Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 10 UF 256/09
Behandlung von Anwartschaften der Betriebsangehörigen der Norddeutschen Landesbank auf einen "Versorgungszuschuss" im Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.10.2010
- Aktenzeichen
- 10 UF 256/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 25979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:1006.10UF256.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 30.11.2009 - AZ: 608 F 6239/08
Rechtsgrundlage
- § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 3 BGB a.F.
Fundstelle
- FamRZ 2011, 901
Amtlicher Leitsatz
1. Bei dem den Betriebsangehörigen der Norddeutschen Landesbank aufgrund Betriebsvereinbarung zustehenden 'Versorgungszuschuss', der unter Anrechnung der gesetzlichen Rente und anderer Versorgungsleistungen errechnet wird und auf einen nach der Zahl der erreichten Dienstjahre gestaffelten Höchstbetrag begrenzt ist, handelt es sich nicht um eine beamtenähnliche, sondern um eine betriebliche Altersversorgung.
2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer solchen Versorgung unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung des Betriebsangehörigen.
Tenor:
Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 30. Oktober 2009 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt gefasst:
Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahnSee werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 60,81 €, bezogen auf den 31. Januar 2009 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.000 €.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 18. Dezember 1991 miteinander die Ehe und wurden auf den am 4. Februar 2009 zugestellten Antrag der Ehefrau durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2009 geschieden. Mit der Scheidung hat das Amtsgericht (nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht) den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der Norddeutschen Landesbank (Nord/LB) für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 26,06 €, bezogen auf den 31. Januar 2009, begründet. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Ehemann in der Ehezeit (1. Dezember 1991 bis 31. Januar 2009, § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 691,70 € und die Ehefrau eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 479,01 €, eine als beamtenähnlich angesehene Versorgungsanwartschaft bei der Nord/LB in Höhe von monatlich 209,28€ und eine Anwartschaft auf private Rentenversicherung bei den VGH Versicherungen (VGH) mit einem gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB a.F. dynamisierten ehezeitlichen Wert von monatlich 55,52 € erworben hätten.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben die Ehefrau und die Nord/LB Beschwerde eingelegt und gerügt, das Amtsgericht habe die Versorgungsanrechte der Ehefrau nicht zutreffend berechnet. es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass ihre Versorgungsanrechte bei der Nord/LB und den VGH Versicherungen eine mehrstufige betriebliche Gesamtversorgung darstellen würden.
II. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGGRG, § 48 Abs. 1 VersAusglG ist im vorliegenden Verfahren über den Versorgungsausgleich das vor dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt - nämlich im Dezember 2008 - eingeleitet worden ist. Das frühere Recht bleibt auch für die Beschwerdeinstanz maßgebend (vgl. BGH FamRZ 2010, 276).
III. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Ehefrau hat die Rechtsmittelschrift (auch), wie nach § 621 e Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. vorgeschrieben, innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat beim Oberlandesgericht eingereicht. Deshalb ist es unschädlich, dass ihre - in der rechtsirrigen Annahme, dass sich das Rechtsmittel nach neuem Recht richtet - zugleich beim Amtsgericht eingereichte Beschwerdeschrift beim OLG erst am 28. Dezember 2009 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist.
IV. Die Beschwerden sind auch begründet.
Das Amtsgericht hat nicht erkannt, dass es sich bei dem Versorgungssystem der Nord/LB um eine mehrstufige und limitierte Gesamtversorgung handelt und die einzelnen Elemente dieser Gesamtversorgung auch im Versorgungsausgleich nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können. Es hat den von der Nord/LB mitgeteilten Höchstbetrag der zugesagten Versorgung zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, welche Versorgung sich vorliegend aufgrund der erteilten Gesamtversorgungszusage ergibt. Unzutreffend ist auch die vom Amtsgericht der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils zugrunde gelegte Zeit der Betriebszugehörigkeit vom 1. Mai 1987 bis zum 31. März 2030. Denn dabei hat es außer Betracht gelassen, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit auch eine Vordienstzeit bei der BfGBank vom 24. März 1986 bis zum 30. April 1987 berücksichtigt wird (vgl. schon die Auskunft der Nord/LB vom 17. Juli 2009). Außerdem hat die Nord/LB im Beschwerdeverfahren einräumen müssen, dass auch der Monat Juni 2005 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist, weil er in der gesetzlichen Rentenversicherung noch als Kindererziehungszeit berücksichtigt wird.
Ferner beanstanden die Beschwerdeführer zu Recht, dass das Amtsgericht das Anrecht der Ehefrau bei der Nord/LB nicht als betriebliche Altersversorgung behandelt und nicht gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB a.F. i.V. mit der BarwertVO umgewertet hat.
1. Die Ehefrau hat nach Auskunft der Nord/LB aufgrund ihres seit dem 1. Mai 1987 mit dieser Bank bestehenden und andauernden Arbeitsverhältnisses eine auf einer Betriebsvereinbarung beruhende Anwartschaft auf "Versorgungszuschuss" erworben (§ 11 Versorgungsordnung [VO]). Der Versorgungsfall des Alters, auf den im Versorgungsausgleich abzustellen ist, tritt mit Bezug einer Vollrente wegen Alters vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ein (§ 3 VO).
a) Der Senat hat sich mit dem Gesamtversorgungssystem der Nord/LB bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2003 (FamRZ 2004, 632) befasst und ist aufgrund des der damals zu beurteilenden Versorgung zugrunde liegenden Dienstvertrages mit der Nord/LB zu der Auffassung gelangt, dass das Anrecht als beamtenähnliche Versorgung i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. zu beurteilen sei. Dabei hat er insbesondere darauf abgestellt, dass dem Versorgungsanwärter Versorgungsbezüge zugesagt worden waren, deren Höhe sich nach den für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Ruhegehaltsregelungen, wenn auch unter Ausschluss der jährlichen Sonderzuwendung, richtete. Der Versorgungsanwärter hatte ein Anrecht auf eine Altersversorgung in Höhe von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (d.h. seines letzten Gehalts) unter Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit diese auf mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentreffende rentenrechtliche Zeiten entfiel, sowie der Leistungen aus einem zwischen der Nord/LB und den VGH bestehenden Gruppenversicherungsvertrag. Der Senat hat dabei maßgeblich darauf abgehoben, dass sich die zugesagte Gesamtversorgung wie bei den Beamten des Landes Niedersachsen (ausschließlich) nach dem Produkt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und einem auf einen Höchstbetrag begrenzten Prozentsatz der bis zum Eintritt in den Ruhestand erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit richtete. Der Beurteilung als "beamtenähnliche" Versorgung stand nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass die Versorgung der Nord/LB einerseits keine Sonderzuwendung einschloss, andererseits aber die in der Beamtenversorgung durch dasVersorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommene Verringerung des Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 auf 71,75 % nicht übernommen worden war. Auch die im Rahmen der Gesamtversorgung vorgesehene Anrechnung anderer Versorgungsleistungen stand nach Ansicht des Senats im Hinblick auf § 55 BeamtVG der Annahme einer "beamtenähnlichen" Versorgung nicht entgegen.
Ob für ein Versorgungsanrecht der damals beurteilten Art an dieser Auffassung festzuhalten wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn die von der Ehefrau erworbene Versorgung der Ehefrau unterscheidet sich - wie nachfolgend dargestellt - wesentlich von dem seinerzeit beurteilten Anrecht.
b) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 SGB VI) oder zumindest die (mögliche) Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI) zwingende oder jedenfalls regelmäßige Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. (bzw. nach neuem Recht i.S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) ist (dafür Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rdn. 202. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 44 VersAusglG Rdn. 9. Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 8. Zimmermann Der Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 370) oder ob es darauf nicht ankommt (so OLG München FamRZ 1984, 908, 909. OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1205). Der BGH hat diese Frage in seinem Beschluss vom 27. Oktober 1993 (FamRZ 1994, 232) offen gelassen, da das seinerzeit beurteilte Anrecht von einem - bei der Westdeutschen Landesbank beschäftigten - Arbeitnehmer erworben worden war, der tatsächlich von der Versicherungspflicht befreit worden war. Diese Befreiung beruhte auf dem (bis 31. Dezember 1991 geltenden) § 8 AVG. Danach konnten Personen, die in Betrieben oder im Dienst öffentlichrechtlicher Körperschaften oder anderer öffentlichrechtlicher Verbände oder an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten als Lehrer oder Erzieher beschäftigt waren, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn ihnen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet war. Der BGH hat eine beamtenähnliche Versorgung angenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass sich das Ruhegehalt des Bankangestellten wie in der Beamtenversorgung nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den zuletzt gezahlten Bezügen richtete und dass der Angestellte - auch aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht - selbst keine eigenen Beiträge zum Aufbau seiner Versorgung zu leisten hatte.
c) Das von der Ehefrau bei der Nord/LB erworbene Versorgungsanrecht stellt demgegenüber keine beamtenähnliche Versorgung dar. Es handelt sich um ein auf einer Betriebsvereinbarung beruhendes Anrecht i.S. des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und damit um eine betriebliche Altersversorgung i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. (bzw. des neuen § 45 Abs. 1 VersAusglG). Dies hindert allerdings für sich allein noch nicht die Einordnung des Anrechts als "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. (oder i.S. der gleichlautenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Denn bei Versorgungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllen, ist aufgrund des spezielleren Charakters des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. (bzw. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) von einer beamtenähnlichen Versorgung auszugehen (BGH FamRZ 1994, 232). Die der Ehefrau zugesagte Versorgung ist jedoch einer beamtenrechtlichen Versorgung nicht hinreichend vergleichbar.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die zugesagte Versorgung schon nicht in den wesentlichen Grundzügen einer Beamtenversorgung gleichkommt. Dabei ist nicht einmal entscheidend, dass der Ruhegehaltssatz nicht - wie nach dem BeamtVG - linear steigt und der Ruhegehaltshöchstsatz mit 75 % (der nach 35 und nicht wie in der Beamtenversorgung erst nach 40 Dienstjahren erreicht wird) deutlich höher liegt als in der Beamtenversorgung. Denn insoweit hat die Nord/LB für ihre Angestellten nur die Änderungen des Versorgungsniveaus, die der (Bundes) Gesetzgeber mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommen hat, nicht übernommen. außerdem ist auch die Versorgung der Beamten seit der Föderalismusreform und dem damit verbundenen Übergang der Gesetzgebungskompetenz für Landes und Kommunalbeamte auf die Landesgesetzgeber nicht mehr einheitlich geregelt. Gegen eine beamtenähnliche Versorgung spricht auch nicht, dass auf die Bemessungsgrenze für die Berechnung der Versorgung, die sich - wie in der Beamtenversorgung üblich - gemäß §§ 4 - 6 der Versorgungsordnung aus einem von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängigen Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergibt, bei Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 7 der Versorgungsordnung Leistungen, die die Ehefrau aus anderen Versorgungssystemen erhält, angerechnet werden (vgl. BGH FamRZ 1994, 232, 233). Entscheidend gegen eine Vergleichbarkeit der Versorgung der Ehefrau mit einer Beamtenversorgung spricht jedoch, dass die Versorgung nach § 11 der Versorgungsordnung auf einen absoluten Höchstbetrag beschränkt ist. Dieser ergibt sich, wenn für jedes bei der Nord/LB nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Dienstjahr 0,6 % der sich nach der Ruhegehaltsstaffel ergebenden Gesamtversorgung zugrunde gelegt wird. Bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 35 Jahren errechnet sich so z.B. eine Versorgung von 21 % der Gesamtversorgung, die in diesem Fall 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. Die Höchstversorgung liegt damit im Ergebnis bei lediglich 15,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Eine vergleichbare Höchstbegrenzung ist der Beamtenversorgung fremd. Sie wäre auch wohl mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip unvereinbar.
Zum anderen steht der Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung auch durchgreifend entgegen, dass die Ehefrau während ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Nord/LB durchgehend in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen ist. Nach den (seit 1992 geltenden) Vorschriften des SGB VI werden Beschäftigte öffentlichrechtlicher Banken (zu denen die Nord/LB als Anstalt des öffentlichen Rechts gehört) nicht mehr - wie nach dem früheren AVG - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Sie sind vielmehr kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn sie eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben haben (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) und darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 SGB VI erfüllen. Die Gewährleistung einer beamtenähnlichen Versorgungsanwartschaft begründet die Versicherungsfreiheit vom Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaft vertraglich erfolgt (§ 5 Abs. 1 S. 4 SGB VI). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Beschäftigter, der - wie die Ehefrau - versicherungspflichtig ist, keine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besitzt.
Angesichts dieses Befundes kann letztlich dahinstehen, ob auch der in § 8 der Verordnung enthaltene Leistungsvorbehalt der Nord/LB, wonach die zugesagten Leistungen gekürzt oder ganz eingestellt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Bank nachhaltig verschlechtert hat oder sich sonst wesentliche Änderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Leistungszusage ergeben haben, die es der Bank als unzumutbar erscheinen lassen, an der Leistungszusage festgehalten zu werden, mit den Grundsätzen der Beamtenversorgung - insbesondere dem Alimentationsprinzip - unvereinbar ist.
Das Anrecht der Ehefrau bei der Nord/LB ist somit als betriebliche Altersversorgung i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. (bzw. § 45 Abs. 1 und 2 VersAusglG) anzusehen.
2. a) Das Anrecht der Ehefrau ist dem Grunde nach unverfallbar (§ 17 der Versorgungsordnung) und deshalb in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Da es sich hier um ein Anrecht aus einer Direktzusage des Arbeitgebers handelt, ergibt sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG aus dem Teil der ihr ohne vorheriges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Versorgungsleistung, der sich aus dem Verhältnis der bisherigen Dauer der Betriebszugehörigkeit zur gesamten erreichbaren Zeit der Betriebszugehörigkeit ergibt. Als Ende der Betriebszugehörigkeit ist grundsätzlich das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur, wenn in der Versorgungsregelung ein früherer Zeitpunkt als feste Altersgrenze vorgesehen ist oder wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Vorliegend ist in der VO keine feste Altersgrenze bestimmt und es steht auch nicht fest, ob die Ehefrau eine vorgezogene Altersrente wird erhalten können. Deshalb ist für die zeitratierliche Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf das Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen.
b) Die ohne vorheriges Ausscheiden aus dem Betrieb für die Ehefrau erreichbare Versorgung hat die Nord/LB in ihrer nach Vorgaben des Senats ergänzten Auskunft vom 18. August 2010 im Grundsatz zutreffend errechnet. Der erreichbare "Versorgungszuschuss" ergibt sich gemäß § 11 VO aus der Differenz zwischen einer von der "ruhegehaltfähigen Dienstzeit" und den "ruhegehaltfähigen Dienstbezügen" abhängigen "Bemessungsgrenze" (§§ 4 - 6 VO) und den darauf nach § 7 VO anzurechnenden Leistungen, d.h. hier der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer (hier fiktiven) Gruppenversicherungsrente. Die sich danach ergebende Versorgung wird jedoch ggf. noch auf den oben (unter 1 c) genannten Höchstbetrag beschränkt. Bei einem solchen limitierten Gesamtversorgungssystem ist zunächst der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung zu berechnen, und davon sind anschließend die Ehezeitanteile der anzurechnenden Versorgungen abzuziehen. Ist eine anzurechnende Versorgung - wie hier - auch mit ihrem vor Beginn der Betriebszugehörigkeit erworbenen Anteil als Abzugsglied zu berücksichtigen, ist zusätzlich noch ein dem Verhältnis Ehezeit/Gesamtzeit entsprechender Anteil der vorbetrieblich erworbenen Anwartschaft in Abzug zu bringen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1416, 1419. 1991, 1421, 1423. 1995, 88, 90). Der sich ergebende Betrag ist anschließend mit dem maßgebenden Höchstbetrag zu vergleichen.
aa) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 a VO). Ferner werden als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten die in der Rentenversicherung anerkannten Kindererziehungszeiten sowie bei bestimmten anderen Betrieben zurückgelegte Vordienstzeiten berücksichtigt (§ 4 Abs. 2 a und c VO). Danach ergeben sich hier eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 537 Monaten (gemäß § 4 Abs. 4 VO gerundet auf 45 Jahre) und ein erreichbarer (Höchst) Ruhegehaltssatz von 75 % (vgl. die Berechnung der Nord/LB vom 18.08.2010). Im Versorgungsausgleich sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge am Ende der Ehezeit zugrunde zu legen, das sind hier 3.267 €. Für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung werden die einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Verhältnis von durchschnittlicher IstArbeitszeit zur Vollarbeitszeit gekürzt (§ 5 Abs. 2 VO). Das betrifft bei der Ehefrau bisher die Zeiten vom 19.07.1997 bis 31.05.2002 und vom 01.11.2005 bis zum Ende der Ehezeit am 31.01.2009. Für die Erweiterungszeit vom 01.02.2009 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (31.03.2030) hat die Nord/LB zutreffend den durchschnittlichen Gesamtbeschäftigungsquotienten zugrunde gelegt, der sich aus der bisher erreichten Zeit der Betriebszugehörigkeit ergibt. Diese Berechnung entspricht der Rechtsprechung des BAG zur Berücksichtigung des betrieblich festgelegten Herabsetzungsfaktors wegen Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (BAGE 98, 212. BAG DB 2009, 2499[BAG 21.04.2009 - 3 AZR 640/07]). Danach ergeben sich hier ein Gesamtbeschäftigungsquotient für die gesamte erreichbare Betriebszugehörigkeit von 82,86 % und gekürzte ruhegehaltfähige Dienstbezüge von (3.267 € x 82,86 % =) 2.707,04 €. Die erreichbare Gesamtversorgung beträgt (2.707,04 € x 75 %=) 2.030,28 €. Der davon abweichende, von der Nord/LB errechnete Betrag von 2.058,21 € beruht darauf, dass der Gesamtbeschäftigungsquotient entgegen § 5 Abs. 2 VO nicht auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, sondern auf den Ruhegehaltssatz angewendet worden ist (was das Endergebnis nicht beeinflusst) und dass der ermittelte abgesenkte Ruhegehaltssatz von 62,145 auf 63 % aufgerundet worden ist, wofür die VO ebenfalls keinen Anhalt bietet.
bb) Der Ehezeitanteil der Gesamtversorgungsanwartschaft der Ehefrau, deren Beschäftigungsverhältnis mit der Nord/LB andauert, ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 lit. a BGB a.F. aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zur gesamten erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu berechnen. In die Ehezeit fällt eine Betriebszugehörigkeit (einschließlich gleichgestellter Zeiten) von 202 Monaten (01.12.1991 bis 30.06.2005 und 01.11.2005 bis 31.01.2009). Gegenüber der Berechnung des Amtsgerichts war zusätzlich der Monat Juni 2005 zu berücksichtigen, da auch dieser als (gleichgestellte) Kindererziehungszeit zu berücksichtigen ist. Die gesamte erreichbare Betriebszugehörigkeit umfasst die Zeit vom 24.03.1985 (Beginn der gleichgestellten Vordienstzeit bei der BfG Bank) bis zur maßgeblichen Altersgrenze mit Ausnahme der (Beurlaubungszeit) vom 01.07. bis 31.10.2005. Maßgebliche Altersgrenze ist insoweit allerdings nicht - wie das Amtsgericht angenommen hat - der 31.03.2030 (Vollendung des 65. Lebensjahres). Denn die VO sieht keine feste Altersgrenze vor, sondern knüpft den Beginn der betrieblichen Altersversorgung an den Zeitpunkt, in dem der Betriebsangehörige eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Da bisher nicht feststeht, ob die Ehefrau vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine ungekürzte Vollrente erhalten wird, muss im Versorgungsausgleich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt werden. Die Regelaltersgrenze erreicht die am 24.03.1965 geborene Ehefrau aufgrund der Anpassung der Altersgrenzen durch das RVAltersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) jedoch erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§§ 35, 235 SGB VI), d.h. im Monat März 2032. Folglich ist eine erreichbare Gesamtbetriebszugehörigkeit von 561 Monaten zugrunde zu legen.
Der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung errechnet sich daher mit monatlich (2.030,28 € x 202 : 561 =) 731,05 €.
cc) Von dieser ehezeitlichen Gesamtversorgung ist zunächst der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaft in Abzug zu bringen. Dieser beträgt, wie aus der Auskunft der DRV Bund vom 26.05.2009 ersichtlich ist, bezogen auf das Ehezeitende monatlich 479,01€.
Da die gesamte gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau auf die Gesamtversorgung angerechnet wird und die Ehefrau, wie sich aus der Auskunft der DRV Bund vom 26. Mai 2009 ergibt, auch vor Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, d.h. vor dem 24.03.1985, bereits 0,2575 Entgeltpunkte - entsprechend einem auf das Ehezeitende bezogenen Rentenbetrag von (x 26,56 =) monatlich 6,84 € - in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte, ist vom Ehezeitanteil der Gesamtversorgungsanwartschaft zusätzlich noch ein dem Verhältnis Ehezeit/Gesamtzeit entsprechender Anteil der vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft in Abzug zu bringen. Entsprechend dem Verhältnis von ehezeitlicher zu gesamter erreichbarer Betriebszugehörigkeit sind 6,84 € x 202 : 561 (siehe vorstehend zu bb) = 2,46 € auf die ehezeitliche Gesamtversorgung anzurechnen.
dd) Weiter ist die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Leistungen aus der Gruppenversicherung bei der VGH abzuziehen. Wie sich aus der Auskunft der VGH vom 18.09.2009 ergibt, führt das in der Ehezeit angesammelte Deckungskapital - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zu einer Anwartschaft auf beitragsfreie Differenzrente von monatlich 110,84 €. Die von der Nord/LB weiter berechnete fiktive Gruppenversicherungsrente für fehlende Beitragsentrichtung der Ehefrau nach Vollendung des 22. Lebensjahres von monatlich 8,13 € ist dagegen nicht in Abzug zu bringen. Diese Anrechnung beruht auf § 7 Nr. 1 lit. c, Abs. 2 VO, wonach die Anrechnung einer fiktiven Gruppenversicherungsleistung für nach Vollendung des 22. Lebensjahres liegende Jahre erfolgt, in denen noch keine Beiträge an die VGH Versicherungen geleistet worden sind. Diese Jahre liegen bei der Ehefrau ausschließlich vor der Ehezeit. Denn aus der Auskunft der VGH Versicherungen ergibt sich, dass für die Ehefrau schon vor Beginn der Ehezeit Beiträge zur Gruppenversicherung geleistet worden sind. Die Anrechnung der fiktiven Gruppenversicherungsrente beeinflusst daher nicht den Ehezeitanteil der Anwartschaft auf Gesamtversorgung.
ee) Nach Abzug der Ehezeitanteile der anzurechnenden Renten verbleibt ein Ehezeitanteil des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung bei der Nord/LB in Höhe von monatlich (731,05 € ./. 479,01 € ./. 2,46 € ./. 110,84 € =) 138,74 €.
ff) Dieser Betrag ist mit der nach § 11 Abs. 1 VO maßgebenden Höchstgrenze des Versorgungszuschusses zu vergleichen. Dieser beträgt 0,6 % des sich nach den §§ 4 - 6 VO ergebenden Gesamtversorgungsbetrages für jedes bei der Nord/LB verbrachte Dienstjahr. Bis zur maßgebenden Altersgrenze von 67 Jahren kann die Ehefrau (aufgerundet) 45 Dienstjahre erreichen. Daraus errechnet sich ein Höchstbetrag des Versorgungszuschusses von (45 x 0,6 % x 2.030,28 € =) 548,18 €. Dessen Ehezeitanteil ergibt sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit bei der Nord/LB von 202 Monaten (01.12.1991 bis 30.06.2005 und 01.11.2005 bis 31.01.2009) zur gesamten erreichbaren Beschäftigungszeit (nur) bei der Nord/LB von 535 Monaten (01.05.1987 bis 30.06.2005 und 01.11.2005 bis 31.03.2032) mit monatlich 206,98 €. Dieser Betrag übersteigt den unter ee) aus der Gesamtversorgung errechneten Betrag, so dass der letztere von monatlich 138,74 € zugrunde zu legen ist.
c) Die Anwartschaft der Ehefrau aus der Gesamtversorgung ist in der Leistungsphase volldynamisch. Dies ergibt sich aus der in § 5 Abs. 3 VO geregelten Änderung der Berechnungsgrundlage - d.h. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge - mit dem jeweils für die Betriebsangehörigen geltenden Gehaltstarif für die öffentlichen Banken. Im Anwartschaftsstadium ist das Anrecht dagegen nicht als volldynamisch zu behandeln. Denn die sich aus der Anknüpfung des Ruhegehalts an die jeweils letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 VO) ergebende Dynamik würde gemäß § 2 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 BetrAVG mit einem vorzeitigen Ausscheiden der Ehefrau aus ihrem Beschäftigungsverhältnis enden, und ihr bliebe dann der Dynamisierungszuwachs nur insoweit erhalten, als er bis dahin eingetreten wäre (vgl. BGH FamRZ 1989, 844, 845. 1995, 88, 91). Das Anrecht ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. i.V. mit der BarwertVO in eine volldynamische Anwartschaft umzuwerten. Bei dieser Umwertung ist der auf die Vollendung des 67. Lebensjahres hinausgeschobenen Altersgrenze der Ehefrau durch eine Kürzung des Umrechnungsfaktors nach Anmerkung 1 zur Tabelle 1 der BarwertVO um (2 x 5 =) 10 % und der Dynamik im Leistungsstadium durch eine Erhöhung des Faktors nach Anmerkung 2 zu dieser Tabelle um 50 % Rechnung zu tragen:
138,74 € x 12 (Jahresbetrag) x 4,4 (Faktor aus Tabelle 1 der BarwertVO unter Berücksichtigung des Alters der Ehefrau am Ende der Ehezeit von 43 Jahren) x 0,9 (Kürzung des Faktors um 10 % gemäß Anmerkung 1 zur Tabelle) x 1,5 (Erhöhung des Faktors um 50 % gemäß Anmerkung 2 zur Tabelle) = 9.889,39 € (Barwert des Versorgungsanrechts) x 0,000162736 (Faktor aus Tabelle 5 der Rechengrößen zum Versorgungsausgleich, FamRZ 2010, 90) = 1,6094 (Entgeltpunkte) x 26,56 (Faktor aus Tabelle 3 der Rechengrößen zum Versorgungsausgleich) = 42,75 € (dynamischer Wert des Versorgungsanrechts).
3. Auch das Anrecht bei den VGH Versicherungen hat das Amtsgericht nicht mit dem zutreffenden Wert zugrunde gelegt. Der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. ermittelte Ehezeitanteil dieses Anrechts von monatlich 110,84 € ist auf der Grundlage des Deckungskapitals umzuwerten, das dem ehezeitlichen Zuwachs der Rentenanwartschaft entspricht (vgl. BGBRGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 346 m.w.Nw.). Dieses Deckungskapital beträgt nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 18. September 2009 nur 11.514,91 €. Die Umwertung auf der Grundlage einer fiktiven Einzahlung dieses Deckungskapitals in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.) ergibt einen volldynamischen Wert der Anwartschaft von monatlich (11.514,91 € x 0,000162736 = 1,8739 x 26,56 =) 49,77 €.
4. Im Rahmen des Gesamtausgleichs nach § 1587 a Abs. 1 BGB a.F. sind der ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaft des Ehemannes von monatlich 691,70 € daher außer der ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau von monatlich 479,01 € nur eine monatliche Anwartschaft gegenüber der Nord/LB von monatlich 42,75 € und eine Anwartschaft bei den VGH Versicherungen von monatlich 49,77 € gegenüberzustellen. Die Anrechte der Ehefrau ergeben eine Summe von 571,53 €. Damit ist nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann gesamtausgleichspflichtig, und zwar in Höhe der Hälfte des Gesamtsaldos von 120,17 €, also 60,81 €.
5. Der Ausgleich ist gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a.F. in Form des sog. Rentensplittings durchzuführen, indem vom Versicherungskonto des Ehemannes entsprechende Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen werden.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO a.F., die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 49 Nr. 3 GKG a.F.