§ 44 NKWG - Ersatz von Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter oder verliert sie oder er den Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 auf die nächste Ersatzperson über.
(2) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder die Mitgliedschaft in einer anderen Partei vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleitung schriftlich mitgeteilt hat.
(3) Wird ein Sitz dadurch frei, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, so kann er nicht auf eine Ersatzperson übergehen, die
- 1.
Ersatzperson eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation ist oder
- 2.
der Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört hat.
(4) 1Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert.
(5) 1Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Wahlausschuss. 2Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.
(6) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. 2§ 40 Abs. 1 gilt entsprechend.