Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.09.2006, Az.: 13 U 130/06
Haftung für beanstandete Handlungen nach dem Gesetz gegen den unlautereren Wettbewerb (UWG); Fehlen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Begründetheit einer Berufung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.09.2006
- Aktenzeichen
- 13 U 130/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 33455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0920.13U130.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 15.05.2006 - AZ: 10 O 105/05
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 2 UWG
Fundstelle
- WRP 2007, 112-114 (Volltext mit amtl. LS) "Wanderlager durch Promotionsfirma"
Tenor:
In dem Rechtsstreit ... wird die Berufung der Beklagten vom 23. Juni 2006 gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Mai 2006 einstimmig zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird verwiesen auf den Beschluss vom 17. August 2006. Der Schriftsatz der Beklagten vom 15. September 2006 enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung erforderten.
Soweit die Beklagten weiterhin in Abrede stellen, dass ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder von ihr Beauftragte gehandelt haben, reicht es nicht aus zu behaupten " ... dass sich der Vertrieb und die beanstandete Maßnahme allein auf der Ebene E. und BVS V. abspielt", nachdem die Klägerin für vier unterschiedliche Handlungen Unterlassung begehrt und auf den Verkaufsveranstaltungen vom 5.und 11.Juli .2005 Waren der Beklagten zu 1) in Namen und auf Rechnung der Beklagten zu 1) veräußert worden sind. Die zitierte Rechtsprechung betrifft abweichende Fallgestaltungen, auch widerlegen die unstreitigen Indizien (Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung der Beklagten zu 1) die Möglichkeit, es habe ein selbständiger Eigenhändler gehandelt.
Für den Antrag zu 1 c hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass das Bestreiten mit Nichtwissen unbeachtlich ist. Da am 5. und 11. Juli Waren im Namen und auf Rechnung der Beklagten veräußert worden sind, handelt es sich um Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich. Selbst wenn eine Promotions- oder Vertriebsfirma mit einzelnen Handlungen beauftragt worden wäre, müssten sich die Beklagten erkundigen. Dies steht in Einklang mit einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zum Umfang von Erkundigungspflichten. Auch insoweit enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 15. September 2006 keine neuen Argumente.
Dass sich die Beanstandungen der Klägerin nicht auf die Qualität der Waren oder den Inhalt der Kaufverträge bezieht, ist unerheblich. Die Beklagten haften gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die von der Klägerin beanstandeten Handlungen.
Die Rechtssache hat aus den oben dargelegten Gründen auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Angesichts des Verkaufs im Namen und auf Rechnung der Beklagten zu 1) kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob ein selbständiges Vertriebsunternehmen unter § 8 Abs. 2 UWG fällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.