Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.10.2010, Az.: 3 U 84/10
Prozessfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands; Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abweisung der Klage als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.10.2010
- Aktenzeichen
- 3 U 84/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 28452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:1027.3U84.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 07.04.2010 - AZ: 23 O 122/09
Rechtsgrundlagen
- § 51 ZPO
- § 52 ZPO
- § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Zur Prozessfähigkeit eines auf den Cayman Islands ansässigen Trustees. Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung bei Verwerfung der Klage als unzulässig durch das erstinstanzliche Gericht.
In dem Rechtsstreit
C... (Cayman) Limited, ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
XBank, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird festgestellt, dass die Klage zulässig ist.
Das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 7. April 2010 mit dem zugrunde liegenden Verfahren wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auchüber die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Gesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen verspäteter Abwicklung zweier Wertpapierhandelsgeschäfte in Anspruch.
Die Klägerin, die ihren Sitz auf den Cayman Islands hat, ist Treuhänderin ("Trustee") des S... M... Trust, einem Fonds nach dem Recht der Cayman Islands, dessen Unterfonds der selbst unstreitig nicht partei und prozessfähige Investmentfonds S... Hedge Fund (im Folgenden: S... F... oder nur S...) ist. Der mittlerweile nicht mehr für die Beklagte tätige Mitarbeiter Sc... schloss namens der Beklagten am 19. Dezember 2007 zwei Wertpapierhandelsgeschäfte mit dem für S... tätigen Wertpapierhändler T... W...: Ein Geschäft über die Lieferung undÜbereignung von 3.500.000 Aktien der B... AG zum Kaufpreis von insgesamt 35.000.000 €, das am 24. Dezember 2007 ausgeführt werden sollte, und eines über die Lieferung und Übertragung von 14.750.000 Aktien der R... Inc. zum Preis von insgesamt 55.106.000 USD, das am 2. Januar 2008 abgewickelt werden sollte. Ob die Beklagte dabei als Kommissionärin für die V... Holding GmbH (im Folgenden nur V...) tätig wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Geschäfte sollten unter der Beteiligung von M... St... (Frankfurt bzw. New York) und C... Banking (Frankfurt und Luxemburg) abgewickelt werden. Bei Fälligkeit erfüllte die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft nicht. Ab dem 3. Januar 2008 traten T... W... und der Mitarbeiter Sc... immer wieder telefonisch und schriftlich per EMail miteinander in Kontakt, wobei das "Settlement Date" einvernehmlich mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 22. Februar 2008 (vgl. Anlagen K 6, K 9 und K 10). Mit EMailSchreiben vom 11. Februar 2008 bestätigte der Mitarbeiter Sc... mit Blick auf zwischen ihm und W... bestehende Unstimmigkeiten, ob es sich um Eigen oder Fremdgeschäfte der Beklagten handelte, die Wertpapiertransaktionen und erklärte, die Verantwortung für die Abrechnung zu übernehmen. Wörtlich heißt es dort: "We acknowledge the original trade confirms sent for these trades, accept responsibility for their settlement and agree that time is of essence with respect to settlement of each trade on the settlement date" (Anlage K 9). Wie genau der zweite Satzteil zu übersetzen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit EMail vom 20. Februar 2008 wandte sich T... W... an Herrn J... (den damaligen Vorgesetzten des Mitarbeiters Sc...) und erklärte, Herr Sc... habe M... S... (Vorgesetzter des T... W...) gegenüber erklärt, die Beklagte werde ihrerseits noch am selben Tag das vollständige "Settlement" der Wertpapiertransaktion bestätigen. Ferner wies er darauf hin, es werde zu irreparablen Schäden kommen, wenn die Transaktion nicht bis zum 28. Februar 2008 abgeschlossen sei (Anlage K 11). Am Folgetag, dem 21. Februar 2008, richtete M... S... selbst ein EMailSchreiben an Herrn J..., in dem er ihn dazu aufforderte, die Abwicklung der Geschäfte nunmehr bis spätestens 22. Januar [gemeint ist Februar] vorzunehmen. Anderenfalls werde Schadensersatz verlangt werden. Zugleich verlangte er die Bestätigung der Beklagten, die wegen verspäteter Abrechnung berechnete Zinsforderung und sonstige in diesem Zusammenhang angefallene Kosten zu begleichen (Anlage K 12). Die Beklagte schaltete daraufhin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ein. Zwischen diesen und den Bevollmächtigten von S... wurde weiterer Schriftwechsel geführt (Anlagen K 13 ff.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 ließ die Beklagte mitteilen, dass sie die Wertpapiertransaktionen unter Protest abrechnen werde. Den Protest nahm sie später zurück. Letztlich wurden die Geschäfte von ihr am 29. Februar 2008 erfüllt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob S... während des gesamten Zeitraums tatsächlich lieferbereit war.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen verspäteter Erfüllung des Geschäfts Fälligkeits bzw. Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 1.289.891,77 € sowie die Erstattung der Kosten ihrer außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 228.760 €.
Sie hat geltend gemacht, als Trustee des nicht parteifähigen Investmentfonds S... sowohl prozessführungsbefugt als auch aktivlegitimiert zu sein. Die Prozessführungsbefugnis ergebe sich bereits aus der Struktur des Treuhandfonds und sei nach der lex causae, d. h. dem Recht der Cayman Islands zu beurteilen. Die Wertpapierhandelsgeschäfte habe die Beklagte mit S..., vertreten durch die Klägerin, abgeschlossen. Inhaberin der Ansprüche aus der verzögerten Erfüllung des Geschäfts sei S... als Vertragspartner. Im Übrigen sei aber in der Sache deutsches Recht anzuwenden, was die Parteien auch - zumindest stillschweigend - gewählt hätten. Das Herausschieben des "Settlement date", das sie als "Abrechungsdatum" definiert, habe lediglich ein Stillhalteabkommen dargestellt, wovon die Fälligkeit der Forderung unberührt geblieben sei. Dies habe die Beklagte - so hat die Klägerin behauptet - mit dem EMailSchreiben vom 11. Februar 2008, in dem die Klägerin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sieht, bestätigt. Sie, die Klägerin, habe sich lediglich notgedrungen auf die Verschiebung des Abrechnungszeitpunktes eingelassen, weil die Wertpapiere zum damaligen Zeitpunkt bereits erheblich an Wert verloren gehabt hätten. Von einem einvernehmlichen Handeln könne keine Rede sein. S... sei stets erfüllungsbereit gewesen und habe seine Leistung ordnungsgemäß angeboten. Zutreffend sei allerdings, dass sich das in Rede stehende Wertpapierhandelsgeschäft wegen interner Komplikationen bei den "Settlement agents" etwas verzögert gehabt habe. Dass auf Wertpapiergeschäfte der in Rede stehenden Art Fälligkeits und Verzugszinsen geschuldet würden, ergebe sich zudem aus einem in diesem Bereich geltenden Handelsbrauch. Die Berechnung ihrer Zinsansprüche hat sie im Einzelnen auf Seite 32 ff. der Klagschrift (Bl. 33 ff. d. A. I) dargelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.289.891,77 € zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 228.760 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 30. April 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Prozessführungsbefugnis der Klägerin wie auch ihre Aktivlegitimation in Abrede genommen und bestritten, dass die Klägerin als Treuhänderin berechtigt ist, die in Rede stehenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. S..., der über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt habe, habe seinerseits keine Rechte gegenüber der Beklagten erwerben können. Anhaltspunkte für eine wirksame Vertretung durch die Klägerin gebe es nicht. S... sei seinerseits auch nicht im Namen der Klägerin aufgetreten.Überdies finde auf das Rechtsverhältnis englisches Recht Anwendung, das keinen gesetzlichen Zinsanspruch kenne. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche daher nicht zu.
Der Kontakt zwischen dem Mitarbeiter Sc... und T... W... sei durch Vermittlung von L... Wi..., Geschäftsführer der insolventen V..., zustande gekommen. V... sei - unstreitig - Kundin der Beklagten gewesen. Auf ihre Rechnung - so hat die Beklagte behauptet - habe das Geschäft ausgeführt werden sollen. Dem habe eine Vereinbarung zwischen W... und V... bzw. Wi... zu Grunde gelegen, wonach S... V... Aktien abkaufe und auf Vermittlung von Wi... an Dritte weiterverkaufe. Wenn sich die von Wi... abgegebenen "Tipps" nicht hätten realisieren lassen, habe S... die Aktien wieder an V... zurückverkaufen dürfen. Die Beklagte sei dabei jeweils als Kommissionärin tätig geworden. Entsprechend habe auch bei den Wertpapierkäufen von Ende 2007 verfahren werden sollen. Da die Verkäufe an die von Wi... vermittelten Dritten lukrativer gewesen seien als der erfolgsneutrale Rückkauf, habe es auch im Interesse von Herrn W... gelegen, nicht auf pünktliche Abwicklung zu drängen. Dass dies dennoch geschehen sei, sei darauf zurück zu führen, dass M... St... Anfang 2008 angefangen habe, "Druck zu machen". Die Fälligkeitstermine seien dann einvernehmlich verlegt worden, um dies gegenüber M... St... begründen zu können. Die gemäß EMailSchreiben vom 11. Februar 2008 abgegebene Erklärung sei daher unzutreffend übersetzt worden. Der englische Ausdruck "Settlement date" bedeute "Fälligkeitszeitpunkt". Unter "Settlement" sei in dem Kontext nicht "Abrechnung", sondern "Erfüllung" zu verstehen. S... sei bis zum 27. Februar 2008 jedenfalls teilweise zur Lieferung der in Rede stehenden Aktien nicht in der Lage gewesen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin für die von ihr gegen die Beklagte erhobenen, vertraglich begründeten Sekundäransprüche prozessführungsbefugt sei. Da die Klägerin die Wertpapiergeschäfte mit der Beklagten nicht selbst geschlossen oder den Vertragspartner der Beklagten erkennbar vertreten habe, könne sie Folgeansprüche nur dann vor Gericht geltend machen, wenn sie dazu prozessführungsbefugt sei. Dazu müsse sie die Ansprüche erworben und ferner ein berechtigtes Interesse an deren gerichtlicher Geltendmachung haben. Schließlich dürften der Beklagten als in Anspruch genommener Partei keine Nachteile dadurch erwachsen, dass nicht ihr primärer Vertragspartner, sondern ein anderer die Ansprüche erhebe und vor Gericht geltend mache. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die Frage der Prozessführungsbefugnis sei nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen. Dem deutschen Prozessrecht sei es fremd, wenn die Anspruch stellende Partei dem Vertragspartner beim Rechtserwerb nicht offen gegenüber getreten sei oder für ihn nicht nachvollziehbar und damit prüfbar mache, wie sie an die geltend gemachten Ansprüche gelangt sei. Auch eine Partei kraft Amtes erlange nach deutschem Recht ihre besondere Stellung erst und nur durch das Eintreten besonderer tatsächlicher Umstände und kraft ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage zur Vermögensbetreuung und verwaltung. Allen Fallgruppen sei gemeinsam, dass eine für den Rechtsverkehr klar erkennbare primäre Rechtsträgerschaft bestehe. Demgegenüber sei der rechtsgeschäftliche Erwerb von Forderungen nicht rechtsfähiger Vermögenseinheiten im deutschen Recht aus guten Gründen zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs nicht möglich. Wer der wahre Rechtsträger sei und wer ihn vertrete, müsse offengelegt werden, um vor Gericht Anerkennung finden zu können. Dies sei bei Abschluss der Wertpapiergeschäfte vom 19. Dezember 2007 nicht geschehen. Ebenso wenig habe die Klägerin einen nachträglichen Erwerb der Rechte behauptet und auch nicht dargelegt, wem die Wertpapiere gehört hätten, die durch T... W... für den S... verkauft worden seien. In den vorgelegten Anlagen sei jeweils nur von "S..." ohne nähere Bezeichnung des Vertragspartners der Beklagten die Rede. Auch aus den Vorschriften und Grundsätzen der Europäischen Union ergebe sich keine andere Beurteilung. Mit Bezug auf die Klägerin sei allein das deutsche Prozessrecht anwendbar. Die Klage könne auch nicht ausnahmsweise deshalb als zulässig angesehen werden, weil sonst die Verwirklichung und Durchsetzung der von der Klägerin gegen die Beklagte beanspruchten Rechte vor deutschen Gerichten unmöglich würde und damit eine Rechtsverweigerung die faktische Folge wäre. Nach Lage der Dinge bedürfe es dazu der Offenlegung der materiellen - vielleicht auch eigentumsrechtlichen - Verhältnisse an den Wertpapieren, die Gegenstand der Geschäfte vom 19. Dezember 2007 gewesen seien und zudem der Konkretisierung des Vertragspartners der Beklagten.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die Feststellung der Zulässigkeit der Klage und die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begehrt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihre Prozessführungsbefugnis ergebe sich bereits daraus, dass sie eigene Ansprüche behauptet und diese im eigenen Namen eingeklagt habe. Der tatsächliche Erwerb der Ansprüche - so meint sie - sei eine Frage der Aktivlegitimation, ebenso die Frage, wem die verkauften Wertpapiere ursprünglich gehört hätten und wer sie schließlich an die Beklagte verkauft habe. Auf eine gewillkürte Prozessstandschaft habe sie sich erstinstanzlich nicht gestützt. Der S... M... Trust oder S... hätten insoweit auch keine Ermächtigung erteilen können. Wenn in erster Instanz davon die Rede gewesen sei, dass S... Rechtsgeschäfte geschlossen habe oder Inhaber von Ansprüchen sei, habe es sich um eine verkürzte Darstellung gehandelt. Es sei stets gemeint gewesen, dass die Klägerin diese Rechtsgeschäfte geschlossen habe, die sich aber auf das dem S... M... Trust zugeordnete Sondervermögen bezogen hätten. Die Klägerin sei als Trustee daher Inhaberin der Ansprüche, die dem Trust im Innenverhältnis zuzurechnen gewesen seien. Sämtliche Bezugnahmen der Klägerin in den vorangegangenen Schriftsätzen auf Ansprüche, Rechtsgeschäfte oder Vertreter von S... seien so zu verstehen, dass es sich in jedem einzelnen Fall um eigene Ansprüche, Rechtsgeschäfte und Vertreter der Klägerin gehandelt habe, die allerdings im Zusammenhang mit dem Sondervermögen von S... gestanden hätten. Ein Trustee habe dieselbe Rechtsstellung wie ein Treuhänder und klage stets aus eigenem Recht. Sollte die Abweisung der Klage als unzulässig Bestand haben, käme dies einer Rechtsschutzverweigerung gleich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. April 2010 aufzuheben, festzustellen, dass die Klage zulässig ist und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Selbst wenn man die Klage als zulässig ansehen würde, wäre sie jedenfalls unschlüssig, denn nach dem Vortrag der Klägerin seien die Wertpapiergeschäfte nie wirksam abgeschlossen worden. S..., der stets allein in den entsprechenden Vereinbarungen und Belegen genannt werde und in dessen Namen die Handelnden aufgetreten seien, sei - unstreitig - nicht rechtsfähig. Die Klägerin selbst sei hingegen gerade nicht Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Soweit sie nunmehr anderes behaupte, sei dies in Anbetracht ihres erstinstanzlichen Sachvortrages nicht nachvollziehbar. Ihr zweitinstanzlicher Vortrag, beinhalte eine völlig andere Darstellung des Sachverhalts.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Senat hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO das angegriffene Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Klage zulässig und in der Sache noch nicht entscheidungsreif ist.
1. Zur Zulässigkeit der Klage:
a) An der Rechts und Parteifähigkeit (vgl. § 50 ZPO) der Klägerin als "Limited" nach dem Recht der Cayman Islands bestehen keine Zweifel. Das Landgericht hat diese auch - ohne dass dieses von der Beklagten angegriffen würde - ohne Weiteres bejaht.
b) Die Klägerin ist auch prozessfähig. Unter Prozessfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1, § 52 ZPO versteht man die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen. Der prozessuale Begriff der Prozessfähigkeit ist in Beziehung zu dem materiellrechtlichen Begriff der Geschäftsfähigkeit zu setzen. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB regelt, dass sich die Geschäftsfähigkeit einer Person nach den Gesetzen des Staates bestimmt, dem sie angehört (Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 32). Die Prozessfähigkeit juristischer Personen richtet sich nach dem Recht des Sitzes der Hauptverwaltung des jeweiligen Gebildes (Nagel/Gottwald, aaO., Rn. 35). Die nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft bedarf daher im Inland keines besonderen Anerkennungsaktes. sie wird nach ihrem ausländischen Recht behandelt und dementsprechend als rechtsfähig anerkannt (Roth in: Altmeppen/Roth, GmbHG, 6. Aufl., Einleitung Rn. 68).
c) Die Klägerin ist ferner prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis beinhaltet das Recht, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., Vor § 50 Rn. 18). Klagt ein Kläger eine Forderung ein, die nach eigenem Vortrag nicht ihm, sondern einem Dritten zusteht, muss er seine Prozessführungsbefugnis dartun und notfalls beweisen (Zöller, aaO., Rn. 19). Ist jemand befugt, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen, spricht man von Prozessstandschaft.
aa) Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis decken sich in den meisten Fällen. Wer behauptet, ihm stehe ein Anspruch zu, ist als Kläger und damit als Partei zugleich zur Führung des Prozesses befugt. Die Frage, ob die Klägerin vorliegend tatsächlich Inhaberin des behaupteten Anspruchs ist oder wem die verkauften Aktien zustanden, ist demgegenüber eine Frage der Aktivlegitimation und damit des materiellen Rechts. Stünde die eingeklagte Forderung materiellrechtlich nicht der Klägerin sondern einem Dritten zu, müsste die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers als unbegründet abgewiesen werden.
Die Prozessführungsbefugnis kann aber auch dem Rechtsträger entzogen und auf dritte Personen übergegangen sein. In diesem Fall ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin hat vorliegend - von Beginn an - behauptet, Inhaberin des geltend gemachten Schadensersatzanspruches zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass wie sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag und dem dazu zu den Akten gereichten Schriftwechsel ergibt - die Verhandlungen über die Geschäfte und deren Abwicklung zwischen einem Mitarbeiter von S... und der Beklagten erfolgt sind, wenn auch unklar geblieben ist, wer Arbeitgeber des für S... tätigen Wertpapierhändlers W... war und in wessen Namen dieser genau aufgetreten ist. Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass es sich sowohl bei dem S... M... Trust als auch bei dessen Unterfonds S... um nicht rechtsfähige Gebilde handelt, die folglich auch nicht im Rechtsverkehr tätig werden konnten. Aus der Funktion des Trustees im Verhältnis zu dem verwalteten Trust bzw. dem hier in Rede stehenden Unterfonds folgt bereits, dass die Prozessführungsbefugnis der Klägerin trotz gewisser Widersprüchlichkeit in ihrem Vortrag zu bejahen ist.
bb) Es besteht zwar Einigkeit, dass sich die Prozessführungsbefugnis auch in Fällen mit Auslandsberührung grundsätzlich nach der "lex fori", mithin dem deutschen Prozessrecht beurteilt (vgl. BGHZ 118, 312, 315. OLG Hamburg, NJWRR 1996, 510, 511. Nagel/Gottwald, aaO., Rn. 45). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es ist danach zu unterscheiden, ob die Prozessführungsbefugnis auf materiellem Recht oder auf einer Prozessvorschrift beruht. Soweit die Prozessführungsbefugnis aus materiellem Recht hergeleitet wird, muss ebenfalls nach dem aufgrund des deutschen internationalen Privatrechts ermittelten Recht (der "lex causae") entschieden werden, ob eine solche Befugnis für die im Prozess auftretende Person vorliegt (Nagel/Gottwald, aaO., Rn. 47. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 2235). Die "lex causae" bestimmt, unter welchen Umständen eine Prozessführung durch einen Dritten zulässig ist (Geimer, aaO.). Die auf einer Prozessvorschrift beruhende Prozessführungsbefugnis wird indes nach der jeweiligen "lex fori" beurteilt (Nagel/Gottwald, aaO., Rn. 48).
(1) Diese Frage beurteilt sich nach den Strukturen des gesellschaftsrechtlichen Gebildes des "Trust", mithin dem materiellen Recht. Daher leitet sich auch die Prozessführungsbefugnis aus dem materiellen Recht ab und ist nach dem Recht des Herkunftsstaates zu beurteilen. Kollisionsnorm ist insoweit die Generalklausel des § 41 Abs. 1 EGBGB.
Die Beklagte hat zwar die Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin, S... M... Trust und S... mit Nichtwissen bestritten (Bl. 137 GA I). Dass die Klägerin Treuhänderin (=Trustee) des S... M... Trust und des Unterfonds S... ist, ist aber aufgrund der vorgelegten Unterlagen anzunehmen. Die Ernennung der Klägerin zum Trustee über den S... M... Trust folgt schon aus der von ihr vorgelegten Abberufungs und Ernennungsurkunde vom 15. Dezember 2005 (Anlage K 36E, Übersetzung in Anlage K 36D). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mittlerweile als Treuhänderin abgelöst worden ist, ergeben sich hingegen nicht. Dass S... ein Unterfonds des S... M... Trust ist, hat die Beklagte nicht explizit bestritten. Wollte man die Stellung des S... als Unterfonds des S... M... Trust indes als streitig ansehen, lässt sich diese mit hinreichender Deutlichkeit aus der gutachterlichen Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei A... entnehmen (Anlage K 35E und Übersetzung Anlage K 35D). Die Eigenschaft der Klägerin als Treuhänderin über den S... M... Trust und die Zugehörigkeit des S... zu dem verwalteten Vermögen ergibt sich ferner aus dem an den Grand Court of the Cayman Islands gerichteten Antrag vom 2. März 2009 und dem daraufhin am 21. April 2009 ergangenen stattgebenden Gerichtsbeschluss (Anlagen K 1a und b), in dem es in Sachen "S... M... Trust" u. a. darum ging, den Treuhänder/Trustee zu ermächtigen, die Kosten des in Deutschland gegen die Beklagte geführten Verfahrens, dem S... in Rechnung zu stellen. Die Existenz des Gerichtsbeschlusses spricht zunächst für die Richtigkeit der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Verhältnisse. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin - unterstellt, sie wäre nicht Trustee über das Vermögen von Fonds und Unterfonds - sich der Mühe hätte unterziehen sollen, den auf den Cayman Islands ergangenen Gerichtsbeschluss zu erwirken. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich nicht Trustee wäre und S... nicht zum verwalteten Vermögen gehörte, wäre im Übrigen auch dies ein Umstand, der allenfalls ihrer Aktivlegitimation und nicht ihrer Prozessführungsbefugnis entgegen stünde. Denn dass ein Trustee grundsätzlich befugt ist, dem Trust zustehende Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen, ist als solches nicht zu bezweifeln (vgl. nachfolgend). Die fehlende Rechtsfähigkeit des Investmentfonds und des Unterfonds sind hingegen unstreitig.
(2) Bei dem S... M... Trust und dem Unterfonds S... handelt es sich um einen sogenannten "Living Trust". Der Trust ist im angloamerikanischen Recht u.a. ein Mittel der Vermögensverwaltung. Ein Investment Trust erwirbt und verwaltet etwa Wertpapiere (Coing, in: Festschrift für Heinsius, Seite 79, 81). Bei einem Trust werden Vermögenswerte regelmäßig von ihrem Inhaber ("Settlor") einer anderen Person (dem Trustee) übertragen und es wird gleichzeitig festgelegt, dass der Trustee diese Güter verwalten und ihre Einkünfte zu bestimmten Zwecken verwenden soll. Es können Personen (sogenannte Beneficiaries) aber auch allgemeine Zwecke gefördert werden (Coing, aaO., Seite 79). Dem Trustee steht der rechtliche Titel an dem übertragenen Treugut zu. Er darf es aber nicht für sich persönlich verwenden, sondern nur für die ihmübertragenen Aufgaben. der Begünstigte, der ein Recht auf die ihm zugewendeten Einkünfte hat, kann aber in bestimmten Fällen das Treugut selbst in Anspruch nehmen (Coing, aaO., zu der Figur des "geteilten Eigentums"). Das Trustgut stellt wegen der Bindung des Eigentums ein Sondervermögen dar (Coing, aaO., Seite 80). Die Rechtsstellung des Trustee ist daher am ehesten mit derjenigen in der Vollrechtstreuhand - wobei er ggf. auch in die Nähe einer Partei kraft Amtes gerückt werden kann - zu vergleichen, allerdings mit dem Unterschied, dass nicht eigens eine Übertragung der Rechte im Einzelfall zu erfolgen hat. Nach außen hat der Trustee die volle Rechtsinhaberschaft. Insbesondere ist der Trustee nach angloamerikanischem Recht allein für alle Rechtsstreitigkeiten, die das TrustGut betreffen, aktiv und passivlegitimiert (Czermak, Der Expresstrust im Internationalen Privatrecht, Seite 48, 49). Für Klagen im Außenverhältnis des Trusts gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln, d. h. im Rechtsverkehr mit Personen, die nicht Begünstigte oder Gründer des Trust sind, tritt der Trustee wie ein gewöhnlicher Rechtsinhaber auf (Gottwald, in: Münch/Komm. zur ZPO, Band III, 3. Aufl., Art. 6 EuGVO, Rn. 88). Zumindest für Klagen im Innenverhältnis zwischen Begründer, Trustee oder Begünstigtem ist aus Art. 5 Nr. 6 EuGVO zudem auf eine Anerkennung des Rechtsinstituts als solchem zu schließen. Im Hinblick auf einen NachlassTrust hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. Dezember 1957 (III 250/56, BStBl 1958 III, 79, 81) entschieden, dass der Trustee (dort eine in London ansässige Limited) im Prozess aktiv und passivlegitimiert sei. Ohne Belang ist dagegen, dass es einen Internationalen Vertrag über die Anerkennung von Trusts gibt (das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985), den Deutschland nicht ratifiziert hat (vgl. dazu Schack, Internationales Zivilverfahren, 4. Aufl., Rn. 551. vgl. auch Coing, aaO., Seite 88).
Wollte man der Klägerin die Prozessführungsbefugnis absprechen, würde man ihr bzw. dem hinter ihr stehenden nicht rechtsfähigen S... im Ergebnis den Zugang zu den deutschen Gerichten versagen. Denn S... wäre es mangels Rechtsfähigkeit unmöglich, der Klägerin die vom Landgericht vermisste Ermächtigung zur Prozessführung zu erteilen.
Auf die vom Landgericht als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte, der Beklagten sei bei Abschluss des Wertpapiergeschäfts nicht transparent gemacht worden und die Klägerin habe auch nicht dargelegt, wer der wahre Rechtsträger sei bzw. wer Vertragspartner habe werden sollen oder wer Eigentümer der Wertpapiere gewesen sei (Seite 7, 11 LGU), kommt es jedenfalls im Zusammenhang mit der Frage der Prozessführungsbefugnis nicht an.
Ebenso unerheblich ist, ob der erstinstanzliche Prozessvortrag der Klägerin insoweit zumindest missverständlich ist, als stets von Handlungen und Ansprüchen des S... die Rede ist.
d) Auf die vom Landgericht in den Vordergrund der Erwägungen gestellte Frage der gewillkürten Prozessstandschaft kommt es folglich nicht mehr an.
2. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung sind vorliegend erfüllt. Die Sache ist noch nicht zur Entscheidung reif. Nach der bisherigen Einschätzung der Sach und Rechtslage wird eine weitere Aufklärung der Frage, ob die gegen die Beklagte gerichteten Forderungen einvernehmlich gestundet worden sind oder die Beteiligten ein bloßes Stillhalteabkommen getroffen haben, durch Vernehmung der an dem Geschäft beteiligten und von den Parteien als Zeugen benannten Wertpapierhändler in Betracht kommen.
a) Ein Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen kann sich bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft aus § 353 HGB ergeben. Hiernach sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft (§ 343 HGB) vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5 % zu verlangen (§ 352 HGB). Ab Eintritt des etwaigen Verzuges, mithin ab dem 25. Dezember 2007 (erstes Geschäft) und dem 3. Januar 2008 (zweites Geschäft), wäre eine Geldschuld gemäß § 280 Abs. 2 i. V. m. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Es spricht viel dafür, dass deutsches Recht anwendbar ist. Hat eine Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB nicht stattgefunden, ist gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Der wichtigste Anhaltspunkt ist gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB die Erbringung der charakteristischen Leistung, d. h. derjenigen Leistung, welche dem betreffenden Vertragstyp seine Eigenart verleiht und seine Unterscheidung von anderen Vertragstypen ermöglicht. Charakteristische Leistung war hier die Lieferung der Aktien. Es ist daher von vornherein nicht ersichtlich, warum - wie die Beklagte meint - englisches Recht zur Anwendung kommen soll, nur weil T... W... und M... S... von Großbritannien aus agiert haben. Eine nachträgliche Wahl deutschen Rechts kann zwar auf Seiten der Klägerin, nicht aber auf derjenigen der Beklagten angenommen werden. Allerdings spricht auch der eigene Vortrag der Beklagten für die Anwendung deutschen Rechts, weil sie behauptet hat, es habe sich um ein "Hin und Her"Geschäft gehandelt, das dem Zweck gedient habe, den Rückerwerb der von V... an S...übertragenen Wertpapiere für den Fall, dass eine gewinnbringende Veräußerung an Dritte nicht gelang, sicherzustellen. In diesem Fall wäre anzunehmen, dass der Vertrag eine Einheit bilden sollte und sich daher das anzuwendende Recht nach der zunächst zu erfüllenden Hauptleistungspflicht, nämlich die Lieferung von Aktien durch die in Deutschland ansässige V... an S..., richtete, die S... ggf. bei Scheitern des von V... vermittelten Drittgeschäfts an diese habe zurückverkaufen dürfen.
b) Aufgrund der Strukturen des Trusts spricht derzeit auch mehr dafür, dass die Klägerin unabhängig davon, ob der Wertpapierhändler W... nach außen für den S... tätig geworden ist, Rechtsinhaberin werden sollte und auch geworden ist. Jedenfalls dürfte die Klägerin, die die Ansprüche als Trustee nunmehr verfolgt, das Handeln von T... W... und anderen beteiligten Personen (analog) § 177 BGB genehmigt haben.
c) Klärungsbedürftig ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Forderung auf Zahlung fällig war.
Einen entsprechenden Handelsbrauch im internationalen Wertpapierhandel, wonach ein Herausschieben des "Settlement date" stets die Fälligkeit der Forderung und damit die Zinspflicht unberührt lässt, hat die Klägerin nicht substantiiert. Im Übrigen besteht zwischen den Parteien bereits darüber Uneinigkeit, wie der im Originaltext verwendete Begriff "Settlement date" zu übersetzen ist. Tatsächlich sind die beiden von den Parteien vorgeschlagenen Übersetzungsvarianten, nämlich sowohl "Abrechnungsdatum" als auch "Fälligkeitstag", denkbar (vgl. LEO GmbH OnlineService, Lexikon "Englisch/Deutsch"). Der von der Klägerin vorgelegte - in englischer Sprache geführte - EMailverkehr zwischen den Herren W..., Sc..., S... und J... dürfte daher allein nicht geeignet sein, entweder das einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit oder die Vereinbarung eines bloßen Stillhalteabkommens bei bestehen bleibender Fälligkeit zu belegen.
Vor allem dürfte es jedoch weniger auf die Begrifflichkeiten als auf den Sinn und Zweck, den T... W... auf der einen und H... Sc... auf der anderen Seite der getroffenen Vereinbarung beigelegt haben, ankommen, unabhängig davon, dass es sich um Finanztermingeschäfte zu einem festgelegten Termin und einem fixierten Preis handelte (vgl. § 376 HGB) und die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt war.
Ob S... die Leistung der Beklagten gestundet, mithin die Fälligkeit hinausgeschoben hat, oder ob es sich lediglich um ein sogenanntes Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) handelte, bei dem die Fälligkeit der Forderung bestehen bleibt und lediglich versprochen wird, die Forderung zeitweise nicht geltend zu machen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 271 Rn. 13 m. w. N.), dürfte sich ohne Beweisaufnahme durch die Einvernahme der von den Parteien als Zeugen angebotenen Herren Sc... und W... nicht klären lassen. Sollte das Geschäft tatsächlich - wie die Beklagte behauptet hat - von der Hoffnung auf ein lukratives Drittgeschäft motiviert gewesen sein und sollte der Verkauf an die Beklagte bzw. V... nur eine Art Sicherungsgeschäft dargestellt haben, dürfte die von der Beklagten behauptete Stundungsabrede näher liegen. Denn dann hätte es auch im Interesse von S... gelegen, das Geschäft erst zu einem späteren Zeitpunkt abzuwickeln. Ein Indiz für die eine oder andere Variante wäre ferner, ob die Initiative, den Zahlungstermin zu verschieben, von Herrn W... oder Herrn Sc... ausging, was zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist.
Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass es sich mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Vorleistungspflicht der Beklagten um eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung gehandelt haben dürfte, weshalb die von der Beklagten behauptete fehlende Lieferbereitschaft der Klägerin den Eintritt des Verzuges verhindert hätte (§§ 320, 322 BGB. Palandt/Grüneberg, aaO., § 320 Rn. 12). Die Beklagte hebt insoweit insbesondere darauf ab, dass die Klägerin zwischen dem 22. Februar 2008 und der tatsächlichen Lieferung am 29. Februar 2008 nicht erfüllungsbereit war, wofür der Text des EMailSchreibens von M... St... vom 27. Februar 2008 (Anlage LW 4: "We are doing our best to get this settled as soon as possible") bzw. die Anfrage der Beklagten vom 28. Februar 2008 (Anlage LW 3: "We had to realize that you has not taken the necessary steps for settlement of the transactions. We hereby give notice to you that this is the reason why the settlement of the transactions so far has failed. Without prejudice to our previous reservation of rights, we hereby formally request to explain the delay.") sprechen könnten. Ob sich aus der EMail vom 18. Januar 2008 ergibt, dass S... schon zuvor nicht in der Lage war, das Geschäft zu erfüllen, lässt sich ohne den genauen Kontext indes nicht beantworten (vgl. Anlage LW 2, Mail eines Mitarbeiters von M... St...: "We are currently insufficient to deliver 14.75 million"). Die Klägerin hat hingegen für ihre durchgängige Erfüllungsbereitschaft Beweis durch T... W... angeboten, der ggf. auch erhoben werden müsste.
d) In dem EMailSchreiben vom 11. Februar 2008 (Anlage K 9) ist hingegen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das eine Beweisaufnahme entbehrlich machen könnte, nicht zu erblicken. Der Inhalt des Schriftstücks kann nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte neben der Bestätigung des Geschäfts als solchem zugleich die Zinsforderungen in sechsstelliger Größenordnung anerkennen wollte. In dem Originaltext heißt es: "We acknowledge the original trade confirms send for these trades accept responsibility for their settlement and agree that time is of the essence with respect to settlement of each trade on the settlement date." Selbst wann man annimmt, dass die von der Klägerin vorgelegte Übersetzung, die lautet: "Wir bestätigen die Originalbestätigungen für diese Wertpapiertransaktionen,übernehmen die Verantwortung für ihre Abrechnung und stimmen zu, dass die Fristeinhaltung wesentlich ist", zutreffend ist, liegt darin nicht die Übernahme einer Haftung für etwaige auf verspäteter Erfüllung beruhende Zinsschäden. Dies konnten auch weder die Klägerin noch S... oder die beteiligten natürlichen Personen unter Berücksichtigung des nach dem objektiven Empfängerhorizont nahe liegenden Verständnis so verstehen. Soweit die Fristeinhaltung als wesentlich für die Abrechnung bestätigt wird, liegt vielmehr nahe, dass sich dies auf die Verlängerung des Abrechnungstermins, zuletzt bis zum 22. Februar 2008, bezogen hat.
e) Der Senat hat sich daher dazu entschlossen, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme nicht, wie es § 538 Abs. 1 ZPO für den Regelfall vorsieht, selbst durchzuführen, sondern die Sache ausnahmsweise gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat in Erwägung gezogen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits oder zu anderen Nachteilen führen und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, juris Rn. 23. Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, juris Rn. 17). Dem gegenüber würde den Parteien dann, wenn der Senat in der Sache entscheiden würde, mangels vorhergehender Sachentscheidung durch das Landgericht eine volle Instanz genommen (vgl. dazu BGH Urteil vom 4. Juli 1969 - V ZR 199/68, juris Rn. 12. Urteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55, juris Rn. 32). Es erscheint daher zweckmäßig, die - gerade noch nicht entscheidungsreife - Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen, was dem Willen der vordringlich betroffenen Klägerin, die in zweiter Instanz nur die Frage der Zulässigkeit geklärt wissen wollte und im Übrigen nur die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache begehrt hat, entspricht. Auch die Beklagte ist ersichtlich vorrangig davon ausgegangen, dass in der Berufungsinstanz allein die Frage der Zulässigkeit geklärt werden sollte. Die von ihr im Übrigen unter Hinweis auf§ 538 Abs. 1 ZPO beantragte Abweisung der Klage in der Sache hat die Beklagte ihrerseits auch nur unter der Voraussetzung in Betracht gezogen, dass die Sache entscheidungsreif ist. In Anbetracht der fehlenden Entscheidungsreife wirkt sich der Verlust einer Tatsacheninstanz für beide Parteien indes nachteiliger aus als der mit der Zurückverweisung verbundene Zeit und Kostenaufwand.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Urteilsaufhebende und die Sache zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Aus ihnen kann die Vollstreckung insoweit betrieben werden, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan nach § 775 Nr. 1, § 776 ZPO dazu nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 538 Rn. 59). Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht.