchzuführen. 4Abweichend von Satz 3 bleiben bei einer Wahl nach Satz 1 Nr. 1 zugelassene Wahlvorschläge gültig, wenn sie unverändert bleiben.
(2) 1§ 42 Abs. 6 und 7 Nrn. 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.