Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.09.2006, Az.: 4 U 60/06

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.09.2006
Aktenzeichen
4 U 60/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 42133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0906.4U60.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 20.03.2006 - AZ: 1 O 325/05
nachfolgend
OLG Celle - 06.09.2006 - AZ: 4 U 60/06
BGH - 29.03.2007 - AZ: V ZR 213/06
BGH - 12.07.2007 - AZ: V ZR 213/06

Tenor:

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. März 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt von ihrem Bruder, dem Beklagten, die Bewilligung der Löschung eines zu dessen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Seite 2, 3; Bl. 209 R, 210 d. A.) Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat der auf Erteilung der Löschungsbewilligung gerichteten Klage (die bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten abgewiesene Nebenforderung ist im Berufungsrechtszug nicht mehr anhängig) stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten gegen Treu und Glauben verstoße. Das ergebe sich zum einen daraus, dass der Beklagte zumindest zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in der Lage gewesen sei, seine Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, nämlich innerhalb von 8 Bankgeschäftstagen den Kaufpreis zur Höhe von 150 000 EUR zu zahlen. Dazu sei der Beklagte im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts angesichts der von der Klägerin detailliert geschilderten Vermögenslage des Beklagten unstreitig nicht in der Lage gewesen, was der Beklagte der Klägerin beim Beurkundungstermin am 4. August 2005 auch bestätigt habe und sich aus einer e-Mail an die Klägerin (Bl. 162 d. A.) ergebe.

3

Soweit er im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 6. März 2006 bestritten habe, sich beim Beurkundungstermin entsprechend geäußert zu haben, sei dieses Vorbringen nicht nachgelassen und verspätet. Das gelte auch für sein weiteres Vorbringen zu seinen Vermögensverhältnissen in diesem Schriftsatz. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte gegenüber der K. & Partner GmbH eine titulierte, den Kaufpreis weit übersteigende Forderung habe, weil diese unstreitig nicht werthaltig sei. Auch aus der behaupteten Finanzierungszusage seiner Lebensgefährtin vom 2. November 2005 folge keine Leistungsfähigkeit des Beklagten. Darüber hinaus ergäbe sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten auch aus seinem Verhalten bei dem Beurkundungstermin am 4. August 2005, weil sich der Beklagte bei diesem Termin geweigert habe, entsprechend der Aufforderung des Notarvertreters eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Damit habe der Beklagte durch in seiner Risikosphäre liegendes Verhalten das Scheitern der Beurkundung herbeigeführt.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage im stattgegebenen Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, dass es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf ankomme, ob er - der Beklagte - zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts am 3. Juli 2005 zur Entrichtung des Kaufpreises in der Lage gewesen sei oder nicht. Denn zu jenem Zeitpunkt seien die Bedingungen zur Kaufpreiszahlung nach dem Kaufvertrag vom 3. Mai 2005 der Klägerin mit den Eheleuten W. noch gar nicht erfüllt gewesen, weil entgegen § 3 dieses Kaufvertrages am 3. Juli 2005 für den Beklagten keine Auflassungsvormerkung beurkundet gewesen sei und auch die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde nicht vorgelegen habe. Im Übrigen bewege sich die Annahme des Landgerichts, der Beklagte sei bei Ausübung des Vorkaufsrechts vermögenslos und zur Kaufpreiszahlung nicht in der Lage gewesen, im Bereich bloßer Spekulation. Warum die Finanzierungszusage seiner Lebensgefährtin vom 2. November 2005 insoweit nicht ausreiche, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die pauschale Annahme des Landgerichts, dass derzeit einziehbare Außenstände des Beklagten nicht bestünden.

5

Auch das Verhalten des Beklagten im Beurkundungstermin vom 4. August 2005 sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Das gelte schon deshalb, weil dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 4. August 2005 noch eine Nachfrist bis 12. August 2005 zur Beibringung einer ladungsfähigen Anschrift gesetzt worden sei. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin jedoch selbst noch am 11. August 2005 erklären lassen, dass sie ohnehin keine Auflassung beurkunden werde, bevor nicht der Beklagte die ihm gestellten Bedingungen (Nachweis der Leistungsfähigkeit durch Bankbürgschaft) erfüllt habe. Der Beklagte habe im Übrigen immer jedenfalls in N. eine ladungsfähige Anschrift gehabt.

6

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Behauptung des Beklagten, die Verzichtserklärung der Gemeinde habe dem Notar nicht vorgelegen, sei verspätet, nachdem dies im ersten Rechtszug unstreitig gewesen sei. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für sich selbst habe der Beklagte angesichts des zu seinen Gunsten im Grundbuch bereits eingetragenen Vorkaufsrechts wegen der gleichen Wirkung keinen Anspruch gehabt. Im Übrigen habe der Beklagte nicht nur zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht über ausreichende Mittel verfügt, den Kaufpreis zu entrichten, sondern auch anlässlich des Beurkundungstermins vom 4. August 2005 erklärt, zur Entrichtung des Kaufpreises derzeit nicht mehr in der Lage zu sein. Beides habe das Landgericht unter zutreffender Auswertung des erstinstanzlichen Akteninhalts und nicht nur aufgrund bloßer Spekulationen seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

9

Der Senat hat im Termin vom 24. August 2006 den Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24. August 2006 (Bl. 271 - 273 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

10

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

11

Das Landgericht hat der Klägerin jedenfalls im Ergebnis mit Recht den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Löschung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten zugesprochen. Hierbei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Landgericht Vorbringen des Beklagten erster Instanz mit Recht als verspätet behandelt hat. Denn die Klagforderung ist ungeachtet dieser Erwägung schon aus anderen Gründen gerechtfertigt, weil der Beklagte aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als objektive Erklärungsempfängerin seit der Ausübung des Vorkaufsrechts am 3. Juli 2005 gerechtfertigte Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit zur Entrichtung des Kaufpreises aus dem Vertrag der Klägerin mit den Eheleuten W. erweckt hat und im Übrigen auch dem begründeten Verlangen der Klägerin nach Leistung einer Sicherheit nicht nachgekommen war.

12

1. Das Klagbegehren ist schon deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin aus der Sicht eines verständigen Betrachters sowohl bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten am 3. Juli 2005 als auch in der Folgezeit davon ausgehen konnte, dass der Beklagte zur Entrichtung des zwischen der Klägerin und den Eheleuten W. vereinbarten Kaufpreises nicht in der Lage sein werde.

13

Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten am 3. Juli 2005 bestanden - der Klägerin bekannt - zahlreiche Eintragungen zu Lasten des Grundstücks des Beklagten in K.-E., insbesondere 15 Zwangssicherungshypotheken für Steuerschulden gegenüber dem Land N. und der Stadt K. (Bl. 36 - 47 d. A.). Das Zwangsversteigerungsverfahren lief bereits. Gegenüber dem Beklagten war bereits eine SCHUFA - Eintragung vorgenommen. Bei dem ersten Beurkundungstermin am 4. August 2005 hat der Beklagte unstreitig auch erklärt, gegenwärtig kein Geld zu haben, um die Kaufpreisforderung zu bezahlen. All dies ist bereits ausreichend, dass die Klägerin objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beklagten hegen und wie geschehen den Rücktritt erklären konnte.

14

Die Erklärungen des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat im Termin vom 24. August 2006 vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Beklagte hat zwar im Senatstermin geltend gemacht, die Belastungen auf seinem Grundstück beruhten im Wesentlichen auf zwei Gruppen von Steuergläubigern, nämlich einerseits des Finanzamts der Stadt K. und des Landes N. andererseits. Mit dem Finanzamt der Stadt K. habe er jedoch eine Einigung erzielt, die auf einer Reduzierung der Forderungen dieser Behörde auf 45 000 EUR zum Erfolg geführt habe und hierauf habe der Beklagte bereits monatlich 3 000 EUR in Raten abgezahlt und - nach seiner Auffassung - die Forderungen des Finanzamts K. damit sogar schon überbezahlt. Gegenüber der Forderung des Finanzamtes des Landes N. führe er einen seiner Ansicht nach aussichtsreichen Zivilprozess vor dem Finanzgericht, weil jene Forderungen ihm gegenüber und die darauf gründenden Eintragungen der Zwangshypotheken nicht berechtigt seien.

15

Diese im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat gehaltenen Ausführungen vermögen den Senat allerdings nicht davon zu überzeugen, dass der Beklagte bei Ausübung des Vorkaufsrechts am 3. Juli 2005 tatsächlich zur Entrichtung des Kaufpreises in der Lage war. Denn zum einen konnte der Beklagte nach eigenem Vorbringen nicht erinnern, ob die von ihm behauptete Einigung mit dem Finanzamt K. vor oder nach der Ausübung des Vorkaufsrechts durch ihn - den Beklagten - erfolgt war oder nicht. Darüber hinaus konnte er auch auf Nachfrage im Senatstermin nicht plausibel erläutern, warum er überhaupt die erfolgte Eintragung der Zwangshypotheken im Wege der Vollstreckung nicht verhindern konnte, z. B. durch Zahlung unter Vorbehalt. Hinzu kommt, dass der Senat auch nach dem persönlichen Eindruck von dem Beklagten im Senatstermin sich von der Richtigkeit seiner tatsächlichen Angaben nicht zu überzeugen vermochte, sondern erhebliche Zweifel verblieben. Denn der einerseits stets in ruhiger und höflicher sowie freundlicher Art sich gegenüber den Fragen des Senats erklärende Beklagte hat andererseits nicht den Eindruck vermeiden können, dass er in wortgewandter Art und Weise die objektiv bestehenden Verbindlichkeiten in erheblicher Größenordnung zu bagatellisieren bzw. beschönigen versuchte. Das gilt auch für die - im Folgenden zu Ziffer 2 noch gesondert zu erörternde - Frage, ob der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt trotz der ihm gegenüber bestehenden immensen Verbindlichkeiten zur Erbringung einer Sicherheit in der Lage war.

16

Alles in allem war hiernach die Klägerin schon aufgrund der sich ihr als verständiger Betrachterin darstellenden Lage nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten am 3. Juli 2005 berechtigt, den erklärten Rücktritt auszuüben.

17

2. Darüber hinaus war die Klägerin auch zum Rücktritt berechtigt und ist ihr Verlangen auf Löschungsbewilligung deshalb berechtigt, weil der Beklagte dem Verlangen der Klägerin auf Erbringen einer Sicherheit unberechtigterweise nicht nachgekommen ist.

18

a) Denn die Klägerin hat unstreitig vom Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2005 (Bl. 55 ff d. A.) unter Fristsetzung bis 12. August 2005 als Sicherheit für die Kaufpreiszahlung die Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangt. Auch dem ist der Beklagte fristgerecht nicht nachgekommen. Auch deshalb war der seitens der Klägerin erklärte Rücktritt von dem durch Abgabe der Vorkaufsrechtserklärung mit dem Beklagten zustande gekommenen Kaufvertrag gerechtfertigt.

19

b) Denn ungeachtet der Tatsache, dass im Vertrag mit den Eheleuten W. Sicherheit nicht vereinbart war und durch Ausübung des Vorkaufsrechts der Vertrag zwischen den Parteien mit dem Inhalt der Käufer Eheleute W. zustande gekommen war, durfte die Klägerin auf der Grundlage der unstreitigen Tatsachen Sicherheit verlangen: Bereits die Vorschrift des § 468 BGB zeigt, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechts der Verkäufer hinsichtlich der Bonität des Käufers auf dessen Person bezogene Forderungen - bei Stundung auch nach Sicherheit - verlangen kann. Darüber hinaus gibt § 321 BGB die Unsicherheitseinrede, wenn dem Vorleistungspflichtigen nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet erscheint.

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Maßgeblich insoweit ist der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts, hier der 3. Juli 2005, weil es vorher keine Beziehungen zwischen den Parteien in Bezug auf einen Verkauf des Grundstücks gab. Nach Zustandekommen musste die Klägerin mit der - geplatzten - Auflassung in Vorleistung treten, bevor der Kaufpreis fällig war. Ihr waren die unstreitigen Umstände bekannt, dass es insbesondere am Grundstück des Beklagten in K. zu einer ganzen Reihe von im Wege der Vollstreckung eingetragener Zwangshypotheken gekommen war und das Zwangsversteigerungsverfahren bereits lief. Dass der Beklagte selbst wegen einer SCHUFA-Eintragung keinen Kredit bekam, hatte er außerdem früher schon selbst mitgeteilt.

21

Bei diesem Sachverhalt ist aus Sicht eines verständigen Betrachters (hier: der Klägerin) erkennbar, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten, den Kaufpreis pünktlich zahlen zu können, gefährdet war. Auch wenn also die Klägerin von den Eheleuten W., deren Bonität sie ja vor Vertragsschluss überprüfen konnte, keine Sicherheit verlangen konnte, konnte sie es sehr wohl von dem Beklagten, der ihr ohne die Möglichkeit vorheriger Bonitätsprüfung mit der Ausübung des Vorkaufsrechts als Vertragspartner sozusagen "aufgedrängt" war. Deshalb war das mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 4. August 2005 ausgesprochene Sicherheitsverlangen berechtigt.

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c) Danach war aber auch die Klägerin nach § 321 Abs. 2 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nachdem der Beklagte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet und sich auch im Übrigen geweigert hatte, eine solche zu erbringen.

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Denn Sicherheitsleistung kann zwar dann eventuell nicht verlangt werden, wenn der Vorleistungspflichtige (hier: die Klägerin) anderweitig gesichert wäre. Nach § 9 des Vertrages war der Notar angewiesen, die Eigentumsumschreibung erst zu veranlassen, wenn der Kaufpreis gezahlt war. Das ist aber keine die Interessen der Klägerin an einem zügigen Verkauf hinreichend sichernde Lösung. Denn sie würde nur dazu führen, dass bei Zahlungsunfähigkeit oder auch Zahlungsunwürdigkeit des Käufers die Absicherung sich verzögern würde.

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Die Klägerin hatte jedoch, wenn sie einen zahlungskräftigen Käufer ausgesucht hatte, Anspruch darauf, dass der im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts eintretende Käufer (hier: der Beklagte) ebenso schnell zahlen würde. Deshalb lässt sich sogar vertreten, dass die 8-Tage-Frist zur Zahlung des Kaufpreises sogar eine Stundung i. S. v. § 468 BGB beinhaltet, die der Klägerin unmittelbar das Recht auf Sicherheitsleistung gibt, wenn der Beklagte von der 8-tägigen Zahlungsfrist Gebrauch machen wollte. Hier sollte die Klägerin nämlich sofort die Auflassung erklären; der Beklagte wollte aber nicht gleichzeitig, sondern frühestens nach 8 Tagen zahlen, obwohl unstreitig die anderen Auszahlungsbedingungen vorlagen. Das Vorliegen des Verzichts der Gemeinde auf das Vorkaufsrecht war insoweit in erster Instanz unstreitig; das Bestreiten des Klägers in zweiter Instanz ist gemäß § 531 ZPO verspätet.

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d) Damit war die Klägerin zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts auch dazu berechtigt, sodass der Rücktritt wirksam war.

26

Die späteren Erklärungen des Beklagten, doch damals zahlungsfähig gewesen zu sein, kamen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt bereits ausgeübt war. Sie waren also ebenfalls verspätet. Das gilt insbesondere für die Kreditzusage an die Lebensgefährtin des Beklagten vom 2. November 2005 gezogen werden konnten.

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Auch insoweit hat im Übrigen die Anhörung des Beklagten im Senatstermin vom 24. August 2006 zu keinen dem Beklagten günstigen Rückschlüssen auf eine etwa bei ihm vorhandene Leistungsfähigkeit auch nur zur Sicherheitsleistung geführt. Denn die von ihm vorgelegten Kontenbelege sind in den maßgeblichen Passagen (Bl. 188, 192 d. A.) (Bank, Name des Kontoinhabers, Konto-Nummer) geschwärzt. Die Bewilligung eines Kredits für die Lebensgefährtin des Beklagten besagt allenfalls, dass der Beklagte - dazu hat er auch auf Vorhalt in der Sitzung des Senats eine anderweitige Erklärung nicht abgeben können - selbst keinen Kredit bekam. Auf Kreditansprüche der Lebensgefährtin des Beklagten könnte die Klägerin im Übrigen ohnehin mangels rechtlicher Beziehungen zu dieser nicht zurückgreifen, sodass sie sich darauf auch nicht hätte verweisen lassen müssen. Auch zur bereits vom Landgericht angenommenen fehlenden Werthaltigkeit der vermeintlichen Ansprüche des Beklagten gegenüber der K. & Partner GmbH führt die Berufung des Beklagten angesichts der Ungewissheit der Vollstreckungsmöglichkeiten dieses Titels aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin nicht zum Erfolg. Das gilt schließlich auch hinsichtlich des weiteren, aus den vorstehenden Gründen seitens des Senats ebenfalls nicht als glaubhaft erachteten Einwandes des Beklagten im Senatstermin, er habe wegen des Wortlauts des zwischen der Klägerin und den Eheleuten W. geschlossenen Kaufvertrages mit der darin nicht vorgesehenen Sicherheitsleistung angenommen, diese nicht leisten zu brauchen, sie andererseits aber ohne weiteres erbracht und erbringen können. Denn warum der Beklagte trotz der im Auftrage der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben erfolgten Aufforderung die Sicherheit nicht nur nicht nachgewiesen, sondern einfach geschwiegen hat, ist aus den vorstehend dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung dieses Einwandes des Beklagten nicht nachvollziehbar. Auch die Ausführungen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. September 2006 führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

28

III.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.