Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.10.2010, Az.: 13 AR 5/10 (Kart)
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Kartellsenat; Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts für die Billigkeitskontrolle von Preiserhöhungen eines Energieversorgers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.10.2010
- Aktenzeichen
- 13 AR 5/10 (Kart)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 25978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:1001.13AR5.10KART.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 18 O 147/10
Rechtsgrundlagen
- § 315 BGB
- § 102 EnWG
- § 106 EnWG
- § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Fundstelle
- WuW 2011, 82-86
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Entscheidung des § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO ist der Kartellsenat funktionell zuständig, da sich dessen gesetzliche Zuständigkeit für energiewirtschaftsrechtliche Sachen analog § 102 Abs. 1, § 106 Abs. 1 EnWG und für kartellrechtliche Sachen nach§ 87 Satz 1, § 91 GWB analog auch auf Fragen der Zuständigkeitsbestimmung erstreckt.
2. Bei der Billigkeitskontrolle von Preiserhöhungen, die ein Energieversorger einseitig gegenüber einem privaten Abnehmer vorgenommen hat, richtet sich die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nicht nach § 102 EnWG.
3. Eine Zuständigkeit des Kartellgerichts nach § 87 GWB wird nicht begründet, wenn ein kartellrechtlicher Anspruch nicht ernsthaft geltend gemacht wird.
Tenor:
Das Amtsgericht Springe ist zuständig.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt tätiges Energieversorgungsunternehmen und beliefert den Beklagten als Haushaltskunden mit Erdgas. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie ihn auf Zahlung von offenen Rechnungsbeträgen in Höhe von insgesamt 1.848,41€ zuzüglich Zinsen für im Zeitraum vom 2. September 2004 bis 28. August 2008 verbrauchtes Erdgas in Anspruch. Sie stützt ihren Anspruch auf den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag (§ 433 Abs. 2 BGB).
Der Beklagte hält die ab dem 1. Oktober 2004 einseitig von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen für unbillig. Er vertritt zudem die Auffassung, das von der Klägerin angerufene Amtsgericht Springe sei sachlich unzuständig, weil gemäß den §§ 102, 106, 108 EnWG die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts und wegen § 87 GWB der Kartellkammer gegeben sei. Dem gegenüber meint die Klägerin, dass weder Vorschriften des EnWG oder des GWB als Anspruchsgrundlagen in Betracht kämen noch der Frage der Billigkeit gemäß
§ 315 BGB eine energiewirtschaftsrechtliche oder kartellrechtliche Vorfrage zugrunde liege.
Das Amtsgericht Springe hat sich durch Beschluss vom 17. Juni 2010 (Bl. 279 f. d. A.) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Rahmen der nach § 315 BGB vorzunehmenden Billigkeitskontrolle seien die Vorschriften des EnWG, insbesondere des § 1 EnWG, zu berücksichtigen. Auch bei der Einordnung, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Tarif "ErdgasClassic" um einen Tarifkundenvertrag oder einen sog. NormSonderkundenvertrag handele, seien energierechtliche Grundüberlegungen notwendig. Eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergebe sich zudem aus § 87 GWB, weil Ansprüche aus der Grundversorgung mit Gas nach § 36 EnWG geltend gemacht würden. Auch sei zu prüfen, ob hinreichend substantiierter Vortrag für eine missbräuchliche Ausnutzung der Marktposition der Klägerin i. S. der§§ 19 Abs. 4, 20 GWB vorliege.
Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat sich mit Beschluss vom 29. Juli 2010 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Akten dem Oberlandesgericht Celle zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Zuständigkeit gem. § 102 EnWG nicht bestehe, da Vorschriften des EnWG weder als Anspruchsgrundlage in Betracht kämen, noch die Entscheidung von einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage abhinge. Die Frage, ob es sich vorliegend um einen NormSonderkundenvertrag handele, sei auf Grundlage des Allgemeinen Vertragsrechts zu entscheiden. Auch eine Zuständigkeit gem.
§ 87 GWB bestehe nicht, da dessen Anwendung zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich sei. Dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts komme keine Bindungswirkung zu, da er als willkürlich anzusehen sei.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle, der lt. Geschäftsverteilungsplan grundsätzlich zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen ist, hat die Akten unter Hinweis auf die Spezialzuständigkeit des Kartellsenats an diesen abgegeben.
II. Das Oberlandesgericht Celle ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für die Entscheidung zuständig, nachdem sich das Amtsgericht Springe und das Landgericht Hannover für sachlich unzuständig erklärt haben. Funktionell zuständig ist insofern der Kartellsenat, da sich dessen gesetzliche Zuständigkeit für energiewirtschaftsrechtliche Sachen analog § 102 Abs. 1, § 106 Abs. 1 EnWG und für kartellrechtliche Sachen nach § 87 Satz 1, § 91 GWB analog auch auf Fragen der Zuständigkeitsbestimmung erstreckt (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. Mai 2009 - AR (K) 7/09, zitiert nach juris, Rdnr. 5 m.w.N.. OLG Celle, Beschlüsse vom 27. Mai 2010 - 13 AR 1/10, WuW/E DER 2955, 2956 f. und vom 1. Juni 2010 - 13 AR 2/10, zitiert nach juris Tz. 8).
III. Die Zuständigkeitsbestimmung war wie tenoriert zu treffen. Das Amtsgericht Springe ist gem. § 23 Nr. 1 GVG, § 13 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit mit einem unter 5.000 € liegenden Streitwert gegeben ist, für die keine besondere Zuständigkeitsregelung gilt, und der Beklagte im dortigen Gerichtsbezirk wohnt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist weder durch § 102 EnWG noch durch § 87 GWB oder durch § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausgeschlossen.
1. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Dasselbe gilt gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Rechtsfrage abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben:
a) Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes nicht als Anspruchsgrundlagen in Betracht (§ 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Gaslieferungsvertrages einseitig Preiserhöhungen durchsetzen kann bzw. ob diese der Billigkeit entsprechen. nicht im Streit ist damit eine sich aus dem EnWG ergebende Rechtsbeziehung. Dies sieht offenbar auch das Amtsgericht so, das in der Begründung seines Verweisungsbeschlusses hinsichtlich der vorzunehmenden Billigkeitskontrolle zwar auf das EnWG, insbesondere auf dessen § 1 Abs. 1, Bezug nimmt, die Regelung aber nicht als Anspruchsgrundlage qualifiziert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 1 EnWG, der den Haushaltskunden einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung einräumt, dessen nähere vertragliche Ausgestaltung aber nicht vorgibt.
b) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt auch nicht ganz oder teilweise von einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage ab (§ 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die Rechtsfrage, ob die Preiserhöhungen der Klägerin der Billigkeit gemäß
§ 315 BGB entsprechen, ist nicht mit den Regelungen des EnWG zu beantworten (vgl. OLG Celle, aaO.). Das EnWG gibt dem Haushaltskunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung (§ 36 Abs.1 EnWG) und regelt damit nur das "Ob" der Versorgung, nicht dagegen die Einzelheiten der Ausgestaltung des Individualvertrages über die Energielieferungen und die Höhe der Bezugspreise. Daher hängt die Entscheidung über die Billigkeit einer Preiserhöhung auch von keiner nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidung i. S. des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG ab (vgl. OLG Celle, aaO. OLG München, aaO., Rdnr. 15 m.w.N.).
Das gilt auch für die Feststellung, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Tarif "ErdgasClassic" um einen NormSonderkundenvertrag handelt und folglich ein vertragliches Preisanpassungsrecht der Klägerin zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist. Dafür sind die Regelungen des Allgemeinen Vertragsrechts, insbesondere zur Auslegung von Verträgen sowie zur Einbeziehung und Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, 2664 und vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, zitiert nach juris Tz. 26 ff.), maßgebend.
Besteht zu Gunsten des Energieversorgungsunternehmens ein gesetzliches oder vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrecht, ist für die Billigkeit das berechtigte Interesse beider Parteien an der Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung, etwa durch Weitergabe gestiegener Bezugskosten, entscheidend (vgl. BGHZ 178, 362 Tz. 30. auch OLG München, aaO., Rdnr. 14).
2. Die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Nds. ZustVOJustiz (früher: § 14 Abs. 1 Nr. 1 Nds. ZustVOJustiz a. F.) sind ebenfalls nicht gegeben. Danach müsste der Rechtsstreit die Anwendung desGWB betreffen (§ 87 Satz 1 GWB) oder teilweise von einer Entscheidung abhängen, die nach dem GWB zu treffen ist (§ 87 Satz 2 GWB). Die bloße Behauptung, dass sich ein Anspruch aus nationalem oder europäischem Kartellrecht ergibt, genügt hierfür allerdings nicht (Bornkamm, in: Langen/Bunte, Deutsches Kartellrecht 10. Aufl. § 87 Rdn. 18). So liegt der Fall aber hier.
Die Klägerin stützt sich weder auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen noch wird das Kartellrecht in irgendeiner Form zur Begründung des geltend gemachten Klageanspruchs herangezogen. Der Beklagte verlangt vornehmlich eine vollständige und nachvollziehbare Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen der Klägerin, um deren Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung überprüfen zu können, und macht damit die Unbilligkeit der von der Klägerin vorgenommenen einseitigen Anpassung des Arbeitspreises für Gas nach § 315 Abs. 3 BGB geltend. Lediglich am Ende seiner - teilweise in einem sachlich unangemessenen Ton gehaltenen - Klageerwiderung erwähnt er kurz einen Anspruch wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 33 GWB, den er zur Aufrechnung stellen wolle, ohne hierzu dort oder in einem weiteren Schriftsatz nähere Ausführungen zu machen. Das genügt jedoch nicht, um einen Anspruch darzutun, der eine Zuständigkeit der Kartellgerichte wegen einer Kartellsache im engeren Sinn (§ 87 Satz 1 GWB) oder einer kartellrechtlichen Vorfrage (§ 87 Satz 2 GWB) nach sich zieht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder knappe Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder jeder noch so abwegige kartellrechtliche Einwand genügen kann, um die Zuständigkeit der Kartellgerichte zu begründen. Es darf nicht allein in der Hand einer Partei liegen, dadurch eine Verweisung an das Kartellgericht zu erzwingen (Bornkamm, aaO. Rdn. 25). Gerade das aber ist das alleinige Ziel des entsprechenden Vortrags des Beklagten. Ihm geht es mit seinem knappen Hinweis auf einen Gegenanspruch nach § 33 Abs. 1GWBüberhaupt nicht um dessen Geltendmachung, sondern allein um die von ihm gewünschte Verweisung an die Kartellkammer. Das ergibt sich daraus, dass er seinen (vermeintlichen) Schadensersatzanspruch weder beziffert, noch sich zu dem Verhältnis der behaupteten Aufrechnung zu seinen gegen die Billigkeit der vorgenommenen Preiserhöhungen gerichteten Ausführungen erklärt hat. Will eine Partei aber einen Anspruch aus dem Kartellrecht nicht ernsthaft gelten machen, kommt eine Zuständigkeit des Kartellgerichts nicht in Betracht.
3. Die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover ergibt sich auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Springe, weil diesem keine Bindungswirkung zukommt.
Zwar sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und für das Gericht, an das die Verweisung erfolgt, bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Das entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338, 340). Ausnahmsweise besteht aus rechtsstaatlichen Gründen aber dann keine Bindung, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, sodass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH, Beschluss vom 20. August 2007, X ARZ 247/07, zitiert nach juris, Tz. 6. vgl. auch Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 281, Rdn. 17), oder wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, X ARZ 45/08, zitiert nach juris Tz. 6. vgl. auch Zöller/Greger, aaO., Rdn. 17a m.w.N.).
b) Eine solche Ausnahme liegt hier vor, da das Amtsgericht mit dem Verweisungsbeschluss das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hat:
aa) Artikel 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zuäußern (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2008, 1 BvR 670/08, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (vgl. BVerfG, aaO. OLG München, aaO., Tz. 18 m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßstäben ist hier eine Gehörsverletzung gegeben.
Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt und dargelegt, dass sich seiner Ansicht nach die vorzunehmende Billigkeitsprüfung nach dem EnWG richte. Zuständig für den zur Aufrechnung gestellten Anspruch nach § 33 GWB sei die Kartellkammer. Die Klägerin hat sich mit diesem Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 ausgeführt, dass es sich um eine rein vertragsrechtliche Angelegenheit handele, und dass die Rechtsfrage, ob ihre Gaspreise der Billigkeit entsprechen, im EnWG keine Antwort finde. Für die Anwendung des Kartellrechts finde sich in dem Vortrag des Beklagten kein näherer Anhalt.
Die damit von der Klägerin vorgetragene und für die Zuständigkeitsbestimmung entscheidende Frage der Notwendigkeit einer Heranziehung der EnWGVorschriften hat das Amtsgericht ausweislich der Begründung seines Verweisungsbeschlusses nicht aufgegriffen. Insbesondere ist keine Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung erfolgt. Gleiches gilt hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen des § 87 GWB, die nicht geprüft werden.
Damit ist das Amtsgericht in keiner Weise dem umfassenden Vorbringen der Parteien und der hier einschlägigen Rechtsprechung gerecht geworden. Insbesondere hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, wieso dasEnWG hier für die Billigkeitskontrolle der Preiserhöhungen heranzuziehen sein sollte, obwohl dieses dem Haushaltskunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung gibt und es damit diesem gegenüber nur die Frage des Netzzugangs regelt. Der Umstand, dass das Amtsgericht auf den diesbezüglichen Vortrag insbesondere der Klägerin im Wesentlichen gar nicht eingegangen ist, offenbart, dass es sich mit ihm auch nicht im gebotenen Umfang auseinandergesetzt und ihn im Rahmen seiner Verweisungsentscheidung letztlich nicht erwogen hat. Damit hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Ob der Verweisungsbeschluss zudem wegen der nicht tragfähigen Begründung auch als willkürlich anzusehen ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.