§ 45q NKWG - Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Wahlbezirke für die Gemeindewahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates.
(2) § 21 Abs. 9 Satz 2 ist für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zahl der erforderlichen Unterschriften
- 1.
für Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates nach der Einwohnerzahl des Stadtbezirks,
- 2.
für Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Ortsrates nach dem auf die Ortschaft entfallenden Teil der für die Gemeindewahl maßgebenden Einwohnerzahl
bestimmt.
(3) 1Die für die Gemeindewahl wahlberechtigten Parteimitglieder oder deren Delegierte (§ 24) können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates bestimmen, sofern in dem Stadtbezirk oder in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist. 2Für die Bestimmung des Wahlvorschlages einer Wählergruppe gilt Satz 1 entsprechend.