Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.09.2006, Az.: 15 UF 7/06

Berechnung der Höhe eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs im Falle eines kinderlosen, geschiedenen Ehepaars; Ermittlung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der geschiedenen Ehegatten; Voraussetzungen einer zeitlichen Befristung des Anspruchs eines ehemaligen Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.09.2006
Aktenzeichen
15 UF 7/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 35742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0927.15UF7.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Peine - 16.12.2005 - AZ: 10 F 1511/01

Fundstellen

  • FamRZ 2007, 832-833 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 476-479

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Zeit ab der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils steht der Frau gegen den Mann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu, wenn die Voraussetzungen der §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB vorliegen.

  2. 2.

    Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Mannes ist von seinem Nettoeinkommen auszugehen. Abzusetzen sind davon abgabenbereinigte vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen und berufsbedingte Aufwendungen. Steuererstattungen erhöhen das Einkommen. Der Erwerbstätigenbonus ist mit 1/7 abzusetzen.

  3. 3.

    Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung ist der objektive Mietwert für das vom Mann genutzte Haus als Wohnvorteil zu berücksichtigen, wobei es nicht darauf ankommt, ob er das Haus allein bewohnt. Der Vorteil mietfreien Wohnens ist um die unterhaltsrechtlich relevanten Belastungen zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist für den Fall, dass ein Ehegatte die Miteigentumshälfte des Familienheims des anderen Ehegatten erwirbt, der volle Wohnvorteil um die Hauslasten, insbesondere die Zins- und Tilgungsleistungen auf die bereits vor der Veräußerung des Miteigentumsanteils bestehenden eheprägenden Kreditverbindlichkeiten zu mindern. Zahlungen, die für den Erwerb des Miteigentumsanteils vom erwerbenden Ehegatten zu erbringen sind, mindern den Wohnvorteil dagegen nur hinsichtlich des Zinsaufwands, während die hierauf beruhenden Tilgungsleistungen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und als Vermögensbildung den Wohnvorteil nicht kürzen. Erst nach der Trennung hinzukommende Vermögenseinkünfte, zu denen auch Zinsen aus einer Schenkung oder einer Erbschaft gehören, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse ( § 1578 Abs. 1 BGB) nicht, weil sie für den Unterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen oder eine vom Normalverlauf abweichende Einkommensentwicklung darstellen.

  4. 4.

    Unterhaltsrechtlich ist der Mann nicht verpflichtet, neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Vielmehr kann er solche überobligatorischen Tätigkeiten jederzeit einstellen. Sollte er zukünftig Einkünfte aus einer wieder aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit erzielen, kann die Frau dies im Wege der Abänderungsklage ( § 323 ZPO) geltend machen.

  5. 5.

    Bei der Frau ist gleichermaßen von deren Nettoeinkommen auszugehen, wobei für Zu- und Abschläge dieselben Grundsätze wie beim Mann gelten. Erhält sie von dem Mann einen Kaufpreis für den veräußerten Miteigentumsanteil am Hausgrundstück, sind fiktive Zinseinkünfte zuzurechnen, die in die Differenzberechnung einzustellen sind. Erhält die Frau nur noch Arbeitslosengeld, sind ihr fiktive Arbeitseinkünfte nicht zuzurechnen.

  6. 6.

    Der Anspruch der Frau auf Aufstockungsunterhalt ( § 1573 Abs. 2 BGB) ist gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu befristen. Nach § 1573 Abs. 5 BGB kann der Aufstockungsunterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei der nicht nur vorübergehenden Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes besondere Bedeutung zukommt. Danach ist eine umfassende Billigkeitsabwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, in deren Rahmen die Dauer der Ehe, die Gestaltung der Lebensgemeinschaft und die Kinderbetreuung besonders hervorgehoben sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2006, 1006 ff.) ist die Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die vom Berechtigten betreut wurden, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder sonstige Gründe für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen solche Umstände nicht vor, wird es oft angemessen sein, dem Unterhaltsberechtigten nach einer Übergangsfrist einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Vor diesem Hintergrund ist vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Soweit dies nicht festzustellen ist, kann sich eine Befristung im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe verbieten, wenn und soweit es für den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen unzumutbar erscheint, sich nach einer lang dauernden Ehe dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht.

In der Familiensache
...
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 13. September 2006 als Schluss der mündlichen Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und
den Richter am Amtsgericht Kohlenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers sowie auf die Anschlussberufung der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt (IV. der Entscheidungsformel) geändert und wie folgt gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt

  • vom 24. März 2006 bis Mai 2006 von monatlich 719 EUR,

  • für Juni 2006 von 654 EUR,

  • für Juli 2006 von 662 EUR sowie

  • von August 2006 bis Juli 2013 von monatlich 613 EUR

zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

I.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die am 11. Mai 1988 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn in Höhe von 49.455,30 EUR abgewiesen und diesen zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt von monatlich 603 EUR verurteilt.

2

Mit seiner Berufung hat der Antragsteller seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 34.109,50 EUR weiter geltend gemacht und begehrt die Abweisung, hilfsweise die Befristung des auf Ehegattenunterhalt gerichteten Antrags, während die Antragsgegnerin mit ihrer im Schriftsatz vom 7. August 2006 erweiterten Anschlussberufung nachehelichen Unterhalt von 720 EUR beantragt.

3

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Folgesache Güterrecht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem dem Antragsteller durch notariellen Vertrag vom 6. Juli 2006 von der Antragsgegnerin ihre Miteigentumshälfte am gemeinsamen Haus gegen Zahlung von 40.000 EUR übertragen worden war.

4

Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtenen Urteil Bezug genommen.

5

II.

Die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin sind teilweise begründet.

6

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Folgesache Güterrecht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist allein über den Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zu entscheiden.

7

Der Antragsgegnerin steht für die Zeit ab der am 24. März 2006 eingetretenen Rechtskraft der Ehescheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB zu.

8

1. Unterhaltsanspruch

9

Wie der Senat in dem im Trennungsunterhaltsverfahren - 15 UF 155/05 = 10 F 440/04 AG Peine - am 1. März 2006 verkündeten Urteil im Einzelnen dargelegt hat und auf das insoweit Bezug genommen wird, ist nach der Verdienstbescheinigung für Dezember 2005 von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers aus seiner Tätigkeit bei der Bundesstelle für Fluguntersuchungen von rund 2.644 EUR auszugehen. Nach den von Januar bis Mai 2006 vorgelegten Verdienstbescheinigungen führt die Umstellung der Vergütungsstruktur für die Zeit ab Januar 2006 zu keiner signifikanten Änderung der Erwerbseinkünfte, sodass dieses Nettoeinkommen für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung fortgeschrieben werden kann. Vom Nettoeinkommen sind für abgabenbereinigte vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen 3 EUR sowie für berufsbedingte Aufwendungen 132 EUR abzusetzen.

10

Nach dem im Trennungsunterhaltsverfahren vorgelegten Schreiben der Bundesstelle für Fluguntersuchungen vom 18. Februar 2006, das der Senat dem Urteil vom 1. März 2006 nicht zu Grunde legen konnte, erhält der Antragsteller keine Trainingspauschale von monatlich 153 EUR. Vielmehr werden die dem Antragsteller für Flugtauglichkeitsuntersuchungen, Lehrgänge usw. entstehenden Kosten von der Bundesstelle für Fluguntersuchungen direkt beim jeweiligen Rechnungssteller ausgeglichen.

11

Der Antragsteller erzielte bis einschließlich Mai 2006 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Luft-Service-Leistungen), die der Senat im den Trennungsunterhalt betreffenden Urteil vom 1. März 2006, auf das auch insoweit Bezug genommen wird, mit monatlich 153 EUR berechnet hat. Ab Juni 2006 kann der Antragsteller aufgrund seiner unstreitigen Herzerkrankung, infolge derer er sich einer Herz-Bypass-Operation unterziehen muss, diese selbstständige Tätigkeit nicht mehr fortführen. Er beabsichtigt, seinen Luftfahrerschein für Verkehrsflugzeugführer zum 14. Oktober 2006 zurückzugeben. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller könne ein Jahr nach einer Herzoperation wieder seine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, die er im Übrigen nicht vollständig eingestellt habe, kommt es hierauf nicht an. Unterhaltsrechtlich ist der Antragsteller nicht verpflichtet, neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Vielmehr kann er solche überobligatorischen Tätigkeiten jederzeit einstellen. Sollte der Antragsteller zukünftig Einkünfte aus einer wieder aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit erzielen, kann die Antragsgegnerin dies im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend machen. Hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller entgegen seinem Vortrag auch ab Juni 2006 seiner selbstständigen Tätigkeit nachgegangen ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.

12

Die Steuererstattung von 44 EUR aus dem Vorjahr kann für das Jahr 2006 fortgeschrieben werden, sodass sich ein Erwerbseinkommen des Antragstellers von monatlich 2.706 EUR (2.644 - 3 - 132 + 153 + 44) bis Mai 2006 sowie von 2.553 EUR ab Juni 2006 ergibt. Der Erwerbstätigenbonus (1/7) ist bis Mai 2006 mit 387 EUR und ab Juni 2006 mit 365 EUR abzusetzen, sodass monatliche Erwerbseinkünfte bis Mai 2006 von 2.319 EUR und für die Zeit ab Juni 2006 von 2.188 EUR in die Unterhaltsberechnung einzustellen sind.

13

Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung ist der objektive Mietwert für das vom Antragsteller genutzte Haus als Wohnvorteil zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2000, 950, 951; 2003, 1179, 1180 f. [BGH 19.03.2003 - XII ZR 123/00]), ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller nach dem Tod seiner Mutter (am 9. Juli 2006) das Haus nunmehr allein bewohnt. Die Marktmiete ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Altmeppen vom 10. Februar 2005 mit monatlich 777 EUR in Ansatz zu bringen.

14

Der Vorteil mietfreien Wohnens ist um die unterhaltsrechtlich relevanten Belastungen zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (FamRZ 2005, 1159, 1161) [BGH 01.12.2004 - XII ZR 75/02] ist für den - hier vorliegenden - Fall, dass ein Ehegatte die Miteigentumshälfte des Familienheims des anderen Ehegatten erwirbt, der volle Wohnvorteil um die Hauslasten, insbesondere die Zins- und Tilgungsleistungen auf die bereits vor der Veräußerung des Miteigentumsanteils bestehenden eheprägenden Kreditverbindlichkeiten zu mindern. Zahlungen, die für den Erwerb des Miteigentumsanteils vom erwerbenden Ehegatten zu erbringen sind, mindern den Wohnvorteil dagegen nur hinsichtlich des Zinsaufwands, während die hierauf beruhenden Tilgungsleistungen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und als Vermögensbildung den Wohnvorteil nicht kürzen.

15

Vorliegend sind für die Zeit ab Juli 2006 mit der Übertragung der Eigentumshälfte der Antragsgegnerin auf den Antragsteller durch notariellen Vertrag vom 5. Juli 2006 die Zinslasten, jedoch nicht anteilige, auf das hälftige Hauseigentum entfallende Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das Hausdarlehen verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung (vgl. OLG München FamRZ 2005, 459 f. [OLG München 22.06.2004 - 16 UF 887/04]; BGH FamRZ 2003, 432, 433 [BGH 11.12.2002 - XII ZR 27/00]; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 356 m.w.N.). Zwar haben beide Parteien in der Folgesache Güterrecht ihre Miteigentumshälfte sowie die darauf anteilig lastenden Verbindlichkeiten als Aktiva bzw. Passiva in die Berechnung ihres - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten - Endvermögens eingestellt, sodass sich insoweit die Beträge beider Parteien saldieren (vgl. Gerhard/Schulz FamRZ 2006, 317, 318)[BGH 23.11.2005 - XII ZR 73/03]. Aufgrund der Vereinbarung der Parteien im notariellen Vertrag vom 5. Juli 2006, in der der Antragsteller mit der Übertragung der Miteigentumshälfte die Verpflichtung übernommen hat, die Darlehensschulden bei der Münchener Hypothekenbank als Alleinschuldner zu übernehmen (Teil B § 1), sowie nach der Regelung der güter- und vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ergibt sich jedoch deswegen eine andere Beurteilung, weil bei der Ausgleichszahlung von 40.000 EUR die auf die Antragsgegnerin entfallende (hälftige) Darlehensschuld vollständig abgesetzt wurde.

16

Mangels weiteren konkreten Vortrags des Antragstellers zu den nach der Eigentumsübertragung entstehenden Belastungen geht der Senat auf der Grundlage der im Trennungsunterhaltsverfahren vorgelegten Zahlen von einer Restschuld von rund 95.000 EUR aus und schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) bei banküblichen Konditionen und einer 15-jährigen Laufzeit die monatliche Zinslast auf rund 425 EUR. Damit verbleibt ein Wohnvorteil von 352 EUR.

17

Für März bis Juni 2006 verbleibt es jedoch bei den vom Senat im Trennungsunterhaltsverfahren dargelegten Zahlen, sodass der objektiven Marktmiete von 777 EUR Zinslasten von monatlich 442 EUR, die aus dem Jahr 2005 bis Juni 2006 fortgeschrieben werden können, gegenüber stehen.

18

Auf Zinseinkünfte aus einem anteiligen Veräußerungserlös der Mutter des Antragstellers von 60.000 EUR kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Insoweit kann es dahinstehen, ob nach ihrem ursprünglichen Vortrag der Antragsteller und seine Schwester jeweils einen solchen Betrag bereits erhalten hätten oder dieser Betrag "offensichtlich zunächst auf einem Konto geparkt" worden sei. Erst nach der Trennung hinzukommende Vermögenseinkünfte, zu denen auch Zinsen aus einer Schenkung oder einer Erbschaft gehören, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse ( § 1578 Abs. 1 BGB) nicht, weil sie für den Unterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen oder eine vom Normalverlauf abweichende Einkommensentwicklung darstellen (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 261 zu § 4). Dass bereits vor der Trennung der Parteien eine begründete Aussicht auf derartige Vermögenseinkünfte bestanden hatte und die Parteien deswegen - ausnahmsweise - ihre Lebensverhältnisse in kalkulierbarer Weise künftig günstiger gestalten könnten (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 387, 390) [BGH 23.11.2005 - XII ZR 51/03], hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin nicht dargetan. Zinserträge aus einem von seinem Onkel erhaltenen Betrag von 25.000 EUR sind aus diesem Grund ebenfalls nicht zu berücksichtigen, zumal es sich aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung des Antragstellers der Sache nach um einen Darlehensvertrag handelt.

19

Insgesamt lassen sich danach unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte des Antragstellers für März bis Mai 2006 von 2.654 EUR (2.706 - 387 + 777 - 442) , für Juni 2006 von 2.523 EUR (2.553 - 365 + 777 - 442) sowie ab Juli 2006 von 2.540 EUR (2.553 - 365 + 777 - 425) darstellen.

20

Auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen von Januar bis Mai 2006 ist für die Antragsgegnerin von einem Nettoeinkommen von monatlich 1.523 EUR auszugehen. Für abgabenbereinigte vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen sind 28 EUR sowie für berufsbedingte Aufwendungen 75 EUR abzusetzen, sodass der Antragsgegnerin 1.420 EUR verbleiben. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 203 EUR verbleiben der Antragsgegnerin 1.217 EUR.

21

Auf der Grundlage des notariellen Vertrags vom 5. Juli 2006 steht der Antragsgegnerin ein Anspruch von 40.000 EUR zu, den der Antragsteller mit dem 11. Juli 2006 erfüllt hat. Daher sind der Antragsgegnerin (fiktive) Zinseinkünfte von monatlich 100 EUR ab August 2006 zuzurechnen, die in die Differenzberechnung (BGH FamRZ 2005, 1159, 1162) [BGH 01.12.2004 - XII ZR 75/02] einzustellen sind. Dass die Antragsgegnerin diesen Betrag in unterhaltsrechtlich angemessener Weise verbraucht hat, hat sie nicht dargetan. Insoweit kann sie sich nicht auf die Anschaffung von neuem Hausrat berufen, weil die Parteien spätestens seit November 2001 voneinander getrennt leben. Die zukünftige Anschaffung eines Pkw steht der Zurechnung von Zinseinkünften ebenfalls nicht entgegen. Etwaige Rechtsanwaltskosten kann die Antragsgegnerin aus der Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts von rund 18.000 EUR erbringen.

22

Das Arbeitsverhältnis der Antragsgegnerin wurde zum Ende Juli 2006 gekündigt. Ab August 2006 erhält sie Arbeitslosengeld von monatlich 1.213,80 EUR. Fiktive Einkünfte sind ihr - wie der Senat im Urteil zum Trennungsunterhalt vom 1. März 2006 ausgeführt hat - nicht zuzurechnen. Danach ergibt sich für die Antragstellerin ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von März bis Juli 2006 von monatlich 1.126 EUR (1.523 - 28 - 76 - 203) sowie ab August 2006 von 1.314 EUR (1.214 + 100).

23

Aus der Einkommensdifferenz von 1.438 EUR (2.654 - 1.216) von März bis Mai 2006 ergibt sich ein Bedarf von 719 EUR, aus der Differenz von 1.307 EUR (2.523 - 1.216) für Juni und von 1.324 EUR (2.540 - 1.216) für Juli 2006 ein solcher von 654 EUR bzw. von 662 EUR sowie bei einer Einkommensdifferenz von 1.226 EUR (2.540 - 1.314) ab August 2006 ein Bedarf von 613 EUR.

24

1. Befristung des Unterhaltsanspruchs

25

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt ( § 1573 Abs. 2 BGB) ist gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich bis einschließlich Juli 2013 zu befristen.

26

Nach § 1573 Abs. 5 BGB kann der Aufstockungsunterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei der nicht nur vorübergehenden Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes besondere Bedeutung zukommt. Danach ist eine umfassende Billigkeitsabwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, in deren Rahmen die Dauer der Ehe, die Gestaltung der Lebensgemeinschaft und die Kinderbetreuung besonders hervorgehoben sind (Borth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV Rz. 294).

27

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2006,

28

1006 ff.) ist die Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die vom Berechtigten betreut wurden, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder sonstige Gründe für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen solche Umstände nicht vor, wird es oft angemessen sein, dem Unterhaltsberechtigten nach einer Übergangsfrist einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Vor diesem Hintergrund ist vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Soweit dies nicht festzustellen ist, kann sich eine Befristung im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe verbieten, wenn und soweit es für den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen unzumutbar erscheint, sich nach einer lang dauernden Ehe dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht.

29

Nach diesen Grundsätzen hält der Senat eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin auf die Dauer von gut 7 Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung für angemessen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

30

Der Senat kann nicht feststellen, dass der Einkommensunterschied beider Parteien, der den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, auf einem ehebedingten Nachteil beruht. Die Antragsgegnerin war, wie sich aus der Auskunft in der Folgesache Versorgungsausgleich ergibt, nach der Heirat der Parteien - von kürzeren Zeiten der Arbeitslosigkeit abgesehen - teilschichtig und sodann vollschichtig beruflich tätig. Nachdem sie nach einer befristeten Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Stadt Pxxx bei der Firma Axxx bis Dezember 1991 und ab März 1992 beim Lxxxbundesamt beschäftigt war, konnte sie dort ihr Bruttoeinkommen im Jahr 1995 von rund 2.486 DM auf

31

4.091 DM im Jahr 1996 und auf 5.014 DM im Jahr 1997 erhöhen. Hieran schlossen sich vollschichtige Tätigkeiten bei verschiedenen Fluglinien an, während sie vor der Heirat der Parteien im Jahr 1987 ein Bruttoeinkommen von 4.308 DM erzielt hatte.

32

Das Arbeitsplatzrisiko gehört nur dann zu den ehebedingten Risken, wenn es sich gerade aus der Gestaltung der Ehe ergibt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 1157 [OLG Köln 20.04.1994 - 27 UF 94/93]). Die Kündigung des seit 7. September 2005 mit der FAI rent-a-jet AG in Nürnberg bestehenden Arbeitsverhältnisses ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht auf aus der Ehe der Parteien herrührende Gründe zurück zu führen.

33

Dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Halbtagstätigkeit während der ersten Hälfte der Ehe, aus der gemeinsame Kinder nicht hervorgegangen sind, für ihre weiteren Beschäftigungsverhältnisse konkrete berufliche Nachteile - etwa infolge der Haushaltsführung - erlitten hat, ist auch unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikationen und der sprachlichen Fähigkeiten der Antragsgegnerin, wie sie sich u.a. aus ihrem - im Trennungsunterhaltsverfahren vorgelegten - Lebenslauf ergeben, nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch nicht behauptet, sie habe mit Rücksicht auf den Antragsteller ihre eigene berufliche Entfaltung zurückgestellt (vgl. Palandt/Brudermüller, 65. Aufl., Rn. 34 zu § 1573 BGB).

34

Soweit die Antragsgegnerin von solchen ehebedingten Nachteilen ausgeht, ist in die Beurteilung einzubeziehen, dass sie in ihrer von Mai 1970 bis Februar 1984 (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) dauernden ersten Ehe zwei Kinder erzogen und betreut hatte, jedoch nach ihrem Hochschulstudium einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nicht nachgegangen war. Hieraus möglicherweise noch resultierende nachteilige Folgen für die berufliche Tätigkeit der Antragsgegnerin sind der Ehe mit dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Vielmehr ist hinsichtlich der beruflichen Entwicklung vorrangig ein Vergleich mit den von ihr vor der Ehe mit dem Antragsteller erzielten Einkünfte vorzunehmen.

35

Konkreten Vortrag dazu, welche anderen beruflichen Positionen oder besser dotierten Arbeitsplätze sie ohne die Aufgabenteilung in der Ehe der Parteien hätte erhalten können, hat die Antragsgegnerin nicht geführt.

36

Danach beruht der Einkommensunterschied der Parteien nicht auf einer ehebedingten Entwicklung oder daraus resultierenden Nachteilen.

37

Die Dauer der Ehe der Parteien rechtfertigt vorliegend einen unbefristeten Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht, weil es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar ist, sich auf einen niedrigeren Lebensstandard, wie er sich ohne die Einkünfte des Antragstellers ergibt, einzustellen. Die am 11. Mai 1988 geschlossene Ehe wurde auf den am 12. Dezember 2001 zugestellten Scheidungsantrag (vgl. BGH FamRZ 1986, 886, 888) mit dem (teilweise) angefochtenen Urteil geschieden. Die Ehe dauerte daher rund 13 Jahre und 7 Monate. Zwar liegt die Dauer der Ehe der Parteien in einem Grenzbereich, in dem diesem Billigkeitskriterium nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein durchschlagendes Gewicht zukommen kann (vgl. FamRZ 1990, 857, 859) [BGH 28.03.1990 - XII ZR 64/89]. Insoweit ist für die Beurteilung das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen und der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen von dem anderen Ehegatten maßgeblich (vgl. BGH FamRZ 1986, 443, 444; 1999, 710, 711) [BGH 27.01.1999 - XII ZR 89/97].

38

Bei der vorliegenden Ehedauer von 13 Jahren und 7 Monaten ist von einer engen Verflechtung und Abhängigkeit der Antragsgegnerin, die dazu führt, dass die vom Antragsteller begehrte zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht kommt, nicht auszugehen. Zum Zeitpunkt der Heirat waren der Antragsteller

39

39 Jahre und die Antragsgegnerin 43 Jahre alt. Die Grundlagen für die Möglichkeiten ihrer weiteren beruflichen Tätigkeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits gelegt. Die Antragsgegnerin verfügte vor und während der Ehe über eigene Erwerbseinkünfte, sodass bei einer Betrachtung der gesamten Ehezeit eine wesentliche wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entstanden ist. Die Wahl der Steuerklasse III/V in den ersten Ehejahren begründet eine solche ebenfalls nicht, zumal die Parteien mit der Aufnahme der vollschichtigen Beschäftigung ab 1998 die Steuerklassen IV/IV wählten.

40

Durch das gemeinsame Hauseigentum ist eine dauerhafte Abhängigkeit ebenfalls nicht entstanden, weil die Miteigentumsgemeinschaft durch den notariellen Vertrag vom 5. Juli 2006 aufgehoben und die vermögensrechtlichen Ansprüche durch die Ausgleichszahlung des Antragstellers ausgeglichen wurden. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit kommt dem Gesichtspunkt, wer während der Lebensgemeinschaft die Hauslasten und Nebenkosten tatsächlich getragen hat und in welchem Umfang die Parteien durch die Steuererstattungen und ihren Vermögenseinsatz zu der Vermögensbildung beigetragen hatten, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Eine dauerhafte Abhängigkeit von dem durch das frühere gemeinsame Haus begründeten Wohnsitz besteht ebenfalls nicht, weil die Antragsgegnerin bereits seit 1998 aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Berlin eine Zweitwohnung unterhalten hatte und im November 2001 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegner über eine - mit einem Nießbrauchrecht ihrer Mutter belastete - Eigentumswohnung in Rheine verfügt, die sie ggf. zukünftig nutzen kann.

41

Zusammenfassend geht der Senat aufgrund der beiderseitigen Berufstätigkeit der Parteien nur von einer geringen wirtschaftlichen Verflechtung aus, der jedoch durch die Befristungsdauer Rechnung getragen wird. Der Senat hält eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers bis zum 68. Lebensjahr der Antragsgegnerin für angemessen. Dadurch werden einerseits die Nachteile, die die Antragsgegnerin im Hinblick darauf erleiden könnte, dass sie aufgrund ihres Alters und der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt keine neue Arbeitsstelle finden können sollte, in weitem Umfang ausgeglichen, und andererseits die rund 13 1/2-jährigen Ehedauer in angemessener Weise berücksichtigt. Bereits ab 2008 oder spätestens ab 2010 wird sie mit Erreichen der Altersgrenze Renteneinkünfte erzielen. Diese werden sich nicht nur aus den nach der Auskunft in der Folgesache Versorgungsausgleich ersichtlichen 34,2981 Entgeltpunkte sowie weiteren 5,5310 Entgeltpunkten aus angleichungsdynamischen Anwartschaften ergeben. Darüber hinaus sind die von der Antragsgegnerin aufgrund ihrer weiteren, nach Ehezeitende erworbenen Rentenanwartschaften und die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VAÜG) zu übertragenden Anrechte zu berücksichtigen.

42

Nach dem 65. Lebensjahr der Antragsgegnerin ist es ihr unter Berücksichtigung der von ihr erzielten Rente zuzumuten, sich innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Jahren auf einen Lebensstandard einzustellen, der sich allein auf der Grundlage der ihr dann zur Verfügung stehenden Rente ergibt. Daraus folgt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich Juli 2013.

43

Darüber hinaus ist eine weitergehende Befristung oder Reduzierung des geschuldeten Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerechtfertigt.

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Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. September 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung zur erneuten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ( § 156 ZPO).

45

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Brick
Dr. Schwonberg
Kohlenberg