Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.10.2010, Az.: 3 U 159/10

Beratungspflichten der finanzierenden Bank bei Tilgung eines Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.10.2010
Aktenzeichen
3 U 159/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 27533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:1013.3U159.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - AZ: 5 O 303/09

Fundstelle

  • ZIP 2011, 465

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem endfälligen Darlehen, das durch eine Kapitallebensversicherung getilgt werden soll, erfolgt die Tilgung aus der Lebensversicherung regelmäßig nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt.

2. Zwar hat die Bank grundsätzlich bei nicht geschäftserfahrenen Kreditbewerbern darauf hinzuweisen, welche vertragsspezifischen Vor und Nachteile sich aus einer solchen Kombination im Vergleich zu einem herkömmlichen Ratenkredit oder Annuitätendarlehen ergeben. Bei einem Steuerberater und DiplomFinanzwirt handelt es sich jedoch nicht um einen solchen unerfahrenen Kunden.

In dem Rechtsstreit

Dipl.Finanzwirt H... P..., ...,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

gegen

XBank, ...,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

1

I. Der Kläger - Steuerberater und DiplomFinanzwirt - nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages in Anspruch.

2

Der Kläger, der im Jahr 1988 eine Eigentumswohnung auf Sylt zum Preis von 465.000 DM erwerben wollte, wandte sich wegen der Finanzierung des Vorhabens an den damaligen Filialleiter der Filiale der Beklagten in B..., F... T... . Dieser bot ihm eine Kombinationsfinanzierung aus zwei Darlehen, über 260.000 DM und 40.000 DM zu einem Zinssatz von 7,55 % p.a. nominal und 7,77 % p.a. effektiv, mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Zinsfestschreibung für 10 Jahre an, die jeweils über eine Lebensversicherung getilgt werden sollten. Des Weiteren war ein Barkredit in Höhe von 72.000 DM mit einem Nominalzins von 7,75 % p.a. und einer variablen Tilgung vorgesehen. Die monatliche Gesamtbelastung sollte hiernach 3.017,50 DM betragen. Der Kläger schloss im Folgenden entsprechende Kreditverträge sowie einen über die Beklagte vermittelten Vertrag über eine Kapitallebensversicherung über 180.000 DM - den Betrag hatte der Filialleiter T... vorgeschlagen - mit der YVersicherungs AG, der ebenfalls 20 Jahre laufen sollte. Zugleich bestellte der Kläger der Beklagten als Sicherheit für das Darlehen eine Grundschuld an der erworbenen Eigentumswohnung. Nach Auslaufen der 10 jährigen Zinsbindung, vereinbarten die Parteien in Bezug auf die Festdarlehen einen neuen Zinssatz von 6,3 % p.a. nominal und 6,49 % p.a. effektiv.

3

Bei Fälligkeit der Festkredite wurde die Lebensversicherungssumme ausgezahlt, wobei eine Unterdeckung in Höhe von rd. 20.000 € entstand. Der Kläger, der sich auf den Standpunkt stellte, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, glich die Differenz erst aus, nachdem die Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen hatte.

4

Mit der Klage begehrt er den in Höhe von 20.819 € an die Beklagte gezahlten Betrag, um den diese - seiner Auffassung zufolge - ungerechtfertigt bereichert sei, zurück. Jedenfalls stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe gegen die Beklagte zu.

5

Er hat behauptet, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass bei der gewählten Kombinationsfinanzierung Deckungslücken auftreten könnten und es zu einer nicht kalkulierbaren Nachschusspflicht kommen könne, weil die Ablaufleistung der Lebensversicherung nicht garantiert sei. Ferner hätte die Beklagte, die ihm nur das gewählte Finanzierungsmodell angeboten habe, ihn auf sonstige Möglichkeiten der Finanzierung der Eigentumswohnung hinweisen und ihn insoweit beraten müssen. Insbesondere hätte sie ihm ein Hypothekendarlehen mit laufender Tilgung als Alternative anbieten müssen. Das gewählte Modell sei regelmäßig teurer und auch imÜbrigen nachteiliger als eine Finanzierung über ein gewöhnliches Annuitätendarlehen. Der Filialleiter T... habe ihm das Modell lediglich deswegen angeboten, um mit Blick auf die Lebensversicherung eine Abschlussprovision in Höhe von 4 % sowie darüber hinaus jährliche Bestandsprovisionen zu verdienen. Das Darlehen sei zudem durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung getilgt worden, denn die Lebensversicherungssumme habe an Erfüllungs statt geleistet werden sollen. Nichts anderes ergebe sich aus den allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten. Diese seien in diesem Punkt zumindest unklar. Die Beklagte sei überdies verpflichtet gewesen, die Lebensversicherung so abzuschließen, dass der Versicherungsbetrag am Ende der Laufzeit den abzulösenden Darlehensbetrag erreiche. Um seinen Schaden näher darzulegen, hat der Kläger eine Berechnung aufgestellt (Anlage K 9), auf die Bezug genommen wird.

6

Hilfsweise beruft sich der Kläger auf einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherkreditgesetz, wobei er meint, jedenfalls in dem Anschlussdarlehensvertrag vom 25. August 1997 sei der anfängliche effektive Jahreszins, der mit 6,49 % angegeben gewesen sei, zu niedrig bemessen worden. Die Beklagte habe es unterlassen, in die Effektivzinsberechnung die für die Kapitallebensversicherung aufzubringenden Beträge mit einzubeziehen.

7

Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Der Darlehensnehmer trage - wie sich schon aus Nr. 5.5 ihrer Vertragsbedingungen ergebe - das Risiko der Unterversicherung. Die Tilgungsabrede beziehe sich nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherung. Seinen Schaden habe der Kläger - wie die Beklagte gemeint hat - auch nur unsubstantiiert dargelegt. Das Kombinationsfinanzierungsmodell sei nicht notwenig teurer. Zudem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010, der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. Juni 2010 überreicht worden ist, hat die Beklagte, nachdem sie den mittlerweile bei ihr nicht mehr tätigen früheren Filialleiter T... hat erreichen können, bestritten, dass dieser nur das gewählte Finanzierungsmodell angesprochen habe. Vielmehr habe er auch ein annuitätisches Tilgungsmodell vorgestellt, wenngleich dieses nicht weiter vertieft worden sei. Der Kläger habe sich insoweit aber vor allem für die Möglichkeit, Steuervorteile aus dem Finanzierungsmodell mit Lebensversicherung zu erzielen, interessiert. F... T... habe in diesem Zusammenhang die Vor und Nachteile des Finanzierungsmodells im Einzelnen erläutert. Dessen Vorteile hätten vor allem darin gelegen, dass die Zinsen steuerlich absetzbar gewesen und - zumindest nach damaliger Rechtslage - die Ablaufleistung unversteuert geblieben sei. Überdies sei man bei der von Herrn T... vorgeschlagenen Versicherungssumme davon ausgegangen, dass diese allemal ausreichen würde, um die Darlehenssumme zu tilgen und darüber hinaus zur Renovierung der Wohnung würde verwendet werden können. Eine bestimmte Ablaufleistung habe der damalige Filialleiter T... aber nicht versprochen, dies schon deshalb nicht, weil der Überschusserlös aus einer Lebensversicherung erst nach Abrechnung am Ende der Laufzeit bestimmt werden könne. Für den Kläger seien die steuerlichen Vorteile bei diesem Modell ausschlaggebend gewesen.

8

Mit zu dem neuen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Juni 2010 (Bl. 86 ff. d. A.) hat der Kläger weiter vorgetragen und behauptet, der frühere Filialleiter T... habe das Finanzierungsmodell nicht erläutert und auch nicht auf die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten hingewiesen. Im Übrigen seien Schuldzinsen seit 1974 bereits nicht mehr absetzbar gewesen, soweit es sich - wie vorliegend - um eine selbst genutzte Immobilie gehandelt habe. Auch im Übrigen hätten keine steuerlichen Vorteile im Hinblick auf die Absetzbarkeit der Lebensversicherungsprämien bestanden, weil die Freibeträge bereits vollständig aufgezehrt gewesen seien. Ein annuitätisches Tilgungsmodell sei nicht einmal angesprochen worden. Herr T... habe auch nicht auf die Risiken des vereinbarten Finanzierungsmodells hingewiesen. Er habe vielmehr zugesichert, dass durch die Zahlung der Versicherungsprämie und der monatlichen Zinsen eine Gesamtausgleichung des Darlehens ohne Risiko einer Nachschusspflicht erfolge.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung von 20.819 € aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu. Die Beklagte habe den Betrag mit Rechtsgrund erlangt, denn die Darlehensschuld sei in dieser Höhe noch nicht erfüllt gewesen. Von einer Leistung an Erfüllungs statt könne nur bei einer klaren Bestimmung ausgegangen werden, im Zweifel erfolge die Hingabe der Lebensversicherungssumme lediglich erfüllungshalber. Dies ergebe sich auch aus den Regeln zu Ziffer 5.2 und 5.5. der dem Vertrag aus dem Jahre 1988 zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 behauptet habe, der Filialleiter T... habe eine Zusicherung vorgenommen, sei dies gemäß § 296a ZPO verspätet. Diese Behauptung sei von dem dem Kläger gewährten Schriftsatznachlass nicht mehr gedeckt gewesen. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag zu, denn er habe bereits den ihm entstandenen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Hierfür sei erforderlich, alle Vor und Nachteile der abgeschlossenen Finanzierung derjenigen aus einem Annuitätendarlehen gegenüber zu stellen. Ein Schaden ergebe sich nur, wenn das gewählte Modell tatsächlich wirtschaftlich ungünstiger sei als das Annuitätendarlehen. Der Kläger hätte in einer Gesamtschau alle Vor und Nachteile des jeweiligen Finanzierungsmodells einschließlich Zinsaufwendungen, Zinsrisiken, Erträge der Lebensversicherung, steuerliche Auswirkungen der Finanzierungsmodelle, Nebenkosten und der Kosten der bei einem Annuitätendarlehen von der Bank geforderten Absicherung des Todesfallrisikos berücksichtigen müssen. Diesen Anforderungen habe die als Anlage K 9 eingereichte Berechnung nicht entsprochen. Der weitere Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 30. Juni 2010 sei insoweit gemäß § 296a ZPO verspätet. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf Neuberechnung des Baufinanzierungsvertrages unter Berücksichtigung eines jährlichen Zinssatzes von 4 %. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses seien Zahlungen für die Kapitallebensversicherung nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargestellt, welche Angaben in dem Kreditvertrag fehlten. Auch insoweit sei weiterer Vortrag aus dem Schriftsatz vom 30. Juni 2010 verspätet.

10

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Hauptantrag um 4.735,03 € erweitert. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Landgericht hätte nicht ohne Vernehmung des von ihm als Zeugen angebotenen Filialleiters T... entscheiden dürfen. Dieser habe ihn - so behauptet er erneut - auf Finanzierungsalternativen nicht hingewiesen und auch keinen Vergleich vorgenommen. Auf die Möglichkeit, dass bei der Kombinationsfinanzierung ein Unterdeckungsrisiko bestehe, habe er ihn nicht hingewiesen. Das Interesse der Beklagten an der vorgeschlagenen Finanzierung sei allein durch die verdienten Provisionen begründet gewesen. Er ist weiterhin der Auffassung, seinen Rückzahlungsanspruch in erster Linie auf den Gesichtspunkt der Erfüllung stützen zu können. Beide (Fest)Darlehensverträge hätten ohne jede Einschränkung geregelt, dass die Darlehenstilgung bei Fälligkeit nur durch die Lebensversicherung habe erfolgen können. Dies werde durch die Geschäftsbedingungen der Beklagten bestätigt. Der Kläger behauptet weiter, er habe auf die von dem Filialleiter T... vorgegebene Versicherungssumme keinen Einfluss gehabt. Der Filialleiter T..., der ihm sogar einen Überschuss für notwendige Renovierungsmaßnahmen aus der Kapitallebensversicherung in Aussicht gestellt habe, habe ihm außerdem ausdrücklich zugesagt, dass die von ihm bestimmte Lebensversicherungssumme bei Fälligkeit die Gesamtdarlehenssumme von 300.000 DM abdecken würde. Diesen Vortrag habe das Landgericht - wie er meint - zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Vielmehr habe er seinerseits nur auf neuen Vortrag der Beklagten reagiert. In der Zusicherung liege eine Garantie für den Eintritt des Erfolges.

11

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Sache kommt zudem weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten. Der Senat hält daher die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben.

12

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages von 20.819 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

13

Die Beklagte hat den Betrag mit Rechtsgrund erhalten. Insoweit handelte es sich um die unstreitig nach Ablösung eines Teilbetrages durch die Leistung aus der fällig gewordenen Kapitallebensversicherung verbliebene Darlehensrestforderung. Auf diese hatte die Beklagte gemäß §§ 607, 609 BGB a. F. (§ 488 Abs. 1 Satz 2 n. F.) einen Anspruch.

14

Der Kläger kann mit dem dagegen erhobenen Erfüllungseinwand (§§ 362, 364 Abs. 1 BGB) nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezieht sich die Tilgungsabrede bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, bei denen die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen soll, grundsätzlich nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - XI ZR 259/06, WM 2008, 121 f.). Die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgt daher regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Dies entspricht auch der üblichen Bankpraxis (BGH, aaO. OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. April 2003 - 15 U 8/02, WM 2003, 2412 ff, juris Rn. 34).

15

Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall. Die Darlehensverträge selbst hat der Kläger zudem nicht einmal vorgelegt, sondern nur die Finanzierungsanträge vom Oktober 1988 und vom 25. August 1997 (Anlagen K 1 u. K 3 im Anlagenhefter vom 14. September 2009). Diesen lässt sich die vom Kläger behauptete Abrede, die bei Vertragsablauf auszuzahlende Versicherungsleistung solle die Darlehensvaluta vollständig tilgen, nicht entnehmen. Der Kläger kann sich auch nicht auf die unstreitig in die Darlehensverträge einbezogenen Vertragsbedingungen der Beklagten berufen. Entgegen seiner Ansicht geht daraus nicht hervor, dass das endfällige Darlehen ausschließlich durch die bei Ablauf der Lebensversicherung auszuzahlende Leistung getilgt werden sollte und etwaige Deckungsdifferenzen zu Lasten der Kredit gewährenden Banken nicht auszugleichen waren. Ihnen ist vielmehr im Gegenteil zu entnehmen, dass der Darlehensnehmer für eine etwaige Deckungslücke haftet. Unter Nr. 5.3 der im Jahr 1997 geltenden Darlehensbedingungen heißt es: "Endfällige Darlehen (...), deren Rückzahlung durch Lebensversicherung erfolgt (...), werden in Höhe der jeweiligen Abtretung durch fällige Versicherungsleistungen abgelöst. Restbeträge sind zum gleichen Termin gesondert zu zahlen (...)" (Anlagenkonvolut K 3 am Ende). In den im Jahr 1988 geltenden Vertragsbedingungen ist unter Ziffer I Nr. 5.2 geregelt: "Vorausdarlehen (...) werden durch zugeteilte Bausparverträge oder fällige Versicherungsleistungen abgelöst." und in Nr. 5.5: "Daneben gilt für die Darlehen gemäß 5.2 - 5.4 Folgendes: Die Fälligkeit der Darlehen ergibt sich aus der im Darlehensantrag genannten Laufzeit (...). Die Darlehensnehmer haben die Darlehen auch dann zurückzuzahlen, wenn die Bausparkasse, Versicherungsgesellschaft, Hypothekenbank oder ein anderer Darlehensgeber die Leistung bei Fälligkeit nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe erbringt." Die vom Kläger bevorzugte Auslegung, die er aus der Formulierung: "Endfällige Darlehen (...) werden (...) durch fällige Versicherungsleistungen abgelöst (...), herauslesen will, wobei er die Formulierung "durch" im Ergebnis als "nur durch" verstanden wissen will, ist weder mit dem Wortlaut des Textes vereinbar noch mit dem nahe liegenden wirtschaftlichen Sinn der Klauseln in Einklang zu bringen, sondern ist ersichtlich von dem gewünschten Prozessergebnis bestimmt. Gegen die Auslegung des Klägers spricht im Übrigen bereits der Kontext in Nr. 5.3 der Bedingungen aus dem Jahr 1997. Denn dort ist im Folgenden ausdrücklich davon die Rede, dass Restbeträge zum gleichen Termin gesondert zu zahlen sind. Eine ähnliche Formulierung findet sich in den Bedingungen aus dem Jahr 1988 unter Nr. 5.5. Die Regelungen sind auch nicht missverständlich oder in anderer Weise unklar, wie der Kläger meint. Maßgeblich dafür ist insbesondere nicht, worauf sich der Hinweis auf die "vereinbarte Höhe" in Nr. 5.5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus dem Jahr 1988 bezieht, ob auf die Höhe des Darlehens oder des Versicherungsbetrages. Abgesehen davon, dass sich die Formulierung ersichtlich auf die Leistung des Versicherungsunternehmens pp. bezieht, ergibt sich aus ihr eindeutig, dass der Darlehensnehmer das Darlehen auch zurückzuführen hat, wenn die Versicherungssumme dafür nicht ausreicht. Auf die Unklarheitenregelung gemäß § 5 AGBG a. F. kann der Kläger sich daher nicht berufen.

16

Ebenso wenig kann aus Ziffer II Nr. 3.2 der Vertragsbedingungen aus dem Jahr 1988 auf den Charakter der Versicherungsleistung als Leistung an Erfüllung statt geschlossen werden. Hiernach ist bei endfälligen Darlehen mit Rückzahlung durch die Lebensversicherung die Versicherung so abzuschließen, dass mit Beendigung der Darlehenslaufzeit eine dem Darlehensvertrag entsprechende Versicherungsleistung einschließlich Gewinnanteile zu erreichen ist. Dies bedeutet jedoch allenfalls, dass die Bank darauf hinzuwirken hat, dass ein Versicherungsvertrag geschlossen wird, bei dem - aus der bei Vertragsschluss maßgeblichen Sicht - anzunehmen ist, er werde zur Rückführung der Darlehensvaluta ausreichen.

17

Soweit der Kläger behauptet hat, der Filialleiter T... habe ihm damals zugesichert, durch die Lebensversicherung könne das Darlehen insgesamt ohne das Risiko einer Nachschusspflicht ausgeglichen werden, ist diese mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 aufgestellte Behauptung vom Landgericht zu Recht gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger, der bereits mit Schriftsatz vom 9. März 2010 näher zu dem Beratungsgespräch mit Herrn T... vorgetragen hatte, dies nicht schon zu diesem Zeitpunkt hätte vorbringen können. In dem früheren Schriftsatz hatte er jedoch gerade keine derartige Zusicherung behauptet, sondern nur vorgetragen, Grund für den damaligen Abschluss des KombinationsFinanzierungsvertrages durch den Kläger sei der von Herrn T... mitgeteilte Umstand gewesen, dass mit Zahlung der Zinsen sowie der Prämien für die Lebensversicherung das Gesamtdarlehen getilgt werde. Die Behauptung einer Garantie für eine ausreichend hohe Ablaufleistung ohne Zuzahlungspflicht stellt dies nicht dar, sondern beinhaltet lediglich eine Prognose über den erwarteten Lauf der Dinge. Hätte es die nunmehr behauptete Zusicherung gegeben, hätte es jedoch nahe gelegen, dies schon in diesem Zusammenhang vorzubringen. Der Vortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 30. Juni 2010 stellt daher auch keine Reaktion auf neues Vorbringen der Beklagten dar, die mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 den Verlauf des Beratungsgesprächs substantiiert bestritten hatte. Überdies ist fraglich, ob der neue Vortrag des Klägers überhaupt ausreichte, um eine Zusicherung im Sinne einer Garantie substantiiert darzulegen. Denn die Formulierung, der Kläger lasse hier eine Zusicherung des Filialleiters T... vortragen, bezieht sich ersichtlich auf zuvor zitierten Sachvortrag, T... habe dem Kläger mitgeteilt, mit Zahlung der Zinsen und der Prämien für die Lebensversicherung werde das Gesamtdarlehen getilgt. das Finanzierungsrisiko durch eine Unterdeckung sei nicht dargestellt worden. Dies lässt allein auf eine Prognose schließen, die sich im Ergebnis als falsch erwiesen hat. Zu Recht hat das Landgericht den angebotenen Beweis daher nicht erhoben.

18

Der Kläger hat die Verspätung auch in zweiter Instanz nicht genügend entschuldigt (§ 531 Abs. 2 ZPO), weshalb sein Vorbringen auch weiterhin unbeachtlich ist.

19

2. Der Kläger kann die Beklagte auch nicht auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen Verletzung eines selbständigen Beratungsvertrags (§ 280 Abs. 1 BGB ggf. i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) in Anspruch nehmen.

20

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank in der Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (BGH, Urteil vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Bank einem nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet. Zwar kann eine solche Vertragskombination dem Kreditnehmer Vorteile in Gestalt einer Beteiligung an den von der Versicherung erwirtschafteten Überschüssen sowie eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien bieten. Dem stehen die Nachteile gegenüber, dass der Darlehensnehmer z.B. den vollen Kreditbetrag während der Laufzeit verzinsen muss und er bei vorzeitiger Kündigung Gefahr läuft, durch einen ungünstigen Rückkaufswert der Versicherung einen erheblichen Teil seines angesparten Vermögens einbüßen. Dabei kann ihn die Zinsangabe ggf. sogar von einer kritischen Prüfung der mit Vertragsabschluss verbundenen Folgen abhalten. Stellt sich die Vertragskombination aus Festkredit und Kapitallebensversicherung für den Kreditnehmer wirtschaftlich ungünstiger dar als ein marktüblicher Ratenkredit kann die Bank nach Treu und Glauben daher gehalten sein, den Kreditnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, in welchen wesentlichen Punkten sich der mit einer Kapitallebensversicherung verbundene Festkredit von einem üblichen Ratenkredit unterscheidet, welche vertragsspezifischen Vor und Nachteile sich aus einer derartigen Vertragskombination ergeben und was ihn der Kredit unter Berücksichtigung der Vor und Nachteile kosten wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 ff. Urteil vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89 = BGHZ 111, 117 ff).

21

b) Allerdings handelte es sich bei dem Kläger nicht um einen geschäftsunerfahrenen Kunden, sondern um einen Steuerberater und DiplomFinanzwirt. Die spezifischen vor allem steuerlichen Vorteile des gewählten Modells, die nach seinem Vortrag auf ihn nicht zutrafen, musste er daher selbst am besten kennen. Er hätte insbesondere erkennen können und müssen, dass sich bei Ausschöpfung der Freibeträge Vorteile für ihn in dieser Hinsicht nicht ergeben würden. Ob der Filialleiter T... demgegenüber überhaupt wusste, dass die Freibeträge ausgeschöpft waren, ist nicht ersichtlich. Mit dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 1997 sowie der Aufstellung über die Sonderausgaben im Jahr 1997 wird die Ausschöpfung der Freibeträge im Jahr 1988 überdies nicht belegt. Ebenso wenig ist dem Klägervortrag zu entnehmen, dass er damals zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ferienwohnung auf Sylt nicht - was indes nahe lag - als Anlageobjekt gedacht war, um Mieteinnahmen zu erwirtschaften, sondern zur rein privaten Nutzung. Auch dass Darlehenszinsen für private Bauvorhaben nicht steuerlich absetzbar waren, musste der Kläger als Steuerberater selbst wissen. Die Nachteiligkeit des gewählten Modells ergibt sich vorliegend jedoch vor allem aus den fehlenden steuerlichen Vorteilen.

22

Es ist im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass der Kläger nicht wusste, dass anstelle des gewählten Darlehensmodells ein annuitätisches Darlehen oder ein sonstiger Ratenkredit hätte abgeschlossen werden können. Ebenso musste ihm klar sein, dass die in Aussicht gestellte Ablaufleistung der Lebensversicherung auf einer Prognose beruhte, die von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden konnte und damit gerade nicht garantiert war (vgl. o.), unabhängig davon, ob er eine konkrete Prognoserechnung ausgehändigt erhalten hat. Es lag vielmehr auf der Hand, dass die Lebensversicherung die später auszuzahlenden Versicherungsleistungen ihrerseits dadurch erwirtschaften musste, dass sie die ihr zugeflossenen Prämien gewinnbringend anlegte. Überdies besteht im Regelfall keine Pflicht der Bank, einen Kunden über das Risiko einer möglichen Unterdeckung der Lebensversicherung aufzuklären (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2009 - 3 U 248/08 und vom 14. Mai 2009 - 3 U 42/09. ebenso OLG Koblenz, WM 2007, 497 ff).

23

Abgesehen davon behauptet der Kläger zwar - retrospektiv, dass er, hätte er gewusst, dass es auch eine Unterdeckung würde geben können, er von dem Modell abgesehen hätte. Dies ist in Anbetracht des Umstandes, dass sich aus damaliger Sicht sogar Anlass für die Annahme ergab, es würde sich ein über die zurückzuführende Darlehensvaluta hinausgehender Überschuss ergeben, der für dann anstehende Renovierungsarbeiten würde verwendet werden können, indes wenig glaubhaft.

24

Dass hingegen eine damals ersichtlich unzutreffende Prognose abgegeben worden ist, ist nicht erkennbar. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Jahr 1988 die Wirtschafts und Finanzkrisen der folgenden Jahre nicht abzusehen waren, die unzweifelhaft das Versicherungsgeschäft beeinflusst haben.

25

Schließlich gibt es keinen konkreten Anhalt dafür, dass die Beklagte ein Annuitätendarlehen zu den Zinssätzen, mit denen der Kläger gerechnet hat (7,550 % nominal ab dem 7. Oktober 1988 und 6,300 % nominal ab dem 1. November 1998), überhaupt gewährt hätte, denn üblicherweise liegt der Zinssatz eines Festkredits gerade unterhalb desjenigen eines Annuitätendarlehens.

26

3. Der Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung der zu leistenden Teilzahlungen unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 4 % gemäß § 6 Abs. 2 VerbrkrG.

27

Mangels Vorlage der Darlehensverträge lässt sich bereits nicht beurteilen, ob die Gesamtbetragsangabe nicht zutraf. Soweit sich der Kläger mit der Berufungsbegründung - immer noch unsubstantiiert - auf die fehlende Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. Nr. 1d Verbraucherkreditgesetz a. F. i. V. m. § 6 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz a. F. beruft, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil auf den Kreditvertrag aus dem Jahr 1988 - was der Kläger nicht verkennt - die Vorschriften des zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes keine Anwendung finden. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 9 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze, gilt für Kreditverträge, die - wie der vorliegende - vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, das bisherige Recht (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103, juris Rn. 2). Dies gilt auch mit Blick auf die Vertragsänderung im Jahr 1997. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetz a. F. ist auf Vereinbarungen, durch die vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes geschlossene Kreditverträge abgeändert werden, nur anzuwenden, wenn ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Das ist bei einer Konditionenanpassung im Rahmen einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung nicht der Fall (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353 ff, zitiert nach juris). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Dem Kläger war, wie dem Darlehensantrag aus dem Jahr 1988 zu entnehmen ist, ein Kapitalnutzungsrecht von 20 Jahren eingeräumt worden, was mit der Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages im Einklang stand. Folglich sind - was der Kläger selbst vorträgt - im Jahr 1997 nach Auslaufen der 10jährigen Zinsbindungsfrist nur die Konditionen angepasst worden.

28

III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder auch, insbesondere zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten, seine Berufung zurück zu nehmen.