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§ 45o NKWG - Abwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über eine Abwahl muss innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung der Vertretung nach § 82 Abs. 2 NKomVG stattfinden.

(2) Die Wahlleitung macht den Tag der Entscheidung über die Abwahl unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) 1Die Stimmzettel enthalten den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, die zu entscheidende Abwahlfrage sowie ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme. 2Zusätze sind unzulässig.

(4) Eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für die Abwahl gestimmt haben.

(5) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest; die Wahlleitung macht es öffentlich bekannt.