§ 49 NKWG - Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahlprüfungsentscheidung ist den Beteiligten, den Kommunalaufsichtsbehörden und der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung können diejenigen, denen die Entscheidung zuzustellen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.