Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: 3 U 134/10

Geltendmachung von Anwaltshonorar gegen einen in Insolvenz befindlichen Mandanten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.10.2010
Aktenzeichen
3 U 134/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 28453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:1028.3U134.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 20 O 41/09

Amtlicher Leitsatz

Zur (fehlenden) Durchsetzbarkeit von Ansprüchen außerhalb des Insolvenzverfahrens.

In dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt ...,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...

gegen

Dr. J. L., ...,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältin ...

Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.

2

Er hat behauptet, von dem Beklagten mit der anwaltlichen Betreuung in verschiedenen Angelegenheiten teils zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, teils in einer Strafsache und teils zurÜberprüfung der Erfolgsaussicht einer Berufung beauftragt worden zu sein. So habe er am 2. Juni 2006 den Auftrag erhalten, in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten - soweit es um Vorwürfe gegen den Beklagten aus seiner Tätigkeit als sogenannter Fliegerarzt und in diesem Zusammenhang durchgeführte Tauglichkeitsuntersuchungen für Piloten ging - tätig zu werden. Am 8. Juni 2006 sei er in Sachen "M. T.", "Z." und "S." mandatiert worden, bei denen es jeweils darum gegangen sei, Provisionen zurückzuverlangen, die der Beklagte eingesetzt habe, um Kredite vermittelt zu bekommen. Ferner sei er am 25. Juli 2006 in der Angelegenheit "R.", in der bereits ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg ergangen gewesen sei und das einen ähnlichen Gegenstand wie die vorbezeichneten Mandate gehabt habe, beauftragt worden, die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen. Schließlich habe ihn der Beklagte Ende 2007/Anfang 2008 damit beauftragt, die Erfolgsaussichten für die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche gegen seine frühere Arbeitgeberin, die P.Klinik, bei der er auch Belegbetten unterhalten habe, zu prüfen.

3

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, gegen den am 9. August 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (AG ... Az.: ...), daher die Begleichung der Rechnungen vom 15. Juni 2006 über 2.639,00€ in Sachen M. T. (Bl. 271 GA II), über 2.430,20 € in Sachen Z. (Bl. 269 GA II) und über 13.381,28 € in Sachen S. (Bl. 268 GA II), vom 26. Juli 2006 über 1.906,58 € in Sachen R. (Bl. 270 GA II) sowie vom 3. November 2006 (Ermittlungs/Strafverfahren) in Höhe von insgesamt 1.409,40 € (Bl. 272 GA II), zusammen 21.966,46 €. In Sachen P. Klinik macht der Kläger 909,99 € geltend (Rechnung vom 15. Oktober 2008, korrigierte Fassung, Bl. 340 GA II). Schließlich verlangt der Kläger mit Rechnung vom 12. Februar 2009 eine Terminsgebühr in Höhe von 1.106,22 € für eine Besprechung mit der damaligen Beklagtenvertreterin am 14. November 2008, in der es um eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit ging.

4

Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und hat nicht nur die Erteilung der Aufträge, sondern auch ein Tätigwerden des Klägers bestritten und ferner die Berechtigung der jeweils abgerechneten Gebühren der Höhe nach in Abrede genommen. Das gegen ihn gerichtete Insolvenzverfahren ist bislang nicht abgeschlossen.

5

Der Beklagte, dessen bisherige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht erschienen und nicht vertreten gewesen. Das Landgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 2 ZPO bezogen auf den Klagantrag zu 1 (Angelegenheiten M. T., Z., R., S. sowie die Strafsache, insgesamt 21.966,46 €) als unzulässig verworfen und sie im Übrigen mit der Begründung, sie sei unschlüssig, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hätte seine Rechte im Insolvenzverfahren verfolgen müssen. der Beklagte sei nicht mehr prozessführungsbefugt. Gemäß § 38 InsO seien Insolvenzgläubiger alle persönlichen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner gehabt hätten, wobei darunter das Entstehen der Forderung ihrem Grunde nach zu verstehen sei. Die Tätigkeiten des Klägers auf der Grundlage seiner mit dem Klagantrag zu 1 geltend gemachten Gebührenansprüche seien zwischen Mai und September 2006 ausgeführt worden. Vergütungsansprüche, die auf der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers vor dem 9. August 2006 beruhten, seien bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Soweit der Kläger vor dem 9. August 2006 beauftragt gewesen und seine anwaltliche Tätigkeit sodann aus Unkenntnis der Insolvenzeröffnung fortgesetzt habe, sei er ebenfalls Insolvenzgläubiger, weshalb sämtliche Forderungen des Klagantrags zu 1 als Insolvenzforderungen anzusehen seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.966,46 € aus § 823 Abs. 2 BGB. Eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung komme nicht in Betracht, denn abgesehen davon, dass keine ausreichend konkreten Tatsachen für ein Verschulden des Beklagten vorgetragen worden seien, sei kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt. § 64 GmbH (jetzt§ 15a InsO) begründe die Pflicht, innerhalb einer bestimmten Zeit Insolvenzantrag zu stellen, nur für den Geschäftsführer einer GmbH bzw. juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Bei Vermögensmassen natürlicher Personen gebe es Antragspflichten nur in speziellen Fällen (z. B. hinsichtlich des Nachlasses). Auch die den Klaganträgen zu 2 und 3 zugrunde liegenden Forderungen seien nicht begründet. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 909,99 € aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zu. Zwar sei der Kläger insoweit als Neugläubiger prozessführungsbefugt, der Vergütungsanspruch sei jedoch mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig. Zum einen sei trotz entsprechenden Hinweises der Kammer der Gegenstandswert, nachdem die Gebühr berechnet worden sei, nicht substantiiert dargelegt worden. Zum anderen sei der Kläger verpflichtet, in seiner Gebührenrechnung die Tätigkeit entsprechend des Vergütungsverzeichnisses konkret anzugeben, um dem Mandanten die Möglichkeit zu geben, die Abrechnung nachzuvollziehen und deren Berechtigung zu überprüfen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.102,22 € gemäß §§ 280, 286 BGB, denn die Vergütungsansprüche seien im Zeitpunkt der Besprechung mit der damaligen Beklagtenvertreterin am 14. November 2008 entweder nicht fällig gewesen oder hätten nur als Insolvenzforderungen gegen den Insolvenzverwalter bestanden.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wobei er insbesondere die Auffassung vertritt, das Landgericht habe bei der Prüfung der deliktischen Ansprüche übersehen, dass als Schutzgesetzüberdies § 263 BGB [gemeint ist StGB] in Betracht komme. Als der Beklagte ihm die Aufträge erteilt habe, sei ihm bekannt gewesen, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei seit spätestens Anfang 2005 zahlungsunfähig gewesen. Für die Überschuldung des Beklagten habe er bereits erstinstanzlich Beweis angetreten. Der mit Klagantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch (Mandat gegen die P. Klinik) sei begründet. Denn der abgerechnete Gegenstandswert von mindestens 100.000,00 € sei gerechtfertigt gewesen. Tatsächlich sei von einem wesentlich höheren Wert auszugehen. Die Klinik habe dem Beklagten - unstreitig - das Vertragsverhältnis gekündigt, woraufhin dieser einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt habe. Parallel dazu habe die Klinik eine Klage auf Feststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten durch die ausgesprochene fristlose Kündigung und Herausgabe der Räumlichkeiten und Unterlassung einer weiteren Tätigkeit im Namen der Klinik erhoben. Der Insolvenzverwalter habe kein Interesse daran gehabt, die Ansprüche gegen die P.Klinik GmbH geltend zu machen, weshalb es sich bei den Ansprüchen des Beklagten um insolvenzfreie Masse gehandelt habe, ebenso wie bei den Ansprüchen des Beklagten gegenüber seinen Schuldnern S., Z., R., M. T. und Sch.. Die Klagforderung gemäß Antrag zu Ziffer 3 sei unabhängig davon, dass die Forderungen zu Ziffer 1 gegen den Beklagten persönlich hätten geltend gemacht werden können, und habe daher nicht als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden müssen.

7

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist ohne Aussicht auf Erfolg. Der Sache kommt zudem weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten. Der Senat hält daher die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben.

8

1. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten aus den von ihm behaupteten am 2. und 8. Juni sowie 25. Juli 2006 geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen keine Ansprüche auf Honorar gemäß §§ 611, 675 i. V. m. den Vorschriften des RVGüber insgesamt 21.966,46 € zu.

9

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klage bereits wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Beklagten unzulässig ist.

10

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner gemäß § 80 InsO die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnisüber sein zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehörendes Vermögen an den Insolvenzverwalter. Demzufolge sind die Insolvenzgläubiger gemäß § 87 InsO gezwungen, ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Der Gläubiger muss seine Forderungen daher gemäß §§ 174 ff. InsO durch Anmeldung zur Tabelle geltend machen. Gemäß § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

11

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO ist. Zum einen macht der Kläger mit den in Rede stehenden Honoraransprüchen persönliche auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtete Ansprüche gegen den Beklagten geltend. Zum anderen fällt ein Anspruch schon dann in die Insolvenzmasse, wenn er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar ist. Es genügt, dass der Schuldgrund zuvor entstanden ist oder der Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs führt, bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist (vgl. Bäuerle in: Braun, InsO, 3. Auflage, § 38 Rn. 6). Vom Schuldner erteilte Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 115, 116 InsO). Das Erlöschen des Vertrages mit der Insolvenzeröffnung löst keine Schadensersatzansprüche aus, da es nicht auf einer Leistungsstörung bzw. Pflichtverletzung im Sinne des bürgerlichen Rechts beruht und eine mit § 103 Abs. 2 S. 1, § 113 S. 3 InsO vergleichbare Regelung nicht bei §§ 115 f. InsO aufgenommen wurde (Bäuerle, aaO., Rn. 7). Hat der Beauftragte unverschuldet (§ 276 BGB) keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gilt der Auftrag nur zu seinen Gunsten als fortbestehend. Gleichwohl kann der Beauftragte seine Ansprüche nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (Kroth, in Braun, aaO., § 115 Rn. 9. Sinz, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, §§ 115, 116 Rn. 14), was vorliegend jedoch nicht geschehen ist.

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Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat der Beklagte einen Großteil der von ihm später abgerechneten Leistungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht und diese bereits mit Rechnungen vom 15. Juni und 26. Juli 2006 (in Sachen M. T., Z., S. und R.) abgerechnet. Aber auch soweit er in den genannten Mandaten und in dem gegen den Beklagten geführten Ermittlungs/Strafverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dessen Unkenntnis noch tätig geworden ist,ändert dies aus den oben genannten Gründen nichts daran, dass seine Forderung lediglich eine im Insolvenzverfahren geltend zu machende Insolvenzforderung darstellt.

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2. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm habe in gleicher Höhe überdies aus dem Rechtsgrund einer von dem Beklagten begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ein Anspruch gegen den Beklagten zugestanden, den er ungeachtet des Insolvenzverfahrens gegen diesen durchsetzen könne.

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a) Selbst wenn man unterstellt, der Beklagte habe bei Abschluss der Aufträge gewusst, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn unmittelbar bevorstand und er zum damaligen Zeitpunkt zahlungsunfähig und daher nicht in der Lage war, die durch die Begründung der Verpflichtung entstehenden Kosten zu tragen, ändert dies nichts daran, dass der Kläger gehindert ist, diesen Anspruch in einem gegen den Beklagten gerichteten Passivprozess durchzusetzen. Bei einer derartigen Forderung aus unerlaubter Handlung handelt es sich ebenso wie bei einem vertraglichen Anspruch um eine bloße Insolvenzforderung, die gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung wäre zeitgleich mit den vertraglichen Ansprüchen entstanden, denn bereits in der Mandatierung des Klägers wäre ein Eingehungsbetrug zu erblicken gewesen, der zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung des Klägers geführt hätte. Einen Großteil der abgerechneten Tätigkeiten hat der Kläger zudem sogleich nach Übernahme der Mandate ausgeführt. Die nach der Insolvenzeröffnung in Unkenntnis des Verfahrens durch weiteres Tätigwerden zugunsten des Beklagten entstandenen Teilschäden waren ebenfalls durch den Irrtum des Klägers über die Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit des Beklagten veranlasst und Teil des bereits im Juni/Juli 2006 entstandenen einheitlichen Schadens. Soweit hierdurch Kosten ausgelöst worden sind, handelte es sich ebenfalls um "Altforderungen" und nicht etwa um erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene neue Forderungen, die der sogenannte Neugläubiger auch während des Insolvenzverfahrens im Wege der Klage durchsetzen kann. Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 2003 (16 U 156/02, ZInsO 2003, 128) berufen, in der es um eine Forderung eines solchen Neugläubigers ging.

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b) Die Altforderung aus unerlaubter Handlung ist gemäß § 174 Abs. 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, wobei gemäß Abs. 2 der Vorschrift bei der Anmeldung Tatsachen angegeben werden können, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Gemäß § 175 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter jede angemeldete Forderung u. a. mit den in § 174 Abs. 2 InsO genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen, wobei gemäß § 175 Abs. 2 InsO das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen hat. Unterbleibt ein solcher Widerspruch (vgl. § 184 InsO), hat das Attribut der unerlaubten Handlung einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung zur Folge, dass dem Schuldner gemäß §§ 290, 302 InsO die Restschuldbefreiung insoweit nicht erteilt wird. Der Gläubiger kann daher mit Beendigung des Insolvenzverfahrens die Forderung gegen den Schuldner weiterhin persönlich geltend machen. Anderenfalls erlöschen die Insolvenzforderungen einschließlich der Forderungen der Gläubiger, die es unterlassen haben, sie im Insolvenzverfahren anzumelden. diese können gemäß § 301 Abs. 1 S. 2 InsO nicht mehr durchgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungsanmeldung so spät erfolgt ist, dass sie keine Berücksichtigung mehr finden konnte (Lang, in: Braun, aaO., § 301 Rn. 4). Widerspricht der Schuldner jedoch dem Attribut, ist eine Feststellungsklage gemäß § 180 Abs. 1, § 184 Abs. 1 InsO - indes keine Leistungsklage - zulässig. Dieses Prozedere darf der Kläger nicht dadurch umgehen, dass er gegen den Schuldner persönlich außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Leistungsklage erhebt.

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3. Was im Übrigen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 GmbHG bzw. § 15a InsO angeht, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Insolvenzverschleppung nur durch den Geschäftsführer einer GmbH oder einer sonstigen juristischen Person bzw. Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit in Betracht kommt. Dies greift der Kläger mit der Berufungsbegründung auch nicht mehr an.

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4. Soweit der Kläger für eine erst im Dezember 2007übernommene und zwischen dem 26. Februar und dem 10. Oktober 2008 ausgeführte Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen gegen die frühere Arbeitgeberin des Beklagten, die P.Klinik, gem. §§ 611, 612, 675 BGB, § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG Gebühren in Höhe von 909,99 € verlangt, ist die geltend gemachte Beratungsgebühr auch unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Rechnung noch immer unschlüssig. Der Kläger hat die Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000,00€ abgerechnet, der nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt ist. Der Kläger trägt bereits nicht vor, was genau Gegenstand seines ihm von dem Beklagten erteilten Auftrags gewesen ist und welcher Ansprüche dieser sich im Einzelnen berühmte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob er in einem der gerichtlichen Verfahren - dem einstweiligen Verfügungsverfahren oder Feststellungsklage - tätig werden sollte. Dagegen spricht, dass er im Folgenden keine Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat. Allein der pauschale Hinweis darauf, dass das Vertragsverhältnis zwischen Klinik und Beklagten gekündigt worden sei und in diesem Zusammenhang verschiedene gerichtliche Verfahren anhängig waren, erklärt den abgerechneten Streitwert von 100.000,00 € nicht, ebenso wenig der Umstand, dass der Beklagte pro Jahr "mehrere 1.000 Patienten" durch die Klinik "geschleust" haben soll. Selbst wenn man annimmt, es sei konkret um die Weiterbeschäftigung des Beklagten gegangen, beinhaltet die Anzahl der behandelten Patienten keinen greifbaren Anhalt für den Wert des Anspruchs. Dass der Insolvenzverwalter K. Ansprüche gegen die P.Kliniken GmbH aus der Masse freigegeben hat, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der angegebene Gegenstandswert berechtigt war.

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5. Folglich steht dem Kläger - wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - kein Anspruch aus §§ 280, 286 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, auf Ausgleich der in Rede stehenden Terminsgebühr aufgrund der mit der früheren Beklagtenvertreterin geführten Verhandlungen über die vom Kläger geltend gemachten Honorarforderungen zu.

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Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer Insolvenzforderung stehen, teilen grundsätzlich deren Schicksal. Selbst Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sind, nehmen auch dann an der Restschuldbefreiung teil, wenn die Forderung aus unerlaubter Handlung entsprechend zur Tabelle festgestellt worden ist, und fallen daher nicht unter § 302 Nr. 1 InsO (KG, MDR 2009, 414). Dass der Beklagte nach Erhalt der Rechnung vom 15. Oktober 2008 über 909,99 € von dem Kläger gemahnt worden ist, ist überdies nicht ersichtlich, weshalb schon die Voraussetzungen des Verzuges nicht schlüssig dargetan sind.

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III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder auch, insbesondere zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten, seine Berufung zurückzunehmen.