§ 12 NKWG - Tätigkeit der Wahlvorstände
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher führt den Vorsitz im Wahlvorstand.
(2) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.