Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.10.2010, Az.: 10 WF 313/10

Zulässigkeit der Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten; Gegenstandswert im Zugewinnausgleichsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.10.2010
Aktenzeichen
10 WF 313/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 26550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:1025.10WF313.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 602 F 341/07

Fundstellen

  • AGS 2010, 614-616
  • FamFR 2010, 539
  • FamRZ 2011, 134-136
  • FuR 2011, 59-60
  • MDR 2011, 492-493
  • NJW-RR 2011, 223-225
  • RVGreport 2011, 237

Amtlicher Leitsatz

1. Gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts nach§ 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG besteht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten kein Beschwerderecht.

2. Wird wechselseitig Zugewinnausgleich beantragt, ist von Gegenstandsverschiedenheit auszugehen und eine Wertaddition vorzunehmen.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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I. Die Beteiligten betreiben aufgrund eines am 18. Januar 2007 beim Amtsgericht eingegangenen Antrages der Ehefrau ein Scheidungsverfahren. Zum Zeitpunkt des Antragseinganges verfügten die Antragstellerin über ein Nettoeinkommen in Höhe von 5.000, € monatlich und der Antragsgegner über ein solches in Höhe von 2.000, € monatlich. Im Versorgungsausgleichsverfahren sind bislang drei auszugleichende Anrechte bekannt geworden. Im Verbund nimmt der Antragsgegner im Wege eines Stufenantrages die Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch, wobei er mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 (Bl. 26 UAUE) beantragt hat, dass die Antragstellerin zusätzlich verurteilt werden soll, den sich nach der Auskunfterteilung ergebenden nachehelichen Unterhalt, mindestens monatlich 100, €, an ihn zu zahlen. Schließlich hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. April 2007 beantragt, die Antragstellerin zur Auskunfterteilung über ihr Endvermögen und zur Zahlung des sich aus der Auskunfterteilung ergebenden Zugewinnausgleichanspruchs zu verurteilen. Nach entsprechender Auskunfterteilung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 beantragt, die Antragstellerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen. Sodann hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. August 2007 die Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 50.000, €´in Form einer Teilklage´ in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2007 hat der Antragsgegner weiterhin die Verurteilung der Antragstellerin zur Auskunfterteilung über den Verbleib von Geldern in Höhe von 103.712,28 € begehrt. Die Antragstellerin wiederum nimmt den Antragsgegner auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 35.518,29 € in Anspruch.

2

Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren nach Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 30. August 2010 vorläufig auf 73.500, € (Ehescheidung 21.000, €. Versorgungsausgleich 2.000, €. Auskunftsstufe Ehegattenunterhalt 500, €. Zugewinnausgleich 50.000, €) festgesetzt.

3

Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde. Er vermisse die Festsetzung zur Auskunftsklage bezüglich des Verbleibs eines Betrages in Höhe von 103.712,28 €. Ein Viertel davon müsste bezüglich des Zugewinns mit aufgenommen werden. Außerdem sei der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 39.518,29 € nicht berücksichtigt worden.

4

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit Beschluss vom 21. September 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist nicht zulässig.

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Gemäß Art. 111 Abs. 5 FGGRG ist für das vorliegende Verfahren nunmehr das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar, weil bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich und mit diesem im Verbund stehende Scheidungs- und sonstige Folgesachen erlassen worden ist. Damit richtet sich die Wertfestsetzung nach dem FamGKG.

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Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert am 30. August 2010 - zu diesem Zeitpunkt noch nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG - vorläufig zur Berechnung der vorzuschießenden Gerichtsgebühren festgesetzt. § 63 Abs. 1 GKG ist unter Übernahme der im FamFG von der ZPO abweichenden Formalbezeichnungen inhaltsgleich in § 55 Abs. 1 FamGKGübernommen worden, so dass die zu § 63 Abs. 1 GKG entwickelte obergerichtliche Rechtsprechung auch auf § 55 Abs. 1 FamGKG Anwendung findet.

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Die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung hält die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten einer Partei gegen eine vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG für unzulässig, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehle. Die Beschwerde des § 68 GKG (entsprechend § 59 FamGKG) regele ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 68 Abs. 2 GKG sei demnach ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig fest, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (vgl. OLG Frankfurt, AGS 2007, 256ff.. Thüringer Oberverwaltungsgericht, AGS 2007, 258. OLG Karlsruhe, FamRZ 1669f.. Landessozialgericht BadenWürttemberg, ZMGR 2008, 283ff.. OLG Koblenz NJWRR 2009, 499 OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Entgegen der von Schneider vertretenen Ansicht (vgl. MDR 2000, 380f.) stellt § 32 Abs. 2 S. 1 RVG auch kein lex specialis gegenüber § 63 Abs. 1 S. 2 GKG (bzw. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG) dar, denn es ist kein Grund erkennbar, warum die in § 63 Abs. 1 S. 2 GKG (bzw. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG) getroffene gesetzgeberische Entscheidung, dass die vorläufige Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist, nicht gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend sein soll. Dass das dem Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG zustehende eigene Beschwerderecht hinsichtlich der gerichtlichen Wertfestsetzung weiter gehen soll als das den Parteien zustehende Beschwerderecht, ist der genannten Vorschrift nicht zu entnehmen (vgl. dazu ausführlich Landessozialgericht BadenWürttemberg aaO., dessen Begründung sich der Senat vollumfänglich anschließt).

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Demnach kann es auch bei Anwendung des § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG kein eigenständiges Beschwerderecht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten gegen die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts geben.

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III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

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1. Zutreffend hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren gemäß § 43 FamGKG orientiert an dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten bei Antragseinreichung festgesetzt.

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2. Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Wert des Versorgungsausgleichs für den Wertausgleich bei Scheidung für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Bei derzeit bekannten drei auszugleichenden Anrechten wird der Wert für den Versorgungsausgleich folglich auf (21.000, € X 30 %) 6.300, € festzusetzen sein.

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3. Der Wert eines Unterhaltsverfahrens entspricht gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG dem für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geforderten Betrag. Soweit Auskunft geltend gemacht wird, richtet sich der Wert nach § 42 FamGKG und ist mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsantrages zu bewerten. Vorliegend hat der Senat den Auskunftsanspruch im Berufungsverfahren 10 UF 273/08 durch Beschluss vom 27. Januar 2009 bereits mit 6.000, € bewertet. Die Beurteilung folgte zwar noch dem bis zum 31. August 2009 anwendbaren Recht. Da sich an den Grundsätzen der Bewertung aber nichts geändert hat, sieht der Senat keine Veranlassung von dieser Bewertung abzuweichen. Es ist daher auch nicht mehr entscheidungserheblich, dass der Antragsgegner bereits eine von der Auskunftserteilung unabhängige Unterhaltsforderung in Höhe von (mindestens) 100, € monatlich geltend gemacht hat, denn der sich daraus nach § 51 Abs. 1 FamGKG ergebende Wert liegt unter dem veranschlagten Wert der Auskunftsforderung (§ 38 FamGKG).

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4. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts wirkt sich der eigene Zahlungsantrag der Antragstellerin im Zugewinnausgleichsverfahren gegenstandswerterhöhend aus. Nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Dies gilt zwar nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nicht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Wird wechselseitig Zugewinnausgleich beantragt, liegen jedoch verschiedene Gegenstände im Sinne der Vorschrift zugrunde. Zwar schließen sich die Ansprüche wechselseitig aus. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch ist jedoch wirtschaftlich nicht mit dem Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners identisch (vgl. Schneider in Schneider/Wolf/Volpert, Familiengerichtskostengesetz, 1. Aufl. 2010, § 39 Rdn. 9 Stichwort ´Zugewinn´ m.w.N.).

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Für die Frage desselben Gegenstandes kommt es nicht auf den prozessualen Gegenstandsbegriff an. Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dann zu erfolgen, wenn durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine ´wirtschaftliche Werthäufung´ entsteht (BGH NJWRR 2005, 506). Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage, die eine Zusammenrechnung ausschließt, liegt nach der von der Rechtssprechung entwickelten´Identitätsformel´ dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht. Dieses Kriterium genügt jedoch nicht, um eine Zusammenrechnung auszuschließen. Voraussetzung für die Annahme desselben Gegenstandes ist weiter, dass Klage und Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen. Ist dies nicht der Fall, entsteht gerade die ´wirtschaftliche Werthäufung´, die der BGH als maßgeblich für die Zusammenrechnung ansieht. Die ´Identitätsformel´ passt vor allem nicht, wenn mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden (vgl. Klüsener in Prütting/Helms, FamFG, Kommentar mit FamGKG, § 39 FamGKG Rdn. 5). Verlangt - wie im vorliegenden Fall - die Antragstellerin Zahlung eines Zugewinnausgleichs und der Antragsgegners ebenso, geht es wirtschaftlich um die gesamte Differenz der von beiden Parteien ihrer Antragsberechnung zugrunde gelegten Beträge. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es ausschließlich Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG sei, den Wert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht, eine Zusammenrechnung also ausscheidet, wenn die Zuerkennung der Klage zwingend die Abweisung der Widerklage bedingt - oder umgekehrt, weil dann keine zusätzliche Arbeit entsteht. Mit dieser Sicht allein wird der ´wirtschaftlichen Werthäufung´ nicht ausreichend Rechnung getragen. Daher ist, wenn durch Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, von einer Gegenstandsverschiedenheit auszugehen und eine Wertaddition vorzunehmen (vgl. Klüsener aaO.).

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5. Zu einer weiteren Erhöhung des Streitwerts kommt es im Hinblick auf den Antrag des Antragsgegners vom 30. November 2007 auf Auskunft über den Verbleib von 103.712,28 €, weil der Antragsgegner davon ersichtlich eine Erweiterung seines Zugewinnausgleichsantrages abhängig machen will, sein Interesse also über die bereits geltend gemachten 50.000, € hinaus geht.